Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 255/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 11. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86

des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 6, 7

InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2

ZPO). Die gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Die Würdigung des Be-

schwerdegerichts, das unter zulässiger Einbeziehung der sich im Beschwerde-

verfahren ergebenden weiteren Umstände (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu

dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend

gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf

nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bun-

desgerichtshof. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.02.2008 - 34 IK 55/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 86 T 77/08 -