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BGH Urteil vom 12.12.2008 – 2 StR 479/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 479/08

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 3. Juni 2008, soweit es ihn betrifft, im Aus-

spruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit

unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, we-

gen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen tateinheitlich

begangener Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe und

eine verbotene Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt

und ihn im Übrigen freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt bei Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Ferner hat

es auf den Verfall von Wertersatz in Höhe von 246.430 Euro erkannt.

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Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge ge-

stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist

es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Befangenheitsrügen (§ 338 Nr. 3 StPO) greifen nicht durch. Das

gilt auch für das am 6. Mai 2008 von Rechtsanwalt M. -M. gestellte Ableh-

nungsgesuch.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Im Fortset-

zungstermin am 6. Mai 2008 ist der Zeuge U. vernommen worden. Zu Beginn

haben die Verteidiger des Angeklagten angeregt, den Zeugen gemäß § 55

StPO zu belehren. Nach dem Vortrag der Revision ist der Vorsitzende dem

nicht sofort nachgekommen. Nach einem Disput über die Form des dieserhalb

angekündigten Ablehnungsgesuchs hat Rechtsanwalt M. -M. mündlich

einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der erkennenden Strafkam-

mer gestellt. Unter dessen Mitwirkung hat die Kammer das Ablehnungsgesuch

am 19. Mai 2008 als unzulässig verworfen, weil es ohne Rücksprache mit dem

Angeklagten angebracht worden sei.

b) Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten im Er-

gebnis zu Recht verworfen. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Kammer den

Antrag unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden mit Recht als unzulässig

behandelt hat.

aa) Zwar ist in Fällen, in denen das Gericht über ein Ablehnungsgesuch

in falscher Besetzung entschieden hat und dadurch das Recht auf den gesetzli-

chen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist, allein deswe-

gen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben (BVerfG NJW

2005, 3410, 3413 f.; StraFo 2006, 232, 236; BGHSt 50, 216, 219; NStZ 2007,

161, 162). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn ein Verstoß gegen die

Zuständigkeitsregelungen der §§ 26 a, 27 StPO führt nicht stets, sondern nur

dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Vorschriften

willkürlich angewendet werden, der abgelehnte Richter sich mithin zum "Richter

in eigener Sache" macht, oder die richterliche Entscheidung die Bedeutung und

Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt. Dagegen liegt bei einer "nur"

schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ein Verfas-

sungsverstoß nicht vor (vgl. BVerfG aaO).

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Erfolgt wie hier die Verwerfung allein aus formalen Erwägungen, wurden

die Ablehnungsgründe aber nicht inhaltlich geprüft, ist daher danach zu diffe-

renzieren, ob die Entscheidung des Gerichts auf einer groben Missachtung

oder Fehlanwendung des Rechts beruht, ob also Auslegung und Handhabung

der Verwerfungsgründe offensichtlich unhaltbar oder aber lediglich schlicht feh-

lerhaft sind (BGHSt 50, 216, 219 f.). In letzterem Fall entscheidet das Revisi-

onsgericht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über die Besorgnis der Be-

fangenheit (BGH NStZ 2007, 161, 162; NStZ-RR 2008, 246, 247; Beschl. vom

27. August 2008 - 2 StR 281/08).

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bb) Eine grob fehlerhafte Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1

Satz 2 GG verkennende Anwendung des Befangenheitsrechts lag hier nicht

vor. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung des Landgerichts

zutrifft; jedenfalls ist sie nicht willkürlich. Nach dem vorgetragenen Verfahrens-

ablauf schloss sich - wie die Kammer in dem Verwerfungsbeschluss näher aus-

führt - der Befangenheitsantrag unmittelbar einem Disput mit dem Vorsitzenden

an. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten sei "erkennbar nicht

erfolgt". Auch wenn in der Regel anzunehmen ist, dass der Verteidiger ein Ab-

lehnungsgesuch im Namen des Angeklagten anbringt (Meyer-Goßner StPO

51. Aufl. § 24 Rdn. 20), kann die Begründung der Strafkammer hier nach dem

Verfahrensablauf nicht als willkürlich bezeichnet werden.

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Die dem Senat damit eröffnete Prüfung des Ablehnungsgesuchs nach

Beschwerdegrundsätzen ergibt keine die Besorgnis der Befangenheit rechtferti-

gende Einstellung des abgelehnten Richters. Über die Frage, wann ein Zeuge

gemäß § 55 Abs. 2 StPO zu belehren ist, entscheidet - jedenfalls zunächst - der

Vorsitzende im Rahmen der ihm gemäß § 238 Abs. 1 StPO obliegenden Sach-

leitung nach pflichtgemäßem Ermessen; derartige Maßnahmen vermögen

grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 2 StPO zu

begründen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 24 Rdn.17 f.; § 55 Rn. 14 f.; § 238

Rdn. 5); für ein sachwidriges Hinauszögern der Belehrung gibt der Revisions-

vortrag schon deshalb nichts her, weil er eine gegen den Zeugen bestehende

Verdachtslage nicht vorträgt.

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Die Weigerung des Vorsitzenden, die mündlich vorgetragenen Ableh-

nungsgründe in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen, entspricht der

Rechtslage; gemäß § 273 Abs. 1 StPO wird bei einem mündlich in der Haupt-

verhandlung gestellten Ablehnungsgesuch lediglich der Antrag protokolliert (KK-

Fischer StPO 6. Aufl. § 24 Rdn. 2).

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2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 246.430 Euro hält

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

21. Oktober 2008 ausgeführt:

"Die Nichtanwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB indessen ist

nicht nachvollziehbar begründet. Zwar hat die Kammer die Höhe des Erlangten

im Sinne des § 73 a StGB rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Gericht kommt

außerdem in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass von dem

Erlangten nur noch der PKW Volvo V 40 vorhanden ist (UA S. 27), so dass es

zu Recht geprüft hat, ob die Anordnung nach § 73 c Abs. 1 StGB unterbleiben

konnte. Indessen ermöglichen die Urteilsgründe nicht die revisionsgerichtliche

Überprüfung, ob das Landgericht den Begriff der unbilligen Härte nach § 73 c

Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73 c Abs. 1

Satz 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat. Der Angeklagte verfügte vor seiner Fest-

nahme über ein Nettoeinkommen von 690 Euro (UA S. 4). Soweit aus den

Feststellungen im Urteil ersichtlich, waren außer dem PKW keine Vermögens-

werte vorhanden. Der Angeklagte gewärtigt die Verbüßung einer langjährigen

Freiheitsstrafe. Angesichts dessen dürfte sich seine Vermögenslage in abseh-

barer Zeit nicht verbessern, jedenfalls aber verhält sich das Urteil dazu nicht.

Bei dieser Sachlage kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung

konkret auf sein Vermögen auswirkt. Dazu enthält das Urteil keine Feststellun-

gen (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 3). Auch hat das Landgericht nicht in seine

Erwägung einbezogen, ob eine Zahlungsverpflichtung von über 246.000 Euro

im konkreten Fall möglicherweise die Resozialisierung nach einer Haftentlas-

sung erschwert (BGH NStZ-RR 2003, 75)."

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Dem tritt der Senat bei, weil er nicht ausschließen kann, dass der Tat-

richter bei rechtsfehlerfreier Ermessensausübung nicht auf den vollen Verfalls-

betrag erkannt hätte (vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR

153/08).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Cierniak