BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZB 78/08
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerde- führer,
gegen
Beklagter und Beschwerde- gegner
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss
vom 20. November 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat fasst die als Beschwerde gegen den vorgenannten Senatsbe-
schluss bezeichnete Eingabe des Klägers vom 30. November 2008 in dessen
Interesse als Gegenvorstellung auf, da dies der einzige in Betracht kommende
Rechtsbehelf ist.
Sie gibt jedoch keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage anders
als in dem angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Entgegen der Fehlvorstellung
des Klägers liegt dem von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren eine Erin-
nerung gegen den Gerichtskostenansatz zu Grunde, wie bereits das Oberlan-
desgericht in den Gründen zu I. seines Beschlusses vom 30. September 2008
zutreffend ausgeführt hat. Wäre das Schreiben des Klägers vom 26. März 2008
nicht als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG
aufzufassen gewesen, sondern, wie er offenbar meint, als Beschwerde im
rechtstechnischen Sinn, wäre das Rechtsmittel unstatthaft und damit ohne die
von ihm gewünschte Sachprüfung zu verwerfen gewesen.
Der Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache
nicht mehr rechnen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.06.2008 - 2/4 O 433/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.09.2008 - 18 W 306/08 -