BGH Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZB 255/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Dezember 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 11. Dezember 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 59 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 3, §§ 6, 7
InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO). Die gerügten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Die Würdigung des Be-
schwerdegerichts, das unter zulässiger Einbeziehung der sich im Beschwerde-
verfahren ergebenden weiteren Umstände (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zu
dem Ergebnis gelangt ist, dass der von der weiteren Beteiligten zu 1 geltend
gemachte Entlassungsgrund gegeben sei, beruht als Einzelfallentscheidung auf
nachvollziehbaren Erwägungen und erfordert kein Eingreifen durch den Bun-
desgerichtshof. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.02.2008 - 34 IK 55/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2008 - 86 T 77/08 -