BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 105/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: -
gegen
,
- Prozessbevollmächtigte: -
Beklagter und Beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilse-
nat - vom 19. März 2008 - 4 U 2320/04 - wird zurückgewiesen,
weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 22. März
1983, die das Berufungsgericht aus der Sicht des Senats in Bezug
auf die Verständnismöglichkeit des konkreten Empfängers vorge-
nommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und ver-
letzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 75.478,95 €
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 O 308/07 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.03.2008 - 4 U 2320/07 -