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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – 4 StR 331/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 331/08

vom

16. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzie- lungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverständliche Formulie- rung, der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum Ein- kaufspreis" veräußert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Be- rechnung des Verfallsbetrages gewählt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann