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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – III ZR 271/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 271/07

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr und Dr. Herrmann, die Rich-

terin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-

chen vom 4. Oktober 2007 - 23 U 4858/06 - wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-

ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kläger zu 1

46,4 %, der Kläger zu 2 2,9 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin

zu 4 je 1,2 % und der Kläger zu 5 48,3 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kläger

zu 1 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6

haben der Kläger zu 2 5,4 %, der Kläger zu 3 und die Klägerin

zu 4 je 2,3 % und der Kläger zu 5 90 % zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.652.290,83 € (die Summe der ver-

folgten Klageansprüche) festgesetzt.

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1.

Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07

- NJW-RR 2008, 1129), das den Fonds C. III betrifft, mit einem Teil der

von der Beschwerde in diesem Verfahren geltend gemachten Zulassungsgrün-

de bereits beschäftigt. Soweit es um die Risikodarstellung geht, insbesondere

was das Sicherungsmittel der Erlösausfallversicherung und die Einschaltung

ausländischer Unternehmen anbelangt, hat der Senat eine Aufklärungspflicht

der Beklagten zu 3 verneint. Die hiermit zusammenhängenden Fragen sind für

den hier betroffenen Fonds C. II ebenso zu beantworten, auch für die

anderen in Anspruch genommenen Beklagten.

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2.

Soweit es um die Verneinung einer Aktualisierungspflicht der Beklagten

zu 1 im Hinblick auf die Beauftragung eines nicht hinreichend solventen Versi-

cherungsunternehmens geht, versteht der Senat das Berufungsgericht dahin,

dass es eine entsprechende Pflicht vor allem deshalb verneint, weil es diesbe-

zügliche Kenntnisse der Beklagten zu 1 nicht für belegt oder bewiesen hält.

Was die Beschwerde in dieser Beziehung anführt, begründet nicht den von ihr

angenommenen Zulassungsgrund der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Mit

der Bezugnahme auf das Protokoll über die polizeiliche Vernehmung des inzwi-

schen verstorbenen Zeugen K. hat sich der Senat bereits in seinem Urteil

vom 29. Mai 2008 (Rn. 15 f) auseinandergesetzt. Auch die übrigen Rügen be-

legen nicht, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen übersehen hät-

te.

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3. Was den Gesichtspunkt angeht, die Beklagte zu 6 habe dem Prospekt

zuwider eine Vertriebsprovision von 20 % erhalten, ist das Berufungsgericht

davon ausgegangen, es sei - angesichts des Umstands, dass andere Vermittler

weniger als 7 % Provision erhalten hätten - durchaus möglich, dass die Beklag-

te zu 6 20 % für die von ihr eingeworbenen Anleger erhalten habe, ohne dass

die im Prospekt für den Eigenkapitalvertrieb vorgesehenen Mittel (7 % + 5 %

Agio) überschritten worden wären. Die Beschwerde wendet hiergegen nur ein,

auf diese wirtschaftlichen Überlegungen des Berufungsgerichts komme es nicht

an. Das sieht der Senat anders. Werden für die Vermittlung des Eigenkapitals

insgesamt nur die hierfür vorgesehenen Mittel verwendet, kann schwerlich von

einem Prospektfehler gesprochen werden, der die Vermutung in sich trägt, der

Anleger würde dem Umstand abgestufter Provisionshöhen für verschiedene

Vermittlungsunternehmen für seine Anlageentscheidung eine Bedeutung bei-

messen. Da es hier an näheren Darlegungen fehlt, die Provision für die Beklag-

te zu 6 habe nur durch Rückgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt werden

können, liegt im Hinblick auf das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 kein Zulas-

sungsgrund vor.

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4.

Auch im Übrigen enthält das angefochtene Urteil keine zulassungsbe-

gründenden Rechtsfehler.

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 -

OLG München, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -