Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.12.2008 – XI ZR 574/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch den

Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Dr. Grüneberg und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

21. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das

Berufungsgericht hat aufgrund der Umstände des Einzelfalls

rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich lediglich

von ihrem eigenen Konto bei der Beklagten Liquidität auf ihr anderes

Konto bei der Streithelferin der Beklagten geholt und mit dem Auftrag

zum Lastschrifteinzug auch die Zustimmung zur Belastung des Kontos

bei der Beklagten erteilt hat. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten

(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

141.500 €.

Joeres

Müller

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 04.04.2007 - 4 O 236/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2007 - I-15 U 71/07 -