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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 3 StR 402/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und auf Antrag des Generalbundesanwalts - zu 1. b) mit dessen Zustim-

mung - am 16. Dezember 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 354

Abs. 1 analog, §§ 442, 430, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 6. Dezember 2007 wird,

1. soweit es den Angeklagten A. betrifft,

a) im Fall II 8 der Urteilsgründe (Fall V. ) eine Freiheits-

strafe von sechs Monaten als Einzelstrafe festgesetzt,

b) der Verfall von der Verfolgung ausgenommen;

2. soweit es den Angeklagten G. betrifft,

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 5

der Urteilsgründe (Fall D. ) verurteilt worden ist. Im Um-

fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt

ist.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Der Angeklagte A. hat die Kosten seines Rechtsmittels ins-

gesamt, der Angeklagte G. die verbleibenden Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Betrugs in 14 Fällen

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und wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten G. hat es wegen Be-

trugs in vier Fällen eine Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit den Revisionen hiergegen erho-

benen Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend

dargelegten Gründen keinen Erfolg. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils

ergibt nach der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung keine zur Aufhebung

und Zurückverweisung nötigenden Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten.

1. Angeklagter A.

a) Im Fall II 8 der Urteilsgründe hat es das Landgericht versäumt, eine

Einzelstrafe festzusetzen. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleich-

wohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der Senat

setzt deshalb in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt in entspre-

chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für die Tat zum

Nachteil der Eheleute V. auf die sich aus dem Strafrahmen des § 263

Abs. 3 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten fest. In Anbetracht

der für alle ausgeurteilten Taten gleichermaßen geltenden Erwägungen zur

Strafrahmenwahl ist auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall II 8 von der

Annahme der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB abgesehen

hätte.

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b) Das Landgericht hat der Strafzumessung bei den Versuchstaten zum

Nachteil der Geschädigten F. und L. (Fälle II 6 d und 7 b) jeweils den

nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263

Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Die Mindeststrafe beträgt danach jedoch nicht

sechs Monate, wovon das Landgericht ausgegangen ist, sondern einen Monat

Freiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Zwar liege entgegen der Auffassung

des Generalbundesanwalts konkrete Anhaltspunkte für ein bloßes Schreibver-

sehen der Strafkammer nicht vor. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass

die für diese Taten verhängten Freiheitsstrafen von einem bzw. zwei Jahren auf

dem Rechtsfehler beruhen, da sich das Landgericht bei Bemessung dieser

Strafen ersichtlich nicht am unteren Rand des von ihr fälschlich angenommenen

Strafrahmens orientiert hat.

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c) Der Senat beschränkt schließlich mit Zustimmung des Generalbun-

desanwalts gemäß §§ 430, 442 StPO die Verfolgung der Taten auf den Straf-

ausspruch und nimmt Verfallsanordnungen von der Verfolgung aus. Dies ge-

schieht im Hinblick darauf, dass das Landgericht in den Urteilsgründen Feststel-

lungen im Sinne des § 111 i Abs. 2 StPO zu einem möglichen Auffangrechtser-

werb des Staates getroffen hat. Abgesehen davon, dass die nach § 111 i Abs. 2

StPO erforderlichen Feststellungen in die Urteilsformel aufzunehmen gewesen

wären (vgl. Nack in KK 6. Aufl. § 111 i Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl.

§ 111 i Rdn. 9), hätten sie im vorliegenden Fall keinen Bestand, da es sich bei

den ausgeurteilten Taten um sogenannte Altfälle handelt, die vor Inkrafttreten

der Neufassung des § 111 i StPO am 1. Januar 2007 begangen wurden. Auf

diese sind die Regelungen des § 111 i Abs. 2, 3 und 5 StPO nicht anwendbar

(vgl. BGH NJW 2008, 1093).

7

2. Angeklagter G.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat im Fall II 5 der Ur-

teilsgründe (Tat zum Nachteil der Eheleute D. ) das Verfahren gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO ein. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt nur zu

einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Darüber hinaus nötigt die

Verfahrenseinstellung nicht zur Aufhebung der verhängten Jugendstrafe. Der

Senat kann angesichts der verbleibenden Taten und dem rechtsfehlerfrei fest-

gestellten erheblichen Erziehungsbedarf des Angeklagten ausschließen, dass

das Landgericht die Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen

der Schwere der Schuld und des Vorliegens schädlicher Neigungen anders als

geschehen beurteilt oder auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert