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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 1 StR 689/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 689/08

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 3. Juni 2008 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als

unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-

kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im

Anschluss an die Urteilsverkündung nicht nur über sein Rechtsmittel, sondern

- im Hinblick auf die getroffene Absprache - qualifiziert gemäß der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH - GSSt -, NJW 2005, 1440, 1446) be-

lehrt worden ist. Nach einer kurzen Unterbrechung hat er dann nach Rückspra-

che mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf

Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1

StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des

Protokolls nach § 274 Abs. 1 Satz 1 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht des An-

geklagten ist danach wirksam zustande gekommen. Gründe, die zur Unwirk-

samkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich.

Wahl Elf Graf

Jäger Sander