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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 4 StR 331/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzie- lungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverständliche Formulie- rung, der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum Ein- kaufspreis" veräußert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Be- rechnung des Verfallsbetrages gewählt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann