BGH Urteil vom 11.12.2008 – 4 StR 376/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
11. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Arnsberg vom 5. Februar 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allge-
meine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückver-
wiesen.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die
Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Gene-
ralbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung
sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Voraussetzun-
gen des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint hat, und erstrebt die Verurteilung
des Angeklagten zu einer höheren Strafe.
I.
Nach den Feststellungen führte der Angeklagte seit Dezember 2002 "als
alleinverantwortlicher Betreiber und zugleich als Geschäftsführer im Auftrag
seiner Mutter", die Inhaberin der Konzession war, die Pizzeria "S. ". Miete-
rin der Geschäftsräume im Erdgeschoss eines freistehenden einstöckigen
Mehrfamilien- und Geschäftshauses im Ortszentrum von A. war die Mutter
des Angeklagten. In dem einstöckigen Haus der Eheleute F. sen. be-
fanden sich mehrere abgeschlossene Wohnungen, die über einen separaten
Eingang zu erreichen waren. Eine der Wohnungen im Obergeschoss hatte die
Mutter des Angeklagten gemietet. Über den Räumen der Pizzeria lag das
Schlafzimmer der Eheleute F. sen., deren Wohnung einen weiteren sepa-
raten Hauszugang hat. Im ersten Geschäftsjahr erwirtschaftete die Pizzeria gu-
te Gewinne. Das war in den folgenden Jahren nicht mehr der Fall. Der Ange-
klagte fasste deshalb den Entschluss, in der Pizzeria "S. " einen Brand zu
legen, um die mit dem Betrieb dieser Pizzeria zusammenhängenden Verbind-
lichkeiten mit den Leistungen aus der bestehenden, von seiner Mutter als Ver-
sicherungsnehmerin abgeschlossenen Inventarversicherung erfüllen zu können.
Am Abend des 2. Februar 2006 schloss der Angeklagte die Pizzeria und
vergoss im gesamten Geschäftslokal großflächig Otto-Kraftstoff und Heiz- oder
Dieselöl. Kurz nach 23.50 Uhr verließ der Angeklagte die Gaststätte und zünde-
te von außen die ausgebrachten Brandbeschleuniger an. Er wollte in erster Li-
nie das versicherte Inventar vollständig zerstören. Dabei nahm er ein Übergrei-
fen des Feuers bzw. eine teilweise Zerstörung des Gebäudes billigend in Kauf.
Der Angeklagte wusste, dass die über 80 Jahre alten Eheleute F. sen. in
ihrem über der Pizzeria gelegenen Schlafzimmer schliefen. Er ging aber davon
aus, dass sie auch bei einer weiteren Ausbreitung des Brandes nicht in konkre-
te Todesgefahr kommen würden, weil die im Obergeschoss angebrachten
Rauchmelder funktionsbereit waren und die Eheleute das Haus durch den se-
paraten Zugang zu ihrer Wohnung rechtzeitig würden verlassen können.
Das Feuer ergriff Teile des Inventars. Durch die starke Rauchentwicklung
setzten sich Rauch- und Russablagerungen im gesamten Geschäftslokal und in
den Toilettenräumen fest, die eine spätere Renovierung der Räumlichkeiten
erforderlich machten, ohne die die Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht
möglich gewesen wäre.
Nachdem er das Feuer gelegt hatte, entfernte sich der Angeklagte mit
seinem Pkw. Das Feuer in der Pizzeria wurde von dem Zeugen M. , der
wenige Minuten nach Mitternacht an der Pizzeria vorbeifuhr, entdeckt. Dieser
benachrichtigte um 0.07 Uhr die Feuerwehr und anschließend den in der Nähe
seines Elternhauses wohnenden Sohn der Eheleute F. sen. Diese er-
wachten gegen 0.10 Uhr entweder durch das Klingeln des Zeugen M. oder
durch den von dem Brandmelder in der von der Mutter des Angeklagten ange-
mieteten Wohnung im ersten Obergeschoss ausgelösten Sirenenalarm. Sie
waren irritiert und konnten die Situation nicht einordnen. Der Zeuge F. sen.
ging ins Erdgeschoss, öffnete die Tür und wurde vom Zeugen M. über das
Feuer im Erdgeschoss informiert und aufgefordert, umgehend das Haus zu ver-
lassen. Die Eheleute F. waren damit zunächst nicht einverstanden. Ei-
nem der um 0.16 Uhr eingetroffenen Feuerwehrleute gelang es, die Eheleute
zum Verlassen des Hauses zu bewegen. Wäre das Feuer nicht sogleich ge-
löscht worden, hätten die Flammen innerhalb weniger Minuten auf den gesam-
ten Pizzeria-Bereich übergegriffen und nach spätestens 30 Minuten wäre die
Zwischendecke zum ersten Obergeschoss durchgebrannt oder eingestürzt.
II.
Revision des Angeklagten
Zwar weist das Urteil sachlichrechtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf. Die Revision hat aber mit der zulässig erhobenen, auf die
Verletzung des "§ 270 StPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG" gestützten Ver-
fahrensrüge Erfolg, denn das Schwurgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit
angenommen (§ 338 Nr. 4 StPO).
1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklage eine be-
sonders schwere Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m.
§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Last gelegt und beantragt, das Hauptverfahren
vor der großen Strafkammer des Landgerichts zu eröffnen. Die zweite große
Strafkammer des Landgerichts hat die Anklage unverändert zur Hauptverhand-
lung zugelassen. Der Brandsachverständige hat am 4. Hauptverhandlungstag
eine vorläufige Stellungnahme zur Gefährlichkeit der bisher festgestellten
Brandvorbereitung abgegeben. Zu Beginn des folgenden Hauptverhandlungs-
tages hat der Vorsitzende der Kammer mitgeteilt, dass eine Abgabe des Ver-
fahrens an das Schwurgericht erwogen werde. Nach dem Vorbringen der Revi-
sion haben die Verteidiger darauf hingewiesen, dass das Schwurgericht kein
höherrangiges Gericht "im Sinne von § 270 StPO" sei und dass der Angeklagte
die Unzuständigkeit der Strafkammer nicht gerügt habe. Die Strafkammer hat
die Sache dennoch durch Beschluss vom gleichen Tage "gemäß § 270" (StPO)
an das Landgericht - Schwurgericht - verwiesen und zur Begründung u.a. aus-
geführt, nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sei der Angeklagte
hinreichend verdächtig, neben dem angeklagten Brandstiftungsdelikt "zumin-
dest einen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlag" begangen zu ha-
ben. In der neuen Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten vor
dessen Vernehmung zur Sache die Zuständigkeit des Schwurgerichts gerügt
und beantragt, die Sache an die zuständige allgemeine Strafkammer zurückzu-
verweisen. Diesen Antrag hat die Schwurgerichtskammer mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Verweisungsbeschluss der Strafkammer ungeachtet
der Frage, ob die Verweisung wegen Verstoßes gegen § 6 a StPO rechtswidrig
oder willkürlich erfolgt sei, jedenfalls nicht nichtig sei. Die eigene Zuständig-
keitsprüfung habe ergeben, dass die Zuständigkeit des Schwurgerichts gege-
ben sei, denn aus den Gründen des Verweisungsbeschlusses ergebe sich ein
hinreichender Tatverdacht eines versuchten Totschlags.
2. Die Verfahrensrüge ist begründet.
a) Zwar ist ein Verweisungsbeschluss grundsätzlich wirksam und bin-
dend, auch wenn er unvollständig, formell fehlerhaft oder sachlich falsch ist (vgl.
BGHSt 45, 58, 60 f.). Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ent-
fällt jedoch dann, wenn die Verweisung gegen das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG folgende Verbot willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters verstößt
(vgl. BGHSt aaO S. 61 m.N.). Das ist hier der Fall, denn die Verweisung an die
Schwurgerichtskammer ist offensichtlich gesetzeswidrig (vgl. dazu Meyer-
Goßner StPO 51. Aufl. § 270 Rdn. 20 m.N.), weil die Voraussetzungen des §
270 Abs. 1 Satz 2 StPO für eine Verweisung der Sache an das Schwurgericht
nicht vorlagen.
Zwar hat das Gericht seine sachliche Zuständigkeit gemäß § 6 StPO in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und die Sache gemäß
§ 270 Abs. 1 Satz 1 StPO dann, wenn es die Zuständigkeit eines Gerichts hö-
herer Ordnung für begründet hält, durch Beschluss an das zuständige Gericht
zu verweisen. Die Schwurgerichtskammer ist aber gegenüber der allgemeinen
Strafkammer kein Gericht höherer Ordnung, sondern eine besondere Straf-
kammer im Sinne der Vorrangregelung des § 74 e GVG. Die Frage ihrer funkti-
onellen Zuständigkeit (vgl. Fischer in KK-StPO 6. Aufl. § 6 a Rdn. 1) hat die
Strafkammer, bei der Anklage erhoben worden ist, jedoch gemäß § 6 a Satz 1
StPO nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Danach darf sie nach Satz 2 dieser Vorschrift ihre Unzuständigkeit nur auf Ein-
wand des Angeklagten beachten, der den Einwand nach Satz 3 dieser Vor-
schrift auch nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptver-
handlung geltend machen kann. Hält die Strafkammer den rechtzeitig geltend
gemachten Einwand des Angeklagten für begründet, hat sie die Sache gemäß
§ 270 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechend Satz 1 dieser Vorschrift durch Be-
schluss an die funktionell zuständige Strafkammer zu verweisen. Die funktionel-
le Zuständigkeit der allgemeinen und der besonderen Strafkammern hat dem-
gemäß nur vorübergehend die Bedeutung einer von Amts wegen zu beachten-
den Prozessvoraussetzung (vgl. Erb in Löwe/Rosenberg 26. Aufl. § 6 a Rdn. 3).
Hat der Angeklagte - wie hier - bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache
in der Hauptverhandlung den Einwand der funktionellen Unzuständigkeit des
Gerichts nicht erhoben, ist die an sich unzuständige Strafkammer damit von
Rechts wegen (funktionell) zuständig geworden (vgl. Erb aaO Rdn. 4; Fischer in
KK-StPO 6. Aufl. § 6 a Rdn. 3) und eine Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 Satz
2 StPO ausgeschlossen. Ihre Zuständigkeit ist nach dem eindeutigen Willen
des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks. 8/976 S. 33) perpetuiert (vgl. Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 270 Rdn. 22; Meyer-Goßner aaO § 6 a Rdn. 7) und
schließt damit die funktionelle Zuständigkeit einer anderen Strafkammer sogar
dann aus, wenn Umstände, die der Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer
entgegenstehen, erst nach dem in § 6 a Satz 3 StPO bezeichneten Zeitpunkt
hervortreten (vgl. BGHSt 30, 187).
b) Hier hat der Verweisungsbeschluss das Verfahren zwar bei der
Schwurgerichtskammer rechtshängig gemacht (vgl. BGHSt 45, 58, 60 f.). An-
ders als im Falle einer willkürlichen Verweisung an ein höheres Gericht, dessen
gemäß § 6 StPO von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende
sachliche Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist (vgl. BGH aaO S. 62 ff.), war
die Schwurgerichtskammer aber nicht befugt, nach Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 74 Abs. 2 GVG die eigene Zuständigkeit anzunehmen. Sie hatte
vielmehr nur zu klären, ob die Vorraussetzungen des § 6 a Satz 2 StPO für eine
erneute Prüfung der funktionellen Zuständigkeit durch die allgemeine Straf-
kammer und die Verweisung der Sache gemäß § 270 Abs. 1 Satz 2 StPO vor-
gelegen haben. Da das nicht der Fall war und die funktionelle Zuständigkeit der
Schwurgerichtskammer damit in dieser Sache ausgeschlossen war, kam es
nicht (mehr) darauf an, ob eine Verurteilung des Angeklagten entsprechend den
in § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 GVG genannten Straftatbeständen möglich erschien.
