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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 101/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

Vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

PrFischG § 23

§ 23 PrFischG ist nur auf selbständige, vom Eigentum am Gewässergrundstück

getrennte Fischereirechte, nicht aber auf das Eigentümerfischereirecht an-

wendbar.

BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 101/08 - OLG Köln

LG Köln

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,

Wöstmann und Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 28. März 2008 - 19 U 102/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 25.000 €.

Gründe

I.

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Die gemeinsamen Vorfahren der Parteien, August und Emilie H. ,

waren Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich die große und die kleine

Talsperre D. sowie die Anwesen D. und R. befanden.

Mit notariellem Vertrag vom 12. September 1922 verkauften die Eigen-

tümer ihrem Sohn Ernst H. - dem Großvater des Klägers - mehrere

Grundstücke, zu denen das Anwesen D. zählte. Dabei sollten auch Flur-

stücke, auf denen unter anderem die große Talsperre belegen war, geteilt wer-

den. Die außerhalb dieses Gewässers befindlichen Teile sollten ebenso wie die

kleine Talsperre dem Erwerber übertragen werden. Weiter war in dem Vertrag

vereinbart, dass die Fischereirechte der großen und der kleinen Talsperre so-

wie das Recht, diese Gewässer gewerbsmäßig zu Sportzwecken, insbesondere

zum Befahren mit Booten, zu nutzen, an Ernst H. mitveräußert werde.

Der Kläger betreibt am kleinen Stausee eine Gastwirtschaft und eine Vermie-

tung von Ruder- und Tretbooten. Mit notariellem Vertrag vom 19. Dezember

1922 verkauften August und Emilie H. ihrem zweiten Sohn Walter

H. - dem Vater der Beklagten - Grundstücke im Bereich des Anwesens

R. , unter anderem die Parzellen, auf denen die große Talsperre bele-

gen ist. Dort unterhält die Beklagte ein Wasserkraftwerk.

Im Wasserbuch des M. baches, der die große und die kleinen D.

bildet, waren seit 1921 beziehungsweise 1933 Fischereirechte zu

Gunsten des Großvaters des Klägers eingetragen, die 1967 und 1976 in das

jeweilige aktuelle Wasserbuch übertragen wurden.

Der Kläger und seine Rechtsvorgänger nutzten unter zwischen den Par-

teien im Einzelnen umstrittenen Umständen auch das Gewässer der großen

Talsperre für Zwecke der Fischerei und im Rahmen der Bootsvermietung.

Unter dem 1. März 2003 verpachtete die Beklagte das Fischereirecht der

großen Talsperre an einen Dritten. Mit Datum vom 27. August 2003 erhielt

sie eine wasserrechtliche Bewilligung zur Anstauung des M. baches, um ihr

Wasserkraftwerk weiter betreiben zu können. Der Bewilligungsbescheid enthält

als Auflage unter anderem das Verbot, die große D. talsperre mit Freizeit-

booten zu befahren. Daraufhin blockierte die Beklagte die Durchfahrt für Boote

von der kleinen in die große Talsperre.

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Der Kläger ist der Auffassung, er sei im Wege der Erbfolge Inhaber des

Fischereirechts auch im Bereich der großen Talsperre geworden. Zudem habe

er das Recht, das Gewässer seinen Bootsmietern zum Befahren zur Verfügung

zu stellen. Seine auf Unterlassung der Verpachtung von Fischereirechten, Fest-

stellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie auf Unterlassung des

Versperrens der Bootsdurchfahrt gerichtete Klage hat in erster Instanz hinsicht-

lich der Fischereirechte Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat das gegen die

Teilabweisung gerichtete Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen und die

Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Be-

schwerde begehrt der Kläger die vom Oberlandesgericht versagte Zulassung

der Revision gegen das Berufungsurteil.

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II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Zu dem vom Kläger beanspruchten Fischereirecht hat das Berufungs-

gericht ausgeführt, das 1917 in Kraft getretene Preußische Fischereigesetz vom

11. Mai 1916 (PrFischG) habe der in dem Kaufvertrag vom 12. September 1922

vorgesehenen Abspaltung eines selbständigen Fischereirechts vom Grund-

stückseigentum an der großen Talsperre entgegengestanden. Dadurch, dass

das Eigentum des August H. und seiner Ehefrau an den Gewässer-

grundstücken mit dem Fischereirecht zusammengefallen sei, sei dieses Recht,

sofern es zuvor selbständig bestanden habe, mit Inkrafttreten des Preußischen

Fischereigesetzes gemäß § 24 PrFischG als besonderes Recht erloschen. Dem

Kläger komme auch nicht § 23 PrFischG ("Ein Fischereirecht, das mit dem Ei-

gentum an einem Grundstücke verbunden ist, verbleibt bei dessen Teilung,

wenn nichts anderes in der Form des § 19 vereinbart wird, der ältesten Hofstel-

le und, wenn eine solche nicht vorhanden ist, dem größten Teilgrundstücke, bei

einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstücke, das die Fischereibehörde

bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teil-

grundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.") zugute. Diese Regelung habe

lediglich Fischereirechte betroffen, die als dingliche Rechte mit einem Grund-

stück nur verbunden gewesen seien, die also nicht mit dem Eigentum an dem

betreffenden Gewässer zusammengefallen seien und sich im Eigentümerfische-

reirecht vereinigt hätten. Der Kläger habe ein Fischereirecht im Bereich der o-

beren Talsperre auch nicht gewohnheitsrechtlich erlangt.

