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BGH Beschluss vom 11.12.2008 – IX ZR 26/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 11. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

24. Januar 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.637,04 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen dem Beru-

fungsurteil und dem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juli

2005 (4 Sa 243/05) liegt nicht vor. Der Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts

München, dass ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet sei, nach Anzeige der

Masseunzulänglichkeit ein Arbeitsverhältnis vorsorglich erneut zu kündigen

(§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), wenn zuvor bereits eine Kündigung ausgesprochen

worden und diese nicht von vornherein als evident unwirksam anzusehen ist,

betrifft die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Insolvenzverwalters

unter dem Gesichtspunkt einer Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO.

Gegenstand des Berufungsurteils ist hingegen ausschließlich die Frage, ob es

sich bei den streitgegenständlichen Mietzinsverbindlichkeiten um Neumasse-

schulden im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO han-

delte. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung betrifft daher nicht die-

selbe Rechtsfrage. Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Abweichung.

Das Berufungsurteil beruht auf der Auffassung, dass es für die Bestimmung des

frühest möglichen Kündigungstermins im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 2

InsO auf die objektive Rechtslage und nicht auf subjektive Kenntnisse des In-

solvenzverwalters ankommt. Hiervon weicht das Urteil des Landesarbeitsge-

richts München nicht ab. Es macht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zu

einer "Nachkündigung" nach bereits erfolgter Kündigung von einer evidenten

Unwirksamkeit der früheren Kündigung, nicht von einer entsprechenden Kennt-

nis des Insolvenzverwalters abhängig. Auch auf der Grundlage der Rechtsan-

sicht des Landesarbeitsgerichts München ist daher im vorliegenden Fall man-

gels rechtzeitiger Kündigung durch den Insolvenzverwalter eine Neumassever-

bindlichkeit entstanden, weil die frühere Kündigung durch den Eigentümer des

Mietobjekts bei bestehender Zwangsverwaltung evident unwirksam war (§ 146

Abs. 1 i.V.m. §§ 20, 22, 23 Abs. 1 ZVG).

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2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von

der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob ein Dauer-

schuldverhältnis vom Insolvenzverwalter zur Vermeidung von Neumassever-

bindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorsorglich "nachgekündigt"

werden muss, wenn eine Kündigung des Vertragsverhältnisses (vom anderen

Vertragsteil) bereits erklärt worden ist und diese Kündigung jedenfalls nicht von

vornherein als evident unwirksam angesehen werden muss, ist nicht entschei-

dungserheblich, weil die frühere Kündigung evident unwirksam war. Im Übrigen

zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die von ihr aufgeworfene Frage im Zu-

sammenhang mit der Qualifizierung einer Verbindlichkeit als Neumasseschuld

nach § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO klärungsbedürftig ist.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 28.07.2005 - 9 O 74/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2006 - 22 U 139/05 -