Stattdessen hätte die Sache an die allgemeine Strafkammer zurückverwiesen
werden müssen (vgl. BGH aaO S. 62; Meyer-Goßner aaO § 270 Rdn. 20 m. w.
N.).
3. Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 338 Nr. 4 StPO). Die Sache ist ge-
mäß § 355 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl.
Meyer-Goßner aaO § 355 Rdn. 1). Der Senat macht von der Möglichkeit des
§ 354 Abs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an eine allgemeine Straf-
kammer des Landgerichts Hagen zurück.
III.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hält
auch die Verneinung einer vollendeten oder auch nur versuchten besonders
schweren Brandstiftung i. S. des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB rechtlicher Nach-
prüfung stand.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Angeklagte die
Eheleute F. sen. durch die Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB)
nicht in die Gefahr des Todes gebracht. Nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB, der
als Qualifikationstatbestand zu § 306 a StGB anzusehen ist (vgl. BGH NJW
1999, 3131), ist erforderlich, dass sich die durch die schwere Brandstiftung be-
wirkte abstrakte Gefahr für andere Menschen zu einer konkreten Todesgefahr
verdichtet hat (vgl. BGHSt 48, 119, 122 [zu § 315 b StGB], BGH NStZ 1999,
32 f. [zu § 306 a Abs. 2 StGB] ). Dazu muss die Tathandlung über die ihr inne-
wohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das ge-
schützte Rechtsgut geführt haben. In dieser Situation muss – was nach der Le-
benserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen
ist – die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt worden
sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das geschützte Rechtsgut verletzt
wurde oder nicht. Allein der Umstand, dass sich Menschen in enger räumlicher
Nähe zur Gefahrenquelle befinden, genügt noch nicht zur Annahme einer kon-
kreten Todesgefahr (vgl. BGH NStZ 1999, 32 f. m. N.). Gemessen an diesen
Grundsätzen befanden sich die Eheleute F. sen. nicht in konkreter Todes-
gefahr, denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen konnten sie
durch den zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres zugänglichen Nebeneingang das
Haus verlassen. Eine konkrete Todesgefahr hätte für sie, wären sie in dem
Haus verblieben, erst zu einem späteren Zeitpunkt bestanden, wenn sich das
Feuer ungehindert hätte ausbreiten können.
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter besonders schwe-
rer Brandstiftung gemäß § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass dieser
bei der Brandlegung billigend in Kauf genommen hat, dass dadurch eine Gefahr
für das Leben der Eheleute F. sen. entstehen würde (vgl. BGH NJW 1999,
3131). Dies hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei verneint. Die Erwägun-
gen, mit denen es sowohl einen bedingten Tötungsvorsatz als auch einen be-
dingten Gefährdungsvorsatz verneint hat, lassen entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft nicht besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderun-
gen an die Feststellung eines bedingten Gefährdungsvorsatzes gestellt hat.
Soweit es in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, in Anwendung des Zwei-
felsgrundsatzes sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der
Angeklagte nicht mit der Möglichkeit „eines tödlichen Ausgangs“ gerechnet hat,
handelt es sich lediglich um eine missverständliche Formulierung. Nach dem
Gesamtzusammenhang der Erwägungen hat sich dass Landgericht vielmehr
auch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte mit der Mög-
lichkeit gerechnet hat, die Eheleute F. sen. könnten trotz des alsbald zu er-
wartenden Sirenenalarms das Haus nicht
rechtzeitig verlassen, so
dass ihr Leben bei ungehindertem Brandverlauf gefährdet worden wäre. Soweit
das Landgericht seine insoweit bestehenden Zweifel nicht hat überwinden kön-
nen, ist dies unter den hier gegeben Umständen rechtlich nicht zu beanstanden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer