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BGH Beschluss vom 12.12.2008 – 2 StR 548/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mühlhausen vom 29. Juli 2008 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in
zehn Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in
zwei Fällen sowie des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig
ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zehn Fällen, hiervon tateinheitlich in fünf Fällen wegen sexuellen
Missbrauchs von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz-
befohlenen in zwei weiteren Fällen sowie wegen Beischlafs zwischen Verwand-
ten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt
und ihn im Übrigen freigesprochen.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die
tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in den Fällen II B 6-10 der Urteilsgründe hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass in diesen
Fällen das in Tateinheit zum sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 StGB)
stehende Delikt des § 174 StGB nach den Urteilsfeststellungen verjährt ist.
Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen,
dass dieser diese Taten vor dem 1. April 1998 begangen hat (UA S. 19). Ge-
mäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ist demnach spätestens am 1. April 2003 Verfol-
gungsverjährung eingetreten. Diese Taten waren daher zum Zeitpunkt der Än-
derung der Ruhensvorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Inkrafttreten:
1. April 2004) bereits verjährt. Der jeweils in Tateinheit stehende sexuelle Miss-
brauch eines Kindes ist jedoch nicht verjährt; auch bei Tateinheit unterliegt jede
Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung. Die zu späteren Zeiten began-
genen Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und des Bei-
schlafs zwischen Verwandten sind ebenfalls nicht verjährt.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend selbst berichtigt; § 265
StPO steht dem nicht entgegen.
Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die in den Fällen II B 6-10
der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen und damit die Gesamtfreiheits-
strafe Bestand.
Abgesehen davon, dass das Landgericht teilweise ohnehin die Mindest-
strafe von einem Jahr (§ 176 Abs. 3 StGB a.F.) verhängt hat, schließt der Senat
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hier aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Ver-
folgungsverjährung niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
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Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen
der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die tateinheitliche Verwirkli-
chung des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewertet hat.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nämlich
zulässig, auch verjährte Taten strafschärfend - wenn auch mit geringerem Ge-
wicht - zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2007 - NStZ
2008, 146 m.w.N.).
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Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-
fügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak