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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 229/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 229/08

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 16. Dezember 2008

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 16. April 2008 wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO). Die allein noch zur Prüfung gestellten deliktischen Ansprüche sind unbe-

gründet.

1. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin

gerügten Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG).

Selbst wenn der Beklagte die wegen Vermögensdelikten später rechts-

kräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte R. als in Fi-

nanzdingen kompetente und auch sonst seriöse Dame bezeichnet hat, folgt

daraus für sich genommen keine Haftung aus § 826 BGB. Vielmehr muss der

Verpflichtete durch seine Handlung vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vor-

satz, den eingetretenen Schaden verursacht haben (BGH, Urt. v. 24. April 2001

- VI ZR 36/00, WM 2001, 1454, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht fest-

stellen können, ohne dass dabei entscheidungserhebliches Vorbringen der Klä-

gerin unberücksichtigt geblieben wäre.

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2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 356 StGB

scheidet aus, weil der Beklagte in dem hier gegebenen Fall der Ausarbeitung

eines Vertragsentwurfs im Auftrag beider Vertragspartner nur ein gemeinsames

Interesse wahrgenommen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,

VersR 1997, 187, 189). Auch fiele der geltend gemachte Schaden nicht in den

Schutzbereich der Norm, weil er seine Grundlage jedenfalls nicht in der Wahr-

nehmung widerstreitender Interessen durch den Beklagten findet.

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3. Scheidet danach eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde

nach aus, kann offen bleiben, ob die Verjährungsvorschrift des § 51b BRAO

a.F. auf Deliktsansprüche Anwendung findet.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 -

OLG München, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -