BGH Beschluss vom 16.12.2008 – X ZB 14/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 059 031.1-33
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Gehäusestruktur
PatG § 73 Abs. 3
Wird Beschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen
eingelegt, so ist für andere Entscheidungen als die Abhilfe das Patentamt nicht
zuständig; das gilt auch für die Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsge-
such.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2008 - X ZB 14/08 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Senats
(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
10. April 2008 wird auf Kosten der Patentanmelderin zurückgewie-
sen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
25.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 hat das Deutsche Patent- und Marken-
amt die Patentanmeldung der Rechtsbeschwerdeführerin mit der Bezeichnung
"Gehäusestruktur" zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Patentanmelderin
am 31. Mai 2007 zugestellt worden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist, mit
Schriftsatz vom 4. Juli 2007, hat die Patentanmelderin gegen den Beschluss
Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Frist für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 2 PatG) beantragt. Mit
Beschluss vom 1. August 2007 hat der Prüfer des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts der Patentanmelderin Wiedereinsetzung gewährt. Mit Verfügung vom
selben Tag hat er der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundespa-
tentgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Wiedereinsetzungsbe-
schluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben, den Antrag auf
Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verwor-
fen.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde, mit der die Patentanmelderin geltend macht,
das Bundespatentgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem
es den unanfechtbaren Wiedereinsetzungsbeschluss aufgehoben und sich mit
der materiellen Beschwerdebegründung nicht befasst habe, ist zulässig, § 100
Abs. 3 Nr. 3 PatG.
III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, denn der gerügte
Verstoß liegt nicht vor. Zwar bestimmt § 123 Abs. 4 PatG, dass die Wiederein-
setzung unanfechtbar ist. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass die
Bindung an die gewährte Wiedereinsetzung nach der Entstehungsgeschichte
des § 123 Abs. 4 PatG nicht eintreten soll, wenn eine Vorinstanz in einem bei
ihr gar nicht oder nicht mehr anhängigen Verfahren fälschlich Wiedereinsetzung
gewährt (Sen.Beschl. v. 15.12.1998 - X ZB 2/98, GRUR 1999, 574, 576
- Mehrfachsteuersystem). Voraussetzung für die Bindungswirkung des § 123
Abs. 4 PatG ist danach, dass die Stelle, die die Wiedereinsetzung gewährt hat,
im Rahmen ihrer Zuständigkeit entschieden hat. Dies ist hier nicht der Fall.
Bei der Abhilfemöglichkeit des § 123 PatG handelt es sich um ein aus
Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren, das inhaltlich
der Gegenvorstellung entspricht. Voraussetzung ist nur die Begründetheit der
Beschwerde. Für das gerichtliche Verfahren ist streitig, ob das Gericht auch
unzulässigen Beschwerden abhelfen darf oder gar muss (vgl. zum Meinungs-
stand Lipp, NJW 2002, 1700, 1702; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-
Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 572 Rdn. 4; MünchKomm./Lipp, 3. Aufl., § 572
ZPO Rdn. 7).
Dem Deutschen Patent- und Markenamt ist im Beschwerdeverfahren
nach § 73 PatG nur die Möglichkeit gegeben, die Beschwerde sachlich zu be-
scheiden, wenn ihr ganz oder zum Teil abgeholfen wird. Wird der Beschwerde
nicht abgeholfen, so ist sie ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht
vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Für andere Entscheidungen als die Ab-
hilfe ist nicht mehr das Deutsche Patent- und Markenamt, sondern das Bun-
despatentgericht zuständig. Auch wenn die Beschwerde nicht statthaft oder aus
einem anderen Grund unzulässig ist, ist allein das Beschwerdegericht zur Ent-
scheidung befugt (vgl. MünchKomm./Lipp, 3. Aufl., § 572 Rdn. 10; Stein/Jonas/
Grunsky, § 571 Rdn. 5). Das Bundespatentgericht war demnach nicht an die
Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Wiedereinset-
zung gebunden. Es hat daher zu Recht selbst über das Wiedereinsetzungsge-
such und über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 PatG. Eine mündliche Ver-
handlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2008 - 23 W(pat) 49/07 -