BGH Beschluss vom 16.12.2008 – IX ZR 229/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 229/08
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 16. Dezember 2008
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 16. April 2008 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO). Die allein noch zur Prüfung gestellten deliktischen Ansprüche sind unbe-
gründet.
1. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin
gerügten Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG).
Selbst wenn der Beklagte die wegen Vermögensdelikten später rechts-
kräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte R. als in Fi-
nanzdingen kompetente und auch sonst seriöse Dame bezeichnet hat, folgt
daraus für sich genommen keine Haftung aus § 826 BGB. Vielmehr muss der
Verpflichtete durch seine Handlung vorsätzlich, mindestens mit bedingtem Vor-
satz, den eingetretenen Schaden verursacht haben (BGH, Urt. v. 24. April 2001
- VI ZR 36/00, WM 2001, 1454, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht fest-
stellen können, ohne dass dabei entscheidungserhebliches Vorbringen der Klä-
gerin unberücksichtigt geblieben wäre.
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 356 StGB
scheidet aus, weil der Beklagte in dem hier gegebenen Fall der Ausarbeitung
eines Vertragsentwurfs im Auftrag beider Vertragspartner nur ein gemeinsames
Interesse wahrgenommen hat (BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,
VersR 1997, 187, 189). Auch fiele der geltend gemachte Schaden nicht in den
Schutzbereich der Norm, weil er seine Grundlage jedenfalls nicht in der Wahr-
nehmung widerstreitender Interessen durch den Beklagten findet.
3. Scheidet danach eine Haftung des Beklagten bereits dem Grunde
nach aus, kann offen bleiben, ob die Verjährungsvorschrift des § 51b BRAO
a.F. auf Deliktsansprüche Anwendung findet.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -