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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZB 78/08

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerde- führer,

gegen

Beklagter und Beschwerde- gegner

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin

Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss

vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Senat fasst die als Beschwerde gegen den vorgenannten Senatsbe-

schluss bezeichnete Eingabe des Klägers vom 30. November 2008 in dessen

Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende

Rechtsbehelf ist.

Sie gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders

als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung

des Klägers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erin-

nerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlan-

desgericht in den Gründen zu I. seines Beschlusses vom 30. September 2008

zutreffend ausgeführt hat. Wäre das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008

nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG

aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im

rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die

von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen.

3

Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache

nicht mehr rechnen.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2/4 O 433/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2008 - 18 W 306/08 -