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2.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Beschwerde nimmt

die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Erlöschen des vormals selbstän-

digen Fischereirechts an den Grundstücken gemäß § 24 PrFischG - mit Recht -

hin (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 - V ZR 116/62 - LM

Nr. 3 zum PrFischG, Bl. 1 R), hält jedoch den Anwendungsbereich des § 23

PrFischG für klärungsbedürftig. Der Kläger meint, im Gegensatz zur Ansicht

des Berufungsgerichts habe diese Vorschrift auch dann eingegriffen, wenn ein

vom Eigentum getrenntes selbständiges Fischereirecht nicht (mehr) existiert

habe. Die Rechtsfrage ist, obgleich das Preußische Fischereigesetz trotz seiner

Ablösung durch die Fischereigesetze der betroffenen Länder teilweise noch

fortwirkt, nicht klärungsbedürftig. Sie ist nicht umstritten, vielmehr eindeutig

- zum Nachteil des Klägers - zu beantworten.

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a) Zwar ist die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht ent-

schieden worden. Die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung und Litera-

tur gingen aber einhellig von der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung

über den Anwendungsbereich des § 23 PrFischG aus (vgl. PrOVGE Kurzaus-

gabe, Gruppe VIII, S. 156, 158 ff; Bergmann, Fischereirecht, in: von Brau-

chitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. VI - Ergän-

zungsband, 4.4.8.7.; Born, Das preußische Fischereigesetz [1928], § 23 Anm. 1

[1. und 2. Absatz]; Delius, Das preußische Fischereigesetz, 2. Aufl. [1929], § 18

Anm. 1 und § 23 Anm. 1 a.E.; Görcke, Das Preußische Fischereigesetz [1918],

§ 22 Anm.*).

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b) Auch die Gesamtschau von Wortlaut, dem aus den Gesetzgebungs-

materialien ersichtlichen historischen Willen des Gesetzgebers und der Geset-

zessystematik stützt allein die Auffassung des Berufungsgerichts.

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aa) Bereits der Gesetzeswortlaut des § 23 PrFischG, nach dem nur Fi-

schereirechte erfasst wurden, die "mit dem Eigentum an einem Grundstücke

verbunden" waren, legt nahe, dass hiermit keine Eigentümerfischereirechte

gemeint waren. Diese stellen gerade einen Ausfluss aus dem Eigentum dar und

sind daher nicht mit diesem "verbunden" (RGZ 94, 33 ,34; PrOVGE aaO

S. 158 f). Auch im Übrigen bezog sich der Begriff des mit dem Eigentum ver-

bundenen Fischereirechts im Preußischen Fischereigesetz stets auf subjektiv-

dingliche Rechte, also auf selbstständige Fischereirechte, die dem Eigentümer

eines herrschenden Grundstücks zustanden (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1969

- III ZR 231/65 - MDR 1969, 916, 917; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1964 aaO;

PrOVGE aaO, S. 159).

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bb) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des Preußischen Fi-

schereigesetzes regelte der Abschnitt der "§§ 18 bis 25" PrFischG (nur) die Ü-

bertragbarkeit der auch nach Inkrafttreten des Gesetzes fortbestehenden, nicht

auf dem Eigentum am Gewässer beruhenden Fischereirechte (Begründung des

Entwurfs eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten

über die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenstück Nr. 12,

S. 44). Die Entwurfsbegründung hob zudem als allgemeinen Grundsatz hervor,

dass das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zustehen solle. Hier-

von sollten nur in den Fällen Ausnahmen zu machen sein, die unvermeidbar

seien, um nicht in bestehende Rechte einzugreifen (aaO S. 38). Die Belastung

eines Gewässers mit neuen Fischereirechten sollte hingegen rechtlich ausge-

schlossen werden, um einer weiteren Zersplitterung der Fischereirechte vorzu-

beugen (aaO S. 44 zu § 17 PrFischG-E). Insbesondere sollte ein mit dem Ei-

gentum am Gewässer vereinigtes Fischereirecht nicht mehr von diesem ge-

trennt werden können, da dies dem vorgenannten, in § 17 PrFischG niederge-

legten

Grundsatz

widerspräche,

dass

ein

Gewässer

mit

neuen Fischereirechten nicht belastet werden solle (aaO S. 45 zu §§ 18 bis 25

PrFischG-E). Mit diesen Anliegen des Gesetzgebers ist die von der Beschwer-

de für richtig gehaltene Auslegung des § 23 PrFischG unvereinbar, da sie zu

einer Neubegründung selbständiger Fischereirechte führen würde.

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Auch in der Beratung des Entwurfs durch die Kommission des Herren-

hauses wurde betont, dass von dem Grundsatz, nach dem das Fischereirecht

Ausfluss des Eigentumsrechts sei, nur in den Fällen Ausnahmen bestehen soll-

ten, in denen bereits am 30. April 1914 Fischereirechte an fremden Grundstü-

cken bestanden hätten (Bericht der X. Kommission des Herrenhauses zu dem

Entwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu den stenografischen Berichten

über die Verhandlungen des Herrenhauses, Session 1916, Aktenstück Nr. 27A,

S. 2). Der Grundeigentümer dürfe sich seines Fischereirechts ohne die gleich-

zeitige Übertragung des Eigentumsrechts an seinem Grundstück nicht mehr

entäußern können (aaO S. 4).

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In den Beratungen des Abgeordnetenhauses zu dem infolge der Schlie-

ßung des Landtags im Juni 1915 erledigten Entwurf des Preußischen Fische-

reigesetzes von 1914, der 1916 im wesentlichen unverändert erneut einge-

bracht wurde (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs aaO S. 33; Bericht der

X. Kommission aaO, S. 1), war ebenfalls hervorgehoben worden, es stelle den

Kardinalpunkt der Gesetzesvorlage dar, dass sie grundsätzlich allein dem Ge-

wässereigentümer das Fischereirecht zuweise (Bericht der 16. Kommission des

Abgeordnetenhauses über den Entwurf eines Fischereigesetzes, Anlagen zu

den stenografischen Berichten, Sammlung der Drucksachen, Session 1914/15,

Drucksache Nr. 725A, S. 4999 f, 5019 f, 5030).

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bb) Diese gesetzgeberischen Intentionen haben in den vorerwähnten

§§ 17, 24 PrFischG und in § 8 Abs. 1 PrFischG, nach dem vom Eigentum selb-

ständige Fischereirechte nur aufrechterhalten blieben, soweit sie am 30. April

1914 bestanden hatten, Ausdruck gefunden. Gegen die vom Kläger für richtig

gehaltene Auslegung des § 23 PrFischG spricht zudem § 11 Abs. 2 PrFischG.

Nach Nummer 1 dieser Bestimmung erloschen Fischereirechte, die nicht dem

Eigentümer des Gewässers zustanden, mit Ablauf von zehn Jahren ab Inkraft-

treten des Gesetzes, wenn die in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehene

Eintragung in das Wasserbuch nicht vorher beantragt wurde. Der Beschrän-

kung der Möglichkeit der rechtserhaltenden Eintragung eines selbständigen Fi-

schereirechts im Wasserbuch auf den Zeitraum von zehn Jahren nach Inkraft-

treten des Preußischen Fischereigesetzes ist zu entnehmen, dass sich Num-

mer 1 des § 11 Abs. 2 PrFischG lediglich auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

fortbestehende selbständige Rechte bezog, jedoch nicht auf neue, vom Eigen-

tum getrennte Fischereirechte, die grundsätzlich nicht mehr entstehen sollten.

Soweit dies ausnahmsweise doch gemäß § 9 PrFischG (Inanspruchnahme des

Eigentums an einem Wasserlauf durch den Staat unter Aufrechterhaltung des

Fischereirechts des vormaligen Eigentümers) oder § 10 Abs. 1 und 2 PrFischG

(Übergang

bereits

bestehender

vom

Eigentum

getrennter

Fischereirechte auf neue Grundstücke, wenn sich der Wasserlauf ändert) der

Fall sein konnte, kam es für die Frist zur rechtserhaltenden Eintragung des

selbständigen Fischereirechts im Wasserbuch gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.

§ 9 PrFischG auf die Zustellung des Bescheides an, in dem der Berechtigte auf

die Folge der Nichteintragung hingewiesen wurde, und gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3

i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 PrFischG auf den Zeitpunkt des Entstehens des

Fischereirechts an dem neuen Gewässergrundstück. Daraus, dass eine ent-

sprechende Sonderregelung für die Fälle des § 23 PrFischG nicht vorgesehen

war, ist zu schließen, dass die in dieser Bestimmung geregelten Fischereirechte

bereits von § 11 Abs. 1 Nr. 1 PrFischG erfasst waren, der sich nur auf im Zeit-

punkt des Inkrafttretens des Preußischen Fischereigesetzes bereits bestehende

und fortgeltende selbständige Fischereirechte bezog.

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3.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Schlick

Wurm

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 29.06.2007 - 32 O 102/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2008 - 19 U 102/07 -