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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 3 StR 503/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 503/08

BESCHLUSS

vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 einstimmig be- schlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung

der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom

25. Juni 2008 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit

ist der Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom

11. September 2008, mit dem die Revision des Angeklagten als un-

zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird

der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II. 3.

der Urteilsgründe wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung verurteilt wird; im Fall II. 5. der Urteilsgründe

wird die vom Landgericht unterlassene Festsetzung der Tagessatz-

höhe nachgeholt und der Tagessatz mit einem Euro bestimmt

(§ 354 Abs. 1 StPO analog).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer