BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 111/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivil-
senate in Augsburg, vom 17. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen,
einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
472.556,41 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer deckt keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 543
Abs. 2 ZPO auf. Insbesondere erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus den von der Beschwerde
angeführten Gründen eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat einen Bereicherungsanspruch gegen die
Beklagte verneint. Das wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulas-
sungsrelevanter Weise angegriffen. Die Beschwerde geht einfach vom Gegen-
teil aus, bejaht einen solchen Anspruch und befasst sich mit der Unzulässigkeit
möglicher Aufrechnungs- oder Verrechnungsmöglichkeiten der Beklagten. Das
Berufungsurteil befasst sich jedoch nicht mit einer solchen Aufrechnung oder
Verrechnung und stellt auch nicht die behaupteten, ungeschriebenen Obersätze
hierzu auf.
2. Aus dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Vortrag der Par-
teien erster Instanz war ein Geständnis der Beklagten zu der Frage, ob die
hat, nicht zu entnehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers
liegt nicht vor.
3. Die Auslegung des Schreibens des Rechtsanwalts S. vom
9. November 2000 verletzt weder das Grundrecht des Klägers auf rechtliches
Gehör noch das Willkürverbot. Sie ist somit vom Tatrichter zu verantworten. Die
Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen für einseitige, empfangsbe-
dürftige Willenserklärungen die Grundsätze zur Auslegung von Verträgen an-
hand der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien (BGHZ 20, 109,
110; 71, 243, 247) Anwendung finden sollten.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 8 O 681/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - 27 U 77/05 -