Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 1 StR 664/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2008 im gesamten Straf-

ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftli-

chen Verkehr in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

der Sachrüge. Die Revision führt zur Aufhebung des gesamten Strafaus-

spruchs. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im April 1999 von

seinen Eltern die Leitung eines Immobilienmaklerunternehmens in Nürnberg. Zu

diesem Zeitpunkt wurde er von seinem Vater darüber unterrichtet, dass ein

Großteil der Umsätze des Unternehmens auf Aufträgen der G.

V. beruht. Allerdings hatte bereits im Jahr 1995 der zuständige

Mitarbeiter der G. V. , welcher für diese die Makleraufträge

erteilte, die weitere Beauftragung davon abhängig gemacht, dass ein jeweils

erheblicher Teil der Provisionszahlungen an ihn ausgekehrt würde. Dement-

sprechend hatte dieser gesondert strafverfolgte Mitarbeiter jeweils Rechnungen

über angebliche Beratungsleistungen gestellt, welche dann vom Vater des An-

geklagten beglichen wurden.

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Diese Praxis übernahm der Angeklagte und zahlte in den Jahren 1999

bis 2003 in acht Fällen insgesamt 1.079.816 Euro an den Versicherungsmitar-

beiter. Dabei hatten im Jahr 2003 die Umsätze aus der Vermittlung von Grund-

stücksverkäufen der G. V. etwa 80 Prozent der Gesamtum-

sätze der Maklerfirma ausgemacht.

Nachdem dann der Sachverhalt bekannt wurde, machte die G. L.

AG gegen den Angeklagten Forderungen in Höhe von 1.117.782

Euro wegen der vorgenannten Zahlungen geltend. Aufgrund eines am 22./

29. Juli 2004 geschlossenen Vergleichs zahlte der Angeklagte an die Lebens-

versicherung 200.000 Euro und verpflichtete sich zusätzlich, weitere 100.000

Euro an die Versicherung zu zahlen, falls die Steuerbescheide bestandskräftig

werden, durch welche Vorsteuerabzug und Betriebsausgaben der Firma des

Angeklagten anerkannt worden waren.

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2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat im Schuldspruch

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Demgegenüber kann der Strafausspruch keinen Bestand haben (§ 345

Abs. 4 StPO). Zwar hat das Landgericht aufgrund der vergleichsweisen Zahlung

des Angeklagten von 200.000 Euro an die Lebensversicherung eine Anwen-

dung des § 46a StGB geprüft, diese jedoch abgelehnt, weil die Zahlung „im

Wege des Vergleichs zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen“ erfolgt

sei, „so dass § 46a StGB keine Anwendung findet“ (UA S. 7). Diese Begrün-

dung für die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a StGB ist aber nicht frei

von Rechtsfehlern. Zwar darf Wiedergutmachung im Sinne von § 46a StGB

nicht mit dem zivilrechtlichen Schadensersatz gleichgesetzt werden, sondern es

wird weiterhin ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer voraus-

gesetzt (MünchKomm-StGB/Franke § 46a Rdn. 11). Die Annahme eines sol-

chen kommunikativen Prozesses liegt vorliegend schon deshalb dadurch nahe,

dass die Beteiligten letztlich erfolgreiche Vergleichsverhandlungen geführt ha-

ben.

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Unabhängig davon, ob der G. V. überhaupt ein Scha-

densersatzanspruch gegen den Angeklagten zugestanden hat, liegen im Ver-

hältnis zu ihr zumindest die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB vor. Der

Angeklagte hat einen nicht unerheblichen Teil des in erster Linie durch den ge-

sondert verfolgten ehemaligen Mitarbeiter der Versicherung verursachten

Schadens ersetzt. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass er die Ver-

gleichssumme aufbrachte, obgleich im selben Zeitraum der Wegfall der Aufträ-

ge der G. V. erhebliche Einnahmeverluste für seine Firma mit

sich brachte und diese dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Auch

angesichts des Umstandes, dass die Familie seinerzeit das zweite Kind erwar-

tete, hat der Angeklagte durch den freiwilligen Einsatz von Vermögen seinen

Willen zur Schadenswiedergutmachung dokumentiert. Unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Situation seiner Firma war die von ihm erbrachte Leistung

auch erheblich (vgl. BGH NJW 2001, 2557, 2558 m.w.N.). Dass der Angeklagte

im Verhältnis zur G. V. weniger als die Hälfte des Beste-

chungsschadens ersetzt hat, ändert hieran deswegen nichts, weil der gesondert

verfolgte ehemalige Mitarbeiter der Versicherung ebenfalls Schadensersatz ge-

leistet hat und zudem der Angeklagte von ihm zu den Provisionszahlungen

letztlich nur durch die Drohung veranlasst wurde, ansonsten würden keine Auf-

träge mehr erteilt, und auch die Initiative von Anfang an von diesem Mitarbeiter

ausging.

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3. Die Auffassung des Landgerichts, der „vertypte Milderungsgrund“ des

§ 46a StGB liege nicht vor, ist somit rechtsfehlerhaft. Der Senat kann nicht si-

cher ausschließen, dass die Einzelstrafaussprüche bei Anwendung der §§ 46a,

49 Abs. 