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BGH Urteil vom 24.04.2001 – VI ZR 36/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. April 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB §§ 812, 826 C, D

a) Beim Vorliegen einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die dar-

lehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrages auf das Konto

eines Dritten vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Sinne des § 812 BGB

grundsätzlich auch dann innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, wenn

sich die Bank bei der Ausführung der Anweisung über die entsprechende Berech-

tigung zum Abruf der Kreditmittel infolge einer Täuschungshandlung des Anwei-

senden irrt.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall der Dritte gegenüber

der Bank wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB haf-

tet.

BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - Kammergericht

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v.

Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das klagende Land (im folgenden: der Kläger) begehrt von dem Be-

klagten, einem ehemaligen Rechtsanwalt, aus übergegangenem Recht der H.-

Bank Rückzahlung eines Betrages von 1,3 Mio. DM, den die H.-Bank als Teil-

betrag eines Finanzierungsdarlehens über insgesamt 12 Mio. DM für ein Bau-

projekt auf Anweisung des Darlehensnehmers, der S. GmbH & Co. KG (im fol-

genden: S. KG), auf ein Rechtsanwaltsanderkonto des die S. KG anwaltlich

vertretenden Beklagten bei der B.-Bank überwiesen hat.

Zwischen der H.-Bank und der S. KG war ebenso wie zwischen dieser

und dem Kläger vereinbart, daß die Auszahlung der Darlehensvaluta an die S.

KG von der Zustimmung des Klägers abhängig sein sollte. Als Sicherheit für

das Darlehen diente der H.-Bank eine Grundschuld auf einem Erbbaurecht,

das der Kläger der S. KG an einem in seinem Eigentum stehenden Baugrund-

stück bestellt hatte. Der auf das Anderkonto des Beklagten überwiesene Teil-

betrag von 1,3 Mio. DM sollte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Klä-

ger und der S. KG dazu dienen, anhand einer vom Bezirksbürgermeister des

Klägers mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Liste die darauf mit je-

weiliger Bankverbindung angegebenen Forderungen von Gläubigern eines ört-

lichen Fußballvereins auszugleichen, als dessen Sponsor der Geschäftsführer

A. der Komplementär-GmbH der S. KG auftrat. Dieser erwirkte die Auszahlung

auf das Anderkonto des Beklagten statt auf die Gläubigerkonten dadurch, daß

er mit Schreiben vom 3. Juni 1996 an die H.-Bank um Überweisung auf dieses

Konto bat und eine Fotokopie der genehmigten Liste mitübersandte, auf der

durch Abdecken beim Kopiervorgang die Spalte mit den Bankverbindungen der

Gläubiger fehlte. Am 10. Juni 1996 überwies der Beklagte von einem weiteren

Anderkonto bei der C.-Bank, auf das er zwischenzeitlich das Geld transferiert

hatte, entsprechend der Weisung der S. KG an diese einen Teilbetrag von

467.526,45 DM für die Zahlung von Löhnen und Gehältern und einen weiteren

Teilbetrag in Höhe von 275.000 DM an sich selbst zur Begleichung von Gebüh-

renforderungen. Hinsichtlich des Restbetrages erklärte der Beklagte am 3. Juli

1996 gegenüber der S. KG die Aufrechnung mit weiteren Honoraransprüchen.

Betreffend diesen Teilbetrag ist ein Parallelrechtsstreit anhängig, in welchem

der dortige Kläger aus abgetretenem Recht der S. KG den Beklagten auf Zah-

lung in Anspruch nimmt.

Nachdem die S. KG das Darlehen nicht bis zum 31. Dezember 1996 zu-

rückgezahlt hatte, befriedigte der Kläger die Forderungen der H.-Bank und

nimmt nunmehr aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der H.-Bank

den Beklagten in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe bereits zum Zeitpunkt der

Überweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto gewußt, daß A. dieser mit-

tels einer manipulierten Liste entgegen den getroffenen Vereinbarungen er-

schlichen habe. Denn ihm seien sowohl die Originalliste als auch die manipu-

lierte Fotokopie nebst Anlagen übersandt worden. Der H.-Bank habe ein An-

spruch auf Rückzahlung der 1,3 Mio. DM gegen den Beklagten aus unge-

rechtfertigter Bereicherung und aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwid-

riger Schädigung zugestanden, der infolge einer als Bürgschaft zu verstehen-

den Einstandserklärung gemäß § 774 Abs. 1 BGB bzw. infolge einer Abtre-

tungserklärung der H.-Bank auf ihn, den Kläger, übergegangen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Kammergericht den Beklagten zur

(Rück-)Zahlung von

1,3 Mio. DM verurteilt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger vom Beklagten

die Rückzahlung des an ihn überwiesenen Betrages sowohl gemäß §§ 812,

774 BGB als auch nach §§ 826, 774 BGB verlangen. Die Überweisung durch

die H.-Bank sei ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

erfolgt. Die Zustimmung des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers

sei nicht mit der Maßgabe erteilt worden, das Geld an die S. KG auszuzahlen,

sondern auf die in der Liste des örtlichen Fußballvereins angegebenen Gläubi-

gerkonten. Der Kläger könne auch den Beklagten unmittelbar auf Rückzahlung

in Anspruch nehmen. Zwar habe ein Leistungsverhältnis nur zwischen der H.-

Bank und der S. KG bestanden, weil die H.-Bank dieser gegenüber eine ver-

meintliche rechtsgeschäftliche Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag habe

erfüllen wollen. Von der grundsätzlich erforderlichen Rückabwicklung im Lei-

stungsverhältnis könne aber dann abgesehen werden, wenn kein Einwen-

dungsabschnitt des Zuwendungsempfängers gegenüber dem Leistungsemp-

fänger zu befürchten sei. Dies sei vorliegend jedenfalls von dem Moment an

nicht mehr der Fall, in dem der Beklagte Kenntnis davon erlangt habe, daß die

Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, denn von da an sei er nicht mehr

schutzwürdig. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte die Kenntnis bereits bei

Empfang des Geldes gehabt habe. Er habe zumindest vor dem 10. Juni 1996

gewußt, daß ein Anspruch der S. KG auf Auszahlung der 1,3 Mio. DM an sich

selbst nicht bestanden habe. Dies ergebe sich aus seinen Ausführungen in

dem von ihm im Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10. Juni 1997,

wonach er den Betrag nach dem Eingang auf seinem Anderkonto noch vor dem

10. Juni 1996 auf ein weiteres Anderkonto bei der C.-Bank überwiesen habe,

da ein Eventualrückgriff der H.-Bank habe ausgeschlossen werden sollen.

Darin komme das Eingeständnis seines Wissens zum Ausdruck, daß das Geld

der S. KG nicht zugestanden habe, zumindest aber, daß er dies für möglich

gehalten habe. Von diesem Moment an hafte er gemäß §§ 819 Abs. 1, 818

Abs. 4 BGB verschärft. Der erforderlichen Kenntnis sei das bewußte Sichver-

schließen gegenüber der Erkenntnis gleichzusetzen. Spätestens am 18. Juni

1996 habe der Beklagte positive Kenntnis davon erlangt, daß das Geld weder

ihm noch der S. KG zugestanden habe. Denn mit Schreiben vom selben Tage

habe er die Anfrage des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers be-

stätigt, in der um Erklärung für die Anforderung der Darlehensvaluta mit Hilfe

einer manipulierten Liste gebeten worden sei. Der Beklagte schulde die Rück-

zahlung der 1,3 Mio. DM darüber hinaus aus § 826 BGB. Er habe dadurch, daß

er das Geld an die S. KG und an sich selbst ausgezahlt habe, der H.-Bank in

einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden

zugefügt, denn er habe zumindest damit gerechnet, daß das Geld der S. KG

nicht zustehe.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen,

daß etwaige Ansprüche der H.-Bank auf den Kläger übergegangen sind. Dabei

kann dahinstehen, ob in der "Einstandserklärung" des Klägers entsprechend

der Annahme des Berufungsgerichts eine Bürgschaftserklärung gesehen wer-

den kann und ein Anspruchsübergang im Sinne des § 774 Abs. 1 BGB auch

die vorliegend geltend gemachten Ansprüche der H.-Bank gegen den Beklag-

ten erfaßt. Jedenfalls sind etwaige Ansprüche der H.-Bank gegen den Beklag-

ten aufgrund deren Abtretungserklärung vom 7. August 1998 auf den Kläger

übergegangen. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe offenge-

lassen, ob der Kläger - wie vom Beklagten bestritten - die von der H.-Bank an-

gebotene Abtretung angenommen habe, hat dies keinen Erfolg. Eine Bestäti-

gung des Annahmewillens konnte das Berufungsgericht bereits darin sehen,

daß der Kläger die ihm übersandte Abtretungsurkunde behalten und sich im

vorliegenden Rechtsstreit auf sie berufen hat; einer Erklärung der Annahme

gegenüber der H.-Bank bedurfte es nach § 151 Satz 1 BGB unter den gegebe-

nen Umständen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - VIII ZR 370/97 -

NJW 1999, 2179).

2. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß das Berufungsge-

richt dem Kläger einen (unmittelbaren) Bereicherungsanspruch gegen den Be-

klagten zuerkannt hat, ohne die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in

ständiger Rechtsprechung zum Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-

Verhältnis entwickelt hat, hinreichend zu beachten.

a) In einem - hier vorliegenden - Fall der Leistung kraft Anweisung voll-

zieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen

Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (hier der

S. KG) und dem Angewiesenen (hier der H.-Bank) im sog. Deckungsverhältnis

und zum anderen zwischen dem Anweisenden (der S. KG) und dem Anwei-

sungsempfänger (hier dem Beklagten) im sog. Valutaverhältnis. Nach dem be-

reicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm

getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit

seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Lei-

stung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an

den Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 66, 362,

363; 66, 372, 374; 67, 75, 77; 87, 393, 395; 88, 232, 234; 102, 152, 157; BGH,

Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 349/85 - NJW 1987, 185, 186; Urteil

vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - NJW 1990, 3194, 3195; Senatsurteil vom

31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - NJW 1994, 2357 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. Juli

1999 - V ZR 56/98 - NJW 1999, 2890, 2891; sowie Urteil vom 20. März 2001

- XI ZR 157/00 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht es ge-

festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß dem Angewiesenen

jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anwei-

sungsempfänger zusteht, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt und

dem Anweisungsempfänger dieser Umstand bei Empfang des Leistungsgegen-

standes bekannt ist. Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem

vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden, und

der Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnis

vom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anwei-

senden ansehen (vgl. BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 374 f.; 67, 75, 78, 87,

393, 397 f.; Senatsurteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94 - aaO). Mangels Zu-

rechenbarkeit einer unwirksamen Anweisung kommt ein bereicherungsrechtli-

cher Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger unter Um-

ständen auch dann in Betracht, wenn dieser den Gültigkeitsmangel nicht

kannte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - XII ZR 98/89 - aaO; Urteil vom

20. Juni 1990 - XII ZR 93/89 - NJW-RR 1990, 1200, 1201 und Urteil vom

20. März 2001 - XI ZR 157/00 - aaO).

Eine weitere Ausnahme von dem unter a) erwähnten Grundsatz wird in

entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im

Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valutaverhältnis die Lei-

stung unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Her-

ausgabe des Erlangten - aus Rechtsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezem-

ber 1998 - III ZR 288/96 - NJW 1999, 1026) - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ

88, 232, 237). Dies ist dann der Fall, wenn in der Person des Anweisenden die

Voraussetzungen der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen und deshalb ein

Bereicherungsanspruch gegen ihn nicht besteht. Die sachliche Rechtfertigung

für diese Ausnahme liegt darin, daß der Empfänger einer unentgeltlichen Lei-

stung nach dem in den §§ 816, 822 BGB zum Ausdruck kommenden Rechts-

gedanken auch dann eine schwächere Position einnimmt, wenn ein Rechts-

grund für seinen Erwerb bestanden hat; die typische Schwäche des unentgelt-

lichen Erwerbs rechtfertigt seine Herausgabeverpflichtung (vgl. BGHZ 88, 232,

236 f. m.w.N.).

Schließlich ist ein Durchgriff des Zuwendenden auf den Zuwendungs-

empfänger vom Reichsgericht (RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459)

und vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. März 1954 - VI ZR 202/53 -) aus-

nahmsweise in dem Fall für zulässig erachtet worden, in dem ein "Doppelman-

gel in der Bereicherungskette" vorlag, d.h. sowohl das Deckungs- als auch das

Valutaverhältnis mangelhaft waren. Ob an dieser Auffassung trotz der Tatsa-

che, daß dadurch sowohl dem letzten Glied einer dreigliedrigen Bereiche-

rungskette seine Einwendungen gegen seinen Vormann (das Zwischenglied

der Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen gegen das

erste Glied der Bereicherungskette abgeschnitten werden (vgl. hierzu bereits

BGHZ 48, 70, 72 m.w.N.), festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, denn

im vorliegenden Fall liegt keiner der geschilderten Ausnahmefälle vor.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Überweisung der

1,3 Mio. DM durch die H.-Bank an den Beklagten eine wirksame Anweisung

der S. KG zugrunde, so daß der S. KG dieser Zahlungsvorgang bereicherungs-

rechtlich als ihre Leistung zuzurechnen ist. Die Anweisung als solche ist weder

wegen Fälschung noch aufgrund einer Täuschung noch mangels Bedingungs-

eintritts unwirksam. Sie war von A., dem zuständigen Vertretungsorgan der S.

KG, in dieser Form bewußt und gewollt erteilt worden. Manipuliert war lediglich

die der Anweisung als Anlage beigefügte Forderungsliste, die einen Genehmi-

gungsvermerk des zuständigen Bezirksbürgermeisters des Klägers trug und

damit den Eindruck erweckte, der Kläger sei mit der Auszahlung der Darle-

hensvaluta in Höhe von 1,3 Mio. DM auf das angegebene Konto des Beklagten

einverstanden. Damit täuschte der Geschäftsführer zwar über die Berechtigung

der S. KG zum Abruf der Kreditmittel. Ein dadurch veranlaßter Irrtum der H.-

Bank ändert jedoch nichts an der Wirksamkeit der abstrakten, d.h. vom Kau-

salverhältnis unabhängigen, Anweisung (vgl. RGZ 60, 24, 26; Münchener

Kommentar Lieb, BGB, 3. Aufl., § 812 Rdn. 36, 38, 67, 70d, 74, 75, 82a; Stau-

dinger-Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 812 Rdn. 50, 52; Canaris, Festschrift für Karl

Larenz zum 70. Geburtstag, S. 799, 806, 815, 817, 863).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anweisung auch nicht we-

gen Nichteintritts einer - in der Zustimmung des Klägers liegenden - aufschie-

benden Bedingung unwirksam. Da es sich bei der Anweisung um eine einseiti-

ge empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, hätte allein A. als Erklären-

der die Anweisung von einer solchen Bedingung abhängig machen können.

Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die H.-Bank unbedingt angewiesen, die

Auszahlung auf das angegebene Konto des Beklagten vorzunehmen. Gegen-

über der H.-Bank wurde hierbei lediglich der Eintritt derjenigen Bedingung vor-

gespiegelt, unter welcher der Darlehensauszahlungsanspruch der S. KG stand.

Dies ist jedoch - wie soeben ausgeführt - für die Gültigkeit der Anweisung un-

beachtlich.

Die Voraussetzungen für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch

gegen den Zuwendungsempfänger entsprechend § 822 BGB liegen ebenfalls

nicht vor, denn der anweisende A. war bösgläubig im Sinne der §§ 818 Abs. 4,

819 Abs. 1 BGB. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers wußte er als zu-

ständiges Vertretungsorgan der S. KG, daß diese gegen die H.-Bank keinen

Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta an sich selbst hatte, weil es an

einer entsprechenden Zustimmung des Klägers fehlte.

Für einen "Doppelmangel in der Bereicherungskette", selbst wenn dieser

einen Anspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger recht-

fertigen könnte, bestehen weder nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts noch nach dem Vorbringen des Klägers hinreichende Anhaltspunkte.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine weitere Aus-

nahme von dem Grundsatz der Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsver-

hältnis bei Vorliegen einer wirksamen Anweisung nicht bereits deshalb ange-

nommen werden, weil ein Abschneiden von Einwendungen des Zuwendungs-

empfängers, hier des Beklagten, gegenüber dem Leistungsempfänger, der S.

KG, nicht zu befürchten sei. Abgesehen davon, daß der Beklagte solche Ein-

wendungen geltend macht, würde durch die Zulassung eines Durchgriffs in ei-

ner solchen Situation der Zuwendungsempfänger ohne sachliche Rechtferti-

gung auch den Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis seines Vertrags-

partners zu einem Dritten ausgesetzt (vgl. BGHZ 40, 272, 278; Canaris, aaO,

S. 802, 817). Weiterhin bestünde die Gefahr, daß dem Anweisenden Einwen-

dungen gegenüber dem Angewiesenen abgeschnitten würden (vgl. BGHZ 48,

70, 72).

Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundes-

gerichtshofs vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60 - (NJW 1961, 1461) ableiten. In

dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der dortige Kläger ei-

ne Zahlung an einen Zwischenmann erbracht, der den erhaltenen Betrag auf-

grund einer Absprache mit dem dortigen Beklagten für Rechnung des Klägers

auf ein Baugeldkonto des Beklagten überwies, das dieser als (verdeckter)

Treuhänder für weitere Personen (Treugeber) unterhielt. Der VII. Zivilsenat hat

in seiner Entscheidung hierzu lediglich ausgeführt, die Vermögensverschie-

bung vollziehe sich in einem solchen Falle nicht unmittelbar zwischen dem Ein-

zahler und den Treugebern, sondern zwischen dem Dritten und dem Treuhän-

der. Der Entscheidung, die ersichtlich noch nicht von dem der neueren Recht-

sprechung zugrundeliegenden bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff aus-

geht, lassen sich keine Schlußfolgerungen zu der vorliegend entscheidungser-

heblichen Frage entnehmen, ob trotz Bestehens von Leistungsverhältnissen

ein bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch in Betracht kommt.

3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des

Berufungsgerichts, daß der Beklagte zur Rückzahlung des erhaltenen Betrages

auch aus § 826 BGB verpflichtet sei.

a) Die Revision rügt mit Recht, daß die Feststellungen des Berufungsge-

richts seine Annahme, der Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, nicht tragen.

Das Berufungsgericht wirft dem Beklagten vor, er habe am 10. Juni 1996 Teil-

beträge der erhaltenen Darlehensvaluta an die S. KG und an sich selbst aus-

gezahlt, obwohl er - zur Überzeugung des Berufungsgerichts - zumindest damit

gerechnet habe, daß ihr das Geld nicht zustehe. Es nimmt damit ersichtlich auf

seine Ausführungen zum Kenntnisstand des Beklagten unter Ziff. 2 a) der Ent-

scheidungsgründe Bezug. Dort stellt es jedoch einschränkend lediglich fest,

daß der Beklagte das Nichtbestehen eines Anspruchs der S. KG auf Auszah-

lung des Betrages von 1,3 Mio. DM zumindest für möglich gehalten habe. Das

Berufungsgericht trifft dagegen keine Feststellungen dazu, ob der Beklagte

diesen Umstand auch billigend in Kauf genommen hat. Dies wäre aber für die

Annahme eines bedingten Vorsatzes im Sinne des § 826 BGB erforderlich ge-

wesen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - BGHR BGB

§ 826 Schädigungsvorsatz 2; Senatsurteil vom 20. Oktober 1992 - VI ZR

361/91 - BGHR BGB § 826 Schädigungsvorsatz 4).

b) Auch den Angriffen der Revision, daß das Berufungsgericht keine

verfahrensfehlerfreien Feststellungen betreffend die Kenntnis des Beklagten

von der Manipulation der Gläubigerliste getroffen hat, mit deren Hilfe seitens

der S. KG die Auszahlung auf sein Anderkonto erreicht wurde, kann der Erfolg

nicht versagt bleiben.

Das Berufungsgericht hat eine entsprechende Kenntnis des Beklagten

vor dem 10. Juni 1996 allein aus dessen Vorbringen in seinem Schriftsatz vom

10. Juni 1997 im Parallelverfahren geschlossen, wonach die Weiterüberwei-

sung der 1,3 Mio. DM vor dem 10. Juni 1996 auf ein weiteres Anderkonto bei

der C.-Bank auf Veranlassung von A. geschehen sei, da ein Eventualrückgriff

der H.-Bank habe ausgeschlossen werden sollen.

Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er In-

dizien im einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung

beimißt. Revisionsrechtlich ist seine Würdigung jedoch daraufhin zu überprü-

fen, ob er alle Umstände vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkge-

setze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein solcher Verstoß liegt u.a. dann

vor, wenn der Tatrichter Indiztatsachen, aus denen verschiedene Schlüsse ge-

zogen werden können, in ihrer Ambivalenz nicht erkennt oder ihnen Indizwir-

kungen zuerkennt, die sie nicht haben können (vgl. Senatsurteil vom

22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566).

Den Ausführungen des Beklagten im Parallelprozeß ist nicht zwingend

zu entnehmen, daß ihm bereits zum Zeitpunkt der Überweisung der Grund für

die von A. veranlaßte Transaktion bekannt war. Es ist vielmehr auch denkbar,

daß ihm dieser erst später von A. mitgeteilt wurde.

Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht

bei seiner Würdigung Indiztatsachen übergangen hat, die gegen eine Kenntnis

des Beklagten von der Täuschung der H.-Bank im Zusammenhang mit der

Überweisung der 1,3 Mio. DM auf sein Anderkonto sprechen könnten, so etwa

die Bitte in seinem Schreiben vom 7. Juni 1996 um unverzügliche Aufklärung

und Weisung, was mit dem auf seinem Anderkonto ohne Treuhandauftrag der

Bank eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM geschehen solle, sowie das Ant-

wortschreiben des Geschäftsführers der S. KG vom 10. Juni 1996, in welchem

dem Beklagten Weisungen hinsichtlich der Verwendung des eingegangenen

Betrages erteilt werden.

c) Schließlich rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts auch nicht die Annahme, daß der Beklagte durch sein Verhalten

der H.-Bank einen Vermögensschaden zugefügt hat. Das Berufungsgericht läßt

ausdrücklich offen, ob der Beklagte bereits bei Empfang der 1,3 Mio. DM

Kenntnis von der zugrundeliegenden Täuschungshandlung des A. hatte. Dem-

entsprechend sieht es als Tathandlungen im Sinne des § 826 BGB nicht be-

reits die Zurverfügungstellung des Anderkontos bzw. die Entgegennahme der

Valuta an, sondern erst die nach Eingang des Geldes vorgenommenen Verfü-

gungen des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Vermögensscha-

den der H.-Bank bereits entstanden, denn mit der Gutschrift der 1,3 Mio. DM

auf dem Konto des Beklagten war der Darlehensbetrag aus dem Vermögen der

H.-Bank ausgeschieden und ihrer Verfügungsmöglichkeit entzogen. Diesen

bereits durch die Überweisung auf sein Konto eingetretenen Vermögensscha-

den der H.-Bank kann der Beklagte nicht durch das ihm vom Berufungsgericht

vorgeworfene spätere Verhalten verursacht haben. Es kann in diesem Zusam-

menhang allenfalls in Betracht gezogen werden, daß das spätere Verhalten

des Beklagten den bereits entstandenen Schaden vertieft hat. Hierzu hat das

Berufungsgericht jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.

4. Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Das

Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung insbesondere der unter

Beweis gestellten Behauptung des Klägers nachzugehen haben, daß der Be-

klagte vor dem Eingang der Darlehensvaluta auf seinem Anderkonto in die

Täuschungshandlung, mit der dies erreicht wurde, eingeweiht war. Soweit der

Beklagte betreffend die hierzu benannten Zeugen auf ein Zeugnisverweige-

rungsrecht im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verwiesen hat, so wird zu be-

achten sein, daß der Zeugin P. diesbezüglich kein Zeugnisverweigerungsrecht

zustehen kann, soweit sie Tatsachen bekunden soll, die sie nicht im Rahmen

ihrer erst am 15. Juli 1996 aufgenommenen Tätigkeit als Rechtsanwaltsgehilfin

des Beklagten, sondern bereits zuvor als Chefsekretärin des A. erfahren hat.

Soweit der Zeuge K. betroffen ist, so wird das Berufungsgericht, soweit die

Frage nach der Kenntnis des Beklagten von der Manipulation der Gläubigerli-

ste überhaupt von der Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandatsverhältnis mit

der S. KG betroffen sein sollte, zu beachten haben, daß für eine Entbindung

von der Verschwiegenheitspflicht nicht der Beklagte, sondern der Mandant,

dessen Interessen durch die Aussagen berührt würden, zuständig ist. Durch

das Zeugnisverweigerungsrecht soll nämlich nicht der Amtsträger, sondern der

Vertrauensgeber geschützt werden (vgl. BGHZ 109, 260, 268 f.).

Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dressler

Wellner Diederichsen