Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2008 – VI ZR 156/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge, Stöhr und

Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

27. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO hat das Berufungsgericht

auf der Grundlage sachverständiger Beratung die Höhe des Ent-

schädigungsanspruchs des Klägers in nicht zu beanstandender Weise

festgesetzt. Da der Kläger selbst vorträgt, dass die Beschaffung eines

gleichartigen und gleichwertigen Pferdes nicht möglich wäre, ist der

Schaden nicht nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern nach § 251 Abs.

1 BGB auszugleichen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 295.000,00 €

Müller

Diederichsen

Pauge

Stöhr

Zoll

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 O 82/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.05.2008 - 10 U 63/05 -