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BGH Beschluss vom 16.12.2008 – VIII ZR 306/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZR 306/06

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-

terin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober

2006 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte zu 2 war – zusammen mit ihrem Ehemann, dem ehemals

Beklagten zu 1 – Mieterin einer um das Jahr 1750 errichteten Fachwerkdoppel-

haushälfte der Kläger in S. . Die Miete belief sich auf 500 DM monatlich.

Von November 1997 bis März 1999 führten die Beklagten Arbeiten an der Miet-

sache aus. Ihm wegen der Arbeiten zustehende Ansprüche hat der Beklagte zu

1 an die Beklagte zu 2 abgetreten.

2

Im Jahr 2000 sind die Beklagten rechtskräftig zur Räumung der Mietsa-

che verurteilt worden. Mit ihrer – jetzt noch allein streitgegenständlichen – Wi-

derklage macht die Beklagte zu 2 Ansprüche wegen der auf die Mietsache ge-

machten Verwendungen geltend. Sie trägt vor, vor Ausführung der Renovie-

rungsarbeiten sei die Mietsache nicht benutz- oder betretbar gewesen. Der

Wert der im Einzelnen bezeichneten und von ihnen, den Beklagten, durchge-

führten Arbeiten belaufe sich auf mindestens 76.693,78 €.

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Die Kläger behaupten, vor den von den Beklagten durchgeführten Arbei-

ten sei die Mietsache in einem bewohnbaren Zustand gewesen. Es sei lediglich

eine übliche Schönheitsrenovierung erforderlich gewesen. Der Beklagte zu 1

habe Ende 1997 erklärt, ihm würden die Tapeten und die Ausgestaltung des

Gebäudes nicht gefallen. Es sei den Beklagten daher freigestellt worden, dies

bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen anders zu gestalten. Es sei

ihnen auch freigestellt worden, das Bad durch den Austausch der sanitären In-

stallationen zu renovieren. In der Folge hätten die Beklagten noch weitere Ar-

beiten mitgeteilt, die sie durchführen wollten, wie den Austausch von Fliesen

und die Verlegung von Dielen. Im Hinblick auf diese Arbeiten sei vereinbart

worden, dass die Miete für fünf Jahre festgeschrieben werde. Zudem sei in

Aussicht gestellt worden, dass während der Renovierung ein bis zwei Monate

keine Miete gezahlt werden müsse. Die Beklagten hätten nur kurze Zeit Miete

gezahlt. Sie seien während der Durchführung der Arbeiten wiederholt darauf

hingewiesen worden, dass die durchgeführten Arbeiten nicht den angekündig-

ten Arbeiten entsprächen und über Schönheitsreparaturen hinausgingen. Diese

Arbeiten hätten für die Kläger keinen Wert.

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Das Amtsgericht hat der Widerklage nach Einvernahme von Zeugen und

der Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 6.000 € stattge-

geben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat

das Landgericht die Kläger zur Zahlung von 66.000 € verurteilt. Dagegen wen-

den sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der von ihnen

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erstrebten Revision verfolgen sie ihren auf Zurückweisung der Berufung gerich-

teten Antrag weiter.

II.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt:

Zutreffend habe das Amtsgericht einen Bereicherungsanspruch der Be-

klagten zu 2 aus § 547 Abs. 2 BGB aF, §§ 677, 684 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB

bejaht. Indes sei die Wertsteigerung, die das Grundstück der Kläger durch die

baulichen Maßnahmen der Beklagten erfahren habe, auf 66.000 € zu veran-

schlagen. Der Sachverständige habe ausgehend von einem Verkehrswert in

Höhe von 130.000 € bei Besichtigung des Anwesens und unter Abzug des Ver-

kehrswerts des bebauten Grundstücks vor Beginn der Sanierungs- und Moder-

nisierungsmaßnahmen in Höhe von 48.000 € eine Wertsteigerung infolge der

Arbeiten und Leistungen der Beklagten um 82.000 € errechnet. Der Sachver-

ständige habe diese Wertermittlungsmethode überzeugend und auch nachvoll-

ziehbar näher dargelegt. Dies gelte insbesondere auch, soweit der Sachver-

ständige nicht nur den reinen Sachwert des bebauten Grundstücks zu den je-

weils maßgeblichen Zeitpunkten als Ausgangspunkt für seine Berechnungen

genommen habe, sondern darüber hinaus auch den Verkehrswert maßgeblich

in die Wertermittlung habe einfließen lassen. Das Amtsgericht sei bei seiner

Entscheidung im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, dass es vorliegend

darum gehe, den Wertzuwachs, den die Kläger durch die Arbeiten und Leistun-

gen der Beklagten erfahren hätten, zu ermitteln und diesen letztlich nach berei-

cherungsrechtlichen Grundsätzen der Beklagten zu 2 zugute zu bringen. Sei

aber der Verkehrswert des Grundstücks der Kläger infolge der Maßnahmen der

Beklagten gestiegen, sei dies in die Wertermittlung einzubeziehen. Dem ent-

spreche das Gutachten. Eine Betrachtung nur der Steigerung der Sachwerte

genüge dagegen nicht.

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Nicht berücksichtigt werden könne aber die Bodenwertsteigerung, deren

Höhe der Sachverständige mit 16.000 € veranschlagt habe. Zwar habe er dar-

gelegt, dass auch der Bodenwert durch bauliche Maßnahmen eine Wertsteige-

rung erfahren könne. Ob dies aber auch vorliegend gelte, könne nicht mit der

erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Kläger könnten dem Anspruch

der Beklagten auch nicht mit dem Argument der so genannten “aufgedrängten

Bereicherung“ begegnen. Dies gelte allein schon deswegen, weil sie das Bau-

vorhaben unter Verwendung der Arbeiten der Beklagten fertig gestellt hätten.

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III.

1. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-

schwerde der Kläger (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO)

hat Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist allerdings eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 544

Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten. Eine höchstrichterliche

Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur erforderlich, wenn der Einzel-

fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen

des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken

auszufüllen (BGHZ 151, 221, 225). Die Kläger meinen, es sei die für eine Viel-

zahl weiterer Fälle bedeutsame Rechtsfrage zu klären, ob das Ertragswertver-

fahren zur Bestimmung der Höhe einer durch Verwendungen auf die Mietsache

hervorgerufenen Wertsteigerung anwendbar sei; diese Frage sei höchstrichter-

lich noch nicht entschieden.

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Das ist nicht richtig. Für die Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze be-

steht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder

verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden

Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ aaO). Das ist vorliegend

nicht der Fall. Das Amtsgericht und ihm folgend das Berufungsgericht bejahen

einen Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 2 aus § 547 Abs. 2 BGB aF,

§§ 677, 684 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung kommt

es bei der Bemessung des Anspruchs auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB

auf die Erhöhung des Verkehrswerts des errichteten, ausgebauten oder umge-

stalteten Gebäudes an (BGHZ 10, 171, 180; 17, 236, 239). Auch zu einem

– wie hier – auf der Grundlage von § 547 Abs. 2 BGB aF, §§ 677, 684 Satz 1,

§ 818 Abs. 2 BGB geltend gemachten Bereicherungsanspruch hat der Senat

bereits entschieden, dass auf die durch die Verwendungen bewirkte Erhöhung

des Verkehrswerts des Gebäudes abzustellen ist (Senatsurteil vom 20. Januar

1993 – VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522, unter II 4). Ob aber der Verkehrswert

eines bestimmten Gebäudes unter Heranziehung des Ertragswertverfahrens

oder nach anderen Wertermittlungsmethoden zu bestimmen ist, ist eine Frage

des Einzelfalls, die der Aufstellung höchstrichterlicher Leitsätze entzogen ist.

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3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber begründet, weil das angegrif-

fene Urteil den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Revisionsge-

richts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

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a) Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass

das Gericht Vorbringen der Partei nicht zur Kenntnis genommen und in Erwä-

gung gezogen hat. Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-

bringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein

Verstoß gegen Art. 103 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände

deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tat-

sächliches Vorbringen eines Beteiligten bei der Entscheidung nicht erwogen

worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet fer-

ner das Recht der Verfahrensbeteiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung,

die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und

sein Ergebnis nehmen zu können. Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewis-

senhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das

Gericht ohne vorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstel-

len (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.). Eine in erster Instanz siegreiche

Partei darf dabei darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig

einen Hinweis nach § 139 ZPO gibt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz

nicht folgen will (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – VII ZR 103/05,

NJW-RR 2007, 17, Tz. 4).

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b) Die Kläger hatten ausweislich des Urteils des Amtsgerichts, auf das

das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO Bezug genommen hat, vorgetragen,

dass hinsichtlich der Durchführung der Schönheitsreparaturen, des Austau-

sches der sanitären Installationen und Fliesen und der Verlegung von Dielen-

boden eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Miete für fünf Jahre

festgeschrieben werden sollte und für die zur Renovierung benötigten ein bis

zwei Monate Mietfreiheit gewährt werden sollte. Aufgrund dieses Vortrags hat

das Amtsgericht bei seiner Entscheidung einen Abschlag von der von ihm er-

mittelten Wertsteigerung in Höhe von 2.000 € für durchgeführte Schönheitsre-

paraturen vorgenommen. Das Berufungsgericht ist auf diese Frage in seinen

Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Seinem Urteil lässt sich nicht ent-

nehmen, warum es den Vortrag der Kläger bei der Entscheidung nicht berück-

sichtigt hat. Angesichts der Tatsache, dass der – erhebliche – Vortrag der Klä-

ger in der Entscheidung vollständig übergangen wurde, spricht viel dafür, dass

er vom Berufungsgericht nicht erwogen wurde. Jedenfalls aber mussten die

Kläger ohne einen gerichtlichen Hinweis nicht damit rechnen, dass das Beru-

fungsgericht die Frage anders beurteilt als das Amtsgericht. Das Berufungsge-

richt hätte den Beklagten daher zur Vermeidung einer Überraschungsentschei-

dung Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.

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c) Das Urteil des Berufungsgerichtes beruht auch auf diesem Verstoß

gegen das rechtliche Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungs-

gericht anders entschieden hätte, wenn es sich mit dem Vortrag auseinander-

gesetzt oder den Klägern Gelegenheit gegeben hätte, Stellung zu nehmen. Die

Kläger hätten dann – wie jetzt in der Beschwerdebegründung vorgetragen –

schon im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, dass bei der im Rahmen des

§ 818 Abs. 2 BGB zu ermittelnden Wertsteigerung die Arbeiten, die auf der

Grundlage einer getroffenen Vereinbarung erfolgten, nicht hätten berücksichtigt

werden dürfen.

IV.

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Die Verletzung der Kläger in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör führt

gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im neuerlichen

Berufungsverfahren werden die Parteien auch Gelegenheit haben, zum Ergeb-

nis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob

ein – weiterer - Abschlag von der vom Berufungsgericht angenommenen Wert-

steigerung im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass – wie die Kläger vorliegend

geltend machen und sich auch aus dem Sachverständigengutachten (Band II,

Blatt 466 der Akte) ergibt – sechs der von den Beklagten eingebauten Fenster

von den Klägern bezahlt worden sind.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 05.01.2005 - 12 C 590/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.10.2006 - 9 S 57/05 -