Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 105/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

,

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: -

gegen

,

- Prozessbevollmächtigte: -

Beklagter und Beschwerdegegner,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilse-

nat - vom 19. März 2008 - 4 U 2320/04 - wird zurückgewiesen,

weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

dert. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 22. März

1983, die das Berufungsgericht aus der Sicht des Senats in Bezug

auf die Verständnismöglichkeit des konkreten Empfängers vorge-

nommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und ver-

letzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 75.478,95 €

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Ansbach, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 O 308/07 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.03.2008 - 4 U 2320/07 -