Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.12.2008 – 2 ARs 517/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2008
in der Bewährungssache
Az.: 18 AR 26/08 BEW Amtsgericht Witten
Az.: NZs 2 BRs 35/08 Amtsgericht Brake
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 12. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückge-
wiesen.
1
Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,
Gründe:
zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a
Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft
in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die
rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende
Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht
Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung,
weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung
nicht mehr zuständig war.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak