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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 1 StR 689/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 3. Juni 2008 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-
kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im
Anschluss an die Urteilsverkündung nicht nur über sein Rechtsmittel, sondern
- im Hinblick auf die getroffene Absprache - qualifiziert gemäß der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - GSSt -, NJW 2005, 1440, 1446) be-
lehrt worden ist. Nach einer kurzen Unterbrechung hat er dann nach Rückspra-
che mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf
Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1
StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des
Protokolls nach § 274 Abs. 1 Satz 1 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht des An-
geklagten ist danach wirksam zustande gekommen. Gründe, die zur Unwirk-
samkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Wahl Elf Graf
Jäger Sander