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BGH Beschluss vom 12.12.2008 – 2 ARs 517/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 517/08 2 AR 306/08

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2008

in der Bewährungssache

Az.: 18 AR 26/08 BEW Amtsgericht Witten

Az.: NZs 2 BRs 35/08 Amtsgericht Brake

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 12. Dezember 2008 beschlossen:

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückge-

wiesen.

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Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat,

Gründe:

zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a

Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft

in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die

rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende

Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht

Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung,

weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung

nicht mehr zuständig war.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Cierniak