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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 3 StR 503/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 einstimmig be- schlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
25. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit
ist der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom
11. September 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als un-
zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 3.
der Urteilsgründe wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit
Freiheitsberaubung verurteilt wird; im Fall II. 5. der Urteilsgründe
wird die vom Landgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatz-
höhe nachgeholt und der Tagessatz mit einem Euro bestimmt
(§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer