Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2008 – X ZB 14/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 059 031.1-33

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Gehäusestruktur

Wird Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen

eingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht

zuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsge-

such.

BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2008 - X ZB 14/08 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die

Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Senats

(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

10. April 2008 wird auf Kosten der Patentanmelderin zurückgewie-

sen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Deutsche Patent- und Marken-

amt die Patentanmeldung der Rechtsbeschwerdeführerin mit der Bezeichnung

"Gehäusestruktur" zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Patentanmelderin

am 31. Mai 2007 zugestellt worden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, mit

Schriftsatz vom 4. Juli 2007, hat die Patentanmelderin gegen den Beschluss

Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2 PatG) beantragt. Mit

Beschluss vom 1. August 2007 hat der Prüfer des Deutschen Patent- und Mar-

kenamts der Patentanmelderin Wiedereinsetzung gewährt. Mit Verfügung vom

selben Tag hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundespa-

tentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Wiedereinsetzungsbe-

schluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, den Antrag auf

Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verwor-

fen.

3

Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentanmelderin geltend macht,

das Bundespatentgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem

es den unanfechtbaren Wiedereinsetzungsbeschluss aufgehoben und sich mit

der materiellen Beschwerdebegründung nicht befasst habe, ist zulässig, § 100

Abs. 3 Nr. 3 PatG.

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III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, denn der gerügte

Verstoß liegt nicht vor. Zwar bestimmt § 123 Abs. 4 PatG, dass die Wiederein-

setzung unanfechtbar ist. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass die

Bindung an die gewährte Wiedereinsetzung nach der Entstehungsgeschichte

des § 123 Abs. 4 PatG nicht eintreten soll, wenn eine Vorinstanz in einem bei

ihr gar nicht oder nicht mehr anhängigen Verfahren fälschlich Wiedereinsetzung

gewährt (Sen.Beschl. v. 15.12.1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576

- Mehrfachsteuersystem). Voraussetzung für die Bindungswirkung des § 123

Abs. 4 PatG ist danach, dass die Stelle, die die Wiedereinsetzung gewährt hat,

im Rahmen ihrer Zuständigkeit entschieden hat. Dies ist hier nicht der Fall.

5

Bei der Abhilfemöglichkeit des § 123 PatG handelt es sich um ein aus

Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren, das inhaltlich

der Gegenvorstellung entspricht. Voraussetzung ist nur die Begründetheit der

Beschwerde. Für das gerichtliche Verfahren ist streitig, ob das Gericht auch

unzulässigen Beschwerden abhelfen darf oder gar muss (vgl. zum Meinungs-

stand Lipp, NJW 2002, 1700, 1702; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-

recht, 15. Aufl., § 148 IV 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 571 Rdn. 3;

Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rdn. 4; MünchKomm./Lipp, 3. Aufl., § 572

ZPO Rdn. 7).

6

Dem Deutschen Patent- und Markenamt ist im Beschwerdeverfahren

nach § 73 PatG nur die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde sachlich zu be-

scheiden, wenn ihr ganz oder zum Teil abgeholfen wird. Wird der Beschwerde

nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht

vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Für andere Entscheidungen als die Ab-

hilfe ist nicht mehr das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern das Bun-

despatentgericht zuständig. Auch wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus

einem anderen Grund unzulässig ist, ist allein das Beschwerdegericht zur Ent-

scheidung befugt (vgl. MünchKomm./Lipp, 3. Aufl., § 572 Rdn. 10; Stein/Jonas/

Grunsky, § 571 Rdn. 5). Das Bundespatentgericht war demnach nicht an die

Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Wiedereinset-

zung gebunden. Es hat daher zu Recht selbst über das Wiedereinsetzungsge-

such und über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 PatG. Eine mündliche Ver-

handlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.

Melullis

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 W(pat) 49/07 -