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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – 3 StR 429/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 429/08

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur Volksverhetzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 4. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO:

Der vom Generalbundesanwalt unter Hinweis auf Teile der Literatur (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 59 Rdn. 13 m. w. N.) vertretenen Auffassung,

die Revision könne nur darauf gestützt werden, dass die Vereidigung unter Ver-

stoß gegen § 60 StPO erfolgt sei, im Übrigen sei die Entscheidung über die

Vereidigung nicht revisibel, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Neufassung

des § 59 StPO eröffnet dem Tatrichter für diese Entscheidung einen Beurtei-

lungsspielraum ("wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder

zur Herbeiführung einer wahren Aussage") kombiniert mit einer Ermessensbe-

fugnis ("nach seinem Ermessen für notwendig hält"). Wie in sonstigen Fällen

kann auch hier mit der Revision geltend gemacht werden, der Tatrichter habe

den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder sein Ermessen

rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. etwa Meyer-Goßner aaO § 337 Rdn. 16; Kuck-

ein in KK 6. Aufl. § 337 Rdn. 19, jeweils m. w. N.).

Umstände, die einen nach diesen Maßstäben beachtlichen Rechtsfehler

begründen, zeigt die Revision nicht auf. Somit kommt es nicht entscheidungs-

erheblich darauf an, ob die Rüge auch deshalb nicht durchdringen könnte, weil

der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, dass er die Anordnung des Vorsit-

zenden, den Zeugen unvereidigt zu lassen, in der Hauptverhandlung beanstan-

det und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragt hat

(vgl. BGHSt 50, 282, 284). Jedenfalls in den Fällen, in denen erst aus den Ur-

teilsgründen zutage tritt, dass nach der Beurteilung des Gerichts die tatbestand-

lichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO für die Vereidigung des

Zeugen an sich vorlagen, wird die Zulässigkeit der Revisionsrüge schwerlich

davon abhängig gemacht werden können, dass in der Hauptverhandlung gegen

die Anordnung des Vorsitzenden zur Nichtvereidigung (vorsorglich) auf Ent-

scheidung des Gerichts angetragen wurde.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer