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BGH Beschluss vom 12.12.2008 – 2 StR 518/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 6. Mai 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert,
dass die Anordnung, vor der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt zwei Jahre Freiheitsstrafe zu vollstre-
cken, entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet. Es hat weiter bestimmt, dass zwei Jahre der Frei-
heitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revi-
sion des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Sein
Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des
angefochtenen Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
3
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor
der Maßregel hat keinen Bestand.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe
von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu
vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu bemessen, dass nach seiner Voll-
ziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67
Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist. Danach kann das Gericht die Vollstreckung des
Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
StGB zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Im Hin-
blick auf die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren stehen bei dem Ange-
klagten für den Vorwegvollzug und die Maßregel nur drei Jahre zur Verfügung.
Bei der Festsetzung des Vorwegvollzugs ist die Kammer von einer Therapie-
dauer von "maximal zwei Jahren" (UA S. 19) ausgegangen. Danach bleibt für
den Vorwegvollzug noch ein Jahr. Da sich der Angeklagte in dieser Sache aber
bereits seit dem 13. Oktober 2007 in Untersuchungshaft befindet und diese auf
die Freiheitsstrafe anzurechnen ist, bleibt für eine Anordnung des Vorwegvoll-
zugs kein Raum mehr, so dass diese Anordnung entfallen muss (vgl. u. a. Se-
natsbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 StR 4/08 m.w.N.).
4
Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer gerin-
gen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach
§ 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak