BGH Beschluss vom 16.12.2008 – VI ZR 156/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und
Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
27. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO hat das Berufungsgericht
auf der Grundlage sachverständiger Beratung die Höhe des Ent-
schädigungsanspruchs des Klägers in nicht zu beanstandender Weise
festgesetzt. Da der Kläger selbst vorträgt, dass die Beschaffung eines
gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich wäre, ist der
Schaden nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern nach § 251 Abs.
1 BGB auszugleichen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 295.000,00 €
Müller
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Zoll
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 82/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 U 63/05 -