BGH Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 89/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 6
Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die Vereinbarung eines vertraglichen Rechts zum Besitz eines Grundstücks, das ne-
ben das Recht zum Besitz aus dem Moratorium tritt, führt dazu, dass das Besitzrecht
aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird, dass das Ver-
tragsverhältnis von dem Nutzer gekündigt wird.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 89/08 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Dresden vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-
lich der Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist seit September 2000 Eigentümerin eines Grundstücks in
S. (Sachsen). Auf dem früher L. gehörenden Grundstück
wurden 1978/1979 zwei Hallen errichtet. Mit Vertrag vom 4. September 1992
vermietete L. die für die Nutzung der Hallen benötigten und weitere Flä-
chen des Grundstücks bis zum 31. Dezember 2001 an die S. Trans-
port- und Handelsunternehmen A. GmbH i.G. (A. ), die von drei
Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Januar 1991 gegründet
worden war. Nach § 4 Abs. 2 des Mietvertrags sollte sich das Vertragsverhältnis
ab dem 1. Januar 2002 um jeweils ein Jahr verlängern, sofern es nicht spätes-
tens sechs Monate zuvor gekündigt sei.
Am 3. Dezember 1992 wurde A. in das Handelsregister eingetra-
gen. Mit Notarvertrag vom 30. November 1994 verpflichtete sich die Zwischen-
betriebliche Einrichtung Agrochemisches Zentrum und Trockenwerk S.
i.L. (ACZ), ihr Vermögen auf A. zu übertragen. Mit Bescheid vom
15. Dezember 1998 stellte der Präsident der Oberfinanzdirektion C. Ge-
bäudeeigentum von ACZ an den Hallen fest. Dementsprechend wurde das Ge-
bäudegrundbuch angelegt.
Wegen Verzugs von A. mit der Zahlung der vereinbarten Miete
kündigte L. am 31. Mai 1999 den Vertrag vom 4. September 1992 fristlos.
A. setzte die Nutzung des Grundstücks trotz der Kündigung fort. Zur Er-
füllung des Vertrags vom 30. November 1994 ließ ACZ am 9. Juli 1999 das Ge-
bäudeeigentum der A. auf. Am 1. November 1999 veräußerte L.
das Grundstück an die Klägerin.
Mit Vertrag vom 16. November 1999 vermietete A. die Halle I an
H. , den Streithelfer der Beklagten. Am 4. März 2000 wurde A.
in das Gebäudegrundbuch eingetragen; am 29. September 2000 wurde
die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Am 31. Mai 2001
kündigte die Klägerin den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des
31. Dezember 2001.
Am 17. September 2001 veräußerte A. das Gebäudeeigentum an
Sp. Am 24. Januar 2002 wurde Spieß in das Gebäudegrundbuch
eingetragen. Die Klägerin nahm A. vor dem Landgericht C. auf
Zahlung von rückständigem Mietzins in Anspruch. In dem auf den 28. Januar
2002 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung erklärten die Bevoll-
mächtigten der Klägerin und von A. übereinstimmend, der Mietvertrag
vom 4. September 2001 sei seit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet.
Im Mai 2002 schränkte die Klägerin den Zugang zu den Hallen ein. Der
Streithelfer erwirkte daraufhin gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung,
die der Klägerin dies verbot. Am 6. und 12. Juli 2002 kündigte die Klägerin
"eventuell bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse" gegenüber Sp. und for-
derte ihn auf, die Hallen bis zum 15. bzw. 17. Juli 2002 zu räumen und heraus-
zugeben. Sp. kam der Aufforderung nicht nach. Mit Notarvertrag vom
29. Oktober 2002 verkaufte er die Hallen der Beklagten. Am 30. Januar 2003
einigten sich der Streithelfer und die Klägerin in dem Verfügungsverfahren,
dass der Streithelfer die Halle I einstweilen weiterhin nutzen dürfe und die hier-
für geschuldete Miete für die Klägerin, die Beklagte und Sp. als mögliche Be-
rechtigte hinterlege. Am 9. Mai 2003 wurde die Beklagte in das Gebäudegrund-
buch eingetragen.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Gebäudeeigentum an
den Hallen der Beklagten kein Recht zum Besitz des Grundstücks gewähre, die
Beklagte zu verurteilen, die Gebäudegrundfläche der Halle II und die zugehöri-
ge Funktionsfläche, hilfsweise beider Hallen, zu räumen und herauszugeben
und die Auskehr der für die Nutzung der Halle I von dem Streithelfer hinterleg-
ten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen. Die Beklagte hat wi-
derklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, der Freigabe der von dem
Streithelfer hinterlegten oder zu hinterlegenden Beträge an sie zuzustimmen.
Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, die Beklagte
antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von
dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Heraus-
gabe des Grundstücks und bejaht den von der Beklagten mit der Widerklage
geltend gemachten Freigabeanspruch. Es meint, die Beklagte sei als Gebäude-
eigentümerin gemäß Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz des
Grundstücks berechtigt, soweit dieses für die Bebauung mit den Hallen und de-
ren Nutzung in Anspruch genommen worden sei bzw. werde. L. habe das
Grundstück 1959 in die LPG "Morgenrot" eingebracht. Das damit entstandene
genossenschaftliche Nutzungsrecht habe die Bebauung des Grundstücks mit
den Hallen ermöglicht. An den Hallen sei Gebäudeeigentum entstanden, das
schließlich auf ACZ, eine Zwischenbetriebliche Einrichtung mehrerer Landwirt-
schaftlicher Produktionsgenossenschaften, übergegangen sei. Als Gebäudeei-
gentümerin habe ACZ den Ankauf der für die Hallen in Anspruch genommenen
Flächen des Grundstücks einschließlich der notwendigen Funktionsflächen oder
die Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts verlangen können.
A. sei von den Trägerbetrieben von ACZ gegründet worden, um
die Zwischenbetriebliche Einrichtung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung umzuwandeln. Dies sei gescheitert und habe dazu geführt, dass A.
die Hallen bei Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes
am 22. Juli 1992 genutzt habe, ohne Gebäudeeigentümerin zu sein. Im Sinne
des Moratoriums von Art. 233 § 2a EGBGB stehe der Besitz von A. am
Stichtag einem Besitz von ACZ jedoch gleich. Der Abschluss des Mietvertrags
vom 4. September 1992 habe das von dem Moratorium gewährte Besitzrecht
von ACZ unberührt gelassen. Dieses Recht habe ACZ später mit der Übertra-
gung des Gebäudeeigentums auf A. übertragen. Von dieser sei es auf
Sp. und schließlich auf die Beklagte übergegangen.
Eine Kündigung des Mietvertrags vom 4. September 1992, die zu dessen
Beendigung geführt habe, sei erst dadurch erfolgt, dass die Klägerin im Jahre
2004 gegen A. Klage auf Herausgabe des Grundstücks erhoben habe.
Die damit bewirkte Beendigung des vertraglichen Besitzrechts von A.
habe das gesetzliche Besitzrecht der Beklagten nicht berührt, weil dieses
Recht schon zuvor auf die Beklagte übertragen gewesen sei. Ein arglistiges
Zusammenwirken zwischen der A. , Sp. und der Beklagten zum Nachteil
der Klägerin sei nicht festzustellen. Da die Beklagte den Besitz an der Halle I
dem Streithelfer als berechtigte Besitzerin überlassen habe, stehe der von die-
sem hinterlegte bzw. zu hinterlegende Mietzins im Verhältnis der Parteien zu-
einander der Beklagten zu.
II.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Räumung und Herausgabe besteht
nicht.
a) Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin hierauf scheidet schon des-
halb aus, weil die Übertragung des Gebäudeeigentums von A. auf Sp.
und von diesem auf die Beklagte nicht dazu geführt hat, dass Sp. oder die
Beklagte anstelle von A. als Mieter in den Vertrag vom 4. September
1992 eingetreten wären. Ein weiteres vertragliches Nutzungsverhältnis besteht
nicht. Die Kündigungen der Klägerin gegenüber Sp. vom 6. und 12. Juli 2002
gingen ins Leere.
b) Den allein in Betracht kommenden Ansprüchen der Klägerin gegen die
gegen, dass die Beklagte gemäß Art. 233 § 2a Abs.1 Satz 1, 3 EGBGB zum
Besitz der Hallen und der zugehörigen Funktionsflächen berechtigt ist.
aa) Das von dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion festgestellte Ge-
bäudeeigentum an den Hallen stand bis zu dessen Übertragung auf A.
ACZ zu. Es berechtigte ACZ nach § 4 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Sa-
chenRBerG, den Ankauf des Grundstücks oder die Bestellung eines Erbbau-
rechts an diesem zu verlangen. Folge hiervon war, dass ACZ nach Art. 233
§ 2a Abs.1 Satz 3 EGBGB über den 31. Dezember 1994 hinaus zum Besitz des
Grundstücks berechtigt blieb. Aus der Tatsache, dass nicht ACZ, sondern
A. am 22. Juli 1992 die Hallen und das Grundstück nutzte, folgt, wie das Be-
rufungsgericht zutreffend ausführt, nichts anderes.
Der Besitz eines Unternehmens, in das eine Landwirtschaftliche Produk-
tionsgenossenschaft umgewandelt werden soll, steht, wenn die Umwandlung
scheitert, im Sinne von Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB dem Besitz der
Genossenschaft gleich, weil nur so das von dem Gesetzgeber mit dem Morato-
rium verfolgte Ziel erreicht werden kann, die Nutzung des nach der Aufhebung
des LPG-Gesetzes nutzungsrechtslosen Gebäudeeigentums der Landwirt-
schaftlichen Produktionsgenossenschaften durch die Genossenschaften oder
deren Rechtsnachfolger und damit den Rechtsfrieden bis zur Überführung des
Gebäudeeigentums in eine Rechtsform des Bürgerlichen Rechts zu sichern
(Senat, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, NL-BzAR 2008, 23, 28 f.).
Für das Scheitern der Umwandlung einer Zwischenbetrieblichen Einrich-
tung gilt nichts anderes. Diese Einrichtungen waren ebenso wie die Landwirt-
schaftlichen Produktionsgenossenschaften nach dem Recht der DDR rechtsfä-
hig. Sie wurden im Wege der Kooperation von den Landwirtschaftlichen Pro-
duktionsgenossenschaften als Trägerunternehmen errichtet. Die Zwischenbe-
trieblichen Einrichtungen waren wie die Genossenschaften Eigentümer der Ge-
bäude, die auf den in die Genossenschaften eingebrachten Grundstücken von
ihnen selbst errichtet wurden oder von den Trägerunternehmen in die Zwi-
schenbetrieblichen Einrichtungen eingebracht worden waren.
So verhält es sich hier. Nach den von der Revision nicht beanstandeten
Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei ACZ um eine Zwi-
schenbetriebliche Einrichtung, deren Träger die Gründerinnen von A. wa-
ren. Die Umwandlung von ACZ war das Ziel der Gründung von A.
Auf dem hierzu eingeschlagenen Weg einer Bargründung konnte die beabsich-
tigte Umwandlung nicht erreicht werden und scheiterte.
bb) ACZ verlor das Recht zum Besitz des Grundstücks nicht dadurch,
dass A. das Grundstück mit Vertrag vom 4. September 1992 von S.
L. mietete.
(1) Ob Gebäudeeigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenos-
senschaften und Zwischenbetrieblichen Einrichtungen nach der Aufhebung des
LPG-Gesetzes und des aus diesem folgenden genossenschaftlichen Nutzungs-
rechts ein Recht zum Besitz gewährte, war nach der Wiedervereinigung
Deutschlands unsicher. Aus diesem Grund hatte ein Teil der Nutzer von Ge-
bäuden, die während des Bestehens der DDR auf fremden Grundstücken er-
richtet worden waren, mit den Eigentümern der in Anspruch genommenen
Grundstücke Miet- oder Pachtverträge geschlossen. Die damit erreichte Siche-
rung des Besitzes war indessen unzureichend und konnte nicht gegen den Wil-
len der Grundstückseigentümer herbeigeführt werden. Dem half Art. 233 § 2a
EGBGB dadurch ab, dass den Gebäudenutzern bis zu einer abschließenden
Regelung der rechtlichen Situation kraft Gesetzes das Recht zum Besitz der
betroffenen Grundstücke gewährt wurde. Das - befristete - Recht zum Besitz
sollte dabei nach der Absicht des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 1994
nicht zu entgelten sein.
(2) Soweit bei Inkrafttreten des Moratoriums am 22. Juli 1992 ein vertrag-
lich vereinbartes Recht zum Besitz zwischen dem Nutzer und dem Grund-
stückseigentümer bestand, trat das gesetzlich begründete Besitzrecht neben
das vertraglich vereinbarte Recht (Staudinger/Rauscher, BGB [2003], Art. 233
§ 2a EGBGB Rdn. 138). Dies nahm ein Teil der Nutzer zum Anlass, die von
ihnen geschlossenen Miet- und Pachtverträge zu kündigen, dem Herausgabe-
anspruch aus dem Eigentum das gesetzliche Recht zum Besitz aus Art. 233
§ 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB entgegen zu halten und sich so der für die Ge-
währung des Besitzes vereinbarten Gegenleistung zu entziehen. Diese Praxis
zu beenden, war Ziel der Ergänzung von Art. 233 § 2a Abs. 6 EGBGB um die
Regelung von Satz 6 der Vorschrift durch das Registerverfahrensbeschleuni-
gungsgesetz (BT-Drucks. 12/2944 S. 46).
Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 6 EGBGB bewirkte eine Verschränkung des
gesetzlich begründeten mit dem vertraglichen Recht zum Besitz: Kündigt der
Nutzer das vertraglich vereinbarte Recht, endet auch das neben diesem beste-
hende aus dem Moratorium folgende Besitzrecht (Staudinger/Rauscher, aaO,
Rdn. 138). Der Nutzer darf mithin das vertraglich begründete Recht zum Besitz
nicht aufgeben, andernfalls verliert er auch das gesetzlich begründete Recht
zum Besitz (MünchKomm-BGB/Wendtland, 4. Aufl., Art. 233 EGBGB Rdn. 18).
Die Vereinbarung des vertraglichen Rechts zum Besitz führt dazu, dass das
Besitzrecht aus dem Moratorium unter die auflösende Bedingung gestellt wird,
dass das Vertragsverhältnis von dem Nutzer, oder, was gleichzustellen ist, von
dem Grundstückseigentümer aufgrund des Verzugs des Nutzers mit der Bezah-
lung des vereinbarten Entgelts außerordentlich gekündigt wird (hierzu BGH, Urt.
v. 8. Juli 1998, XII ZR 116/96, VIZ 1998, 579, 580).
(3) Der Aufgabe des vertraglich vereinbarten Rechts zum Besitz steht
entgegen der Meinung der Revision die Vereinbarung eines befristeten oder
kündbaren Rechts zum Besitz nicht gleich. Eine solche Gleichstellung verbietet
sich schon deshalb, weil der Abschluss eines Vertrags nicht allein von dem Wil-
len einer Vertragspartei abhängt. Darüber hinaus fehlt der Vereinbarung eines
befristeten Rechts das Moment missbräuchlichen Verhaltens, dem Art. 233 § 2a
Abs. 6 EGBGB in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-
zes entgegen wirken soll (vgl. MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Rdn. 18;
Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 137).
(4) Um eine nach Art. 233 § 2a Abs. 6 Satz 3 EGBGB "in allen Fällen …
mögliche" Vereinbarung handelt es sich bei dem am 4. September 1992 zwi-
schen L. und A. abgeschlossenen Mietvertrag. Durch diesen Ver-
trag trat das bis zum 31. Dezember 2001 zwischen A. und L.
grundsätzlich unkündbar vereinbarte Recht von A. , das Grundstück - in
dem weiter gehenden Umfang der vertraglichen Vereinbarung - nutzen zu kön-
nen, neben das gesetzlich begründete Besitzrecht von AZC, soweit das Grund-
stück für die Bebauung und für die Nutzung der Hallen in Anspruch genommen
worden war bzw. wird.
cc) Das vertraglich vereinbarte Recht von A. zur Nutzung des
Grundstücks endete nicht dadurch, dass L. am 31. Mai 1999 den Mietver-
trag außerordentlich kündigte. Die am 31. Mai 1999 von L. erklärte Kündi-
gung des Vertrags vom 4. September 1992 führte gemäß § 568 BGB a.F. nicht
zu dessen Beendigung. Das folgt aus einer Verweisung des Berufungsgerichts
auf sein in einem weiteren von der Klägerin gegen A. anhängig gemach-
ten Rechtsstreit ergangenes Urteil vom 10. Februar 2006. Insoweit erhebt die
Revision keine Rügen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
dd) Das Recht zum Besitz aus dem Moratorium von ACZ ist mit dem
Vollzug der Auflassung vom 9. Juli 1999 am 1. März 2000 von ACZ auf A.
übergegangen. Der Moratoriumsbesitz ist nach Art. 233 § 2a Abs. 3 Satz 2
EGBGB übertragbar. Seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsge-
setzes geht das Recht zum Besitz aus dem Moratorium mit dem Übergang der
Rechtsstellung des Nutzers aus diesem Gesetz auf den Rechtsnachfolger über,
ohne dass es einer besonderen Abrede bedarf, Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3
gegen den Eigentümer des Grundstücks ist seither daher ohne Bedeutung, ob
der Übergang von dem Veräußerer dem Eigentümer angezeigt worden ist, wie
es Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB vorsieht (Senat, Urt. v.
19. November 1999, V ZR 241/98, VIZ 2000, 157, 158). Die Übertragung des
Gebäudeeigentums auf A. bewirkte mithin, dass neben das Besitzrecht von
A. aus dem Vertrag vom 4. September 1992 das - aufgrund des Ver-
trages auflösend bedingte - von dem Moratorium gewährte Recht zum Besitz
trat.
ee) Mit dem Erwerb des Eigentum an dem Grundstück am
Vermieterin anstelle von L. in den Vertag vom 4. September 1992 ein.
Daneben wirkte das von dem Moratorium gewährte Recht von A. zum Besitz
fortan gegen die Klägerin, Art. 233 § 2a Abs. 2 Satz 1, 3 EGBGB.
ff) Die Verschränkung des vertraglichen Rechts von A. zum Besitz
mit dem Besitzrecht aus dem Moratorium wurde dadurch aufgehoben, dass die
Klägerin am 31. Mai 2001 den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des
31. Dezember 2001 kündigte. Die Kündigung erfolgte unter Bezugnahme auf
§ 4 des Vertrags zu dem im Vertrag vorgesehenen Ablauf. Sie bedeutete nicht
die Ausübung eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungs-
verzugs von A.. Die Fortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch
A. führte nicht zur Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf unbe-
stimmte Zeit, weil die Prozessvertreter von A. und der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2001 in dem vor dem Landgericht
C. von der Klägerin gegen A. anhängig gemachten Zahlungs-
rechtsstreit übereinstimmend erklärten, das Vertragsverhältnis sei mit Ablauf
des 31. Dezember 2001 beendet.
Damit war die Bedingung, unter die das Besitzrecht aus dem Moratorium
durch den Abschluss des Vertrages vom 4. September 1992 gestellt worden
war, aufgehoben. A. war fortan in der Lage, das Besitzrecht aus dem
Moratorium auf Sp. zu übertragen, ohne ihre Pflichten aus dem Vertrag vom
4. September 1992 zur Erhaltung des Besitzrechts aus dem Moratorium weiter-
hin erfüllen zu müssen oder der Klägerin den Eintritt von Sp. in den Vertrag
vom 4. September 1992 an ihrer Stelle anzutragen.
Der Übergang des Besitzrechts erfolgte mit der Eintragung von Sp. in
das Gebäudegrundbuch am 24. Januar 2002. Von ihm ging es mit der Eintra-
gung der Beklagten in das Grundbuch am 9. Mai 2003 auf diese über.
2. Die Beklagte ist mithin zum Besitz der Hallen und der zugehörigen
Funktionsflächen auf dem Grundstück der Klägerin berechtigt. Herausgabe und
Räumung schuldet sie nicht. Die von der Klägerin beantragte Feststellung kann
nicht getroffen werden. Der von dem Streithelfer hinterlegte oder zu hinterle-
gende Mietzins steht im Verhältnis der Parteien zueinander der Beklagten zu,
die Klägerin schuldet die Zustimmung zu dessen Freigabe an die Beklagte.
III.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.12.2006 - 7 O 791/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2008 - 10 U 2350/06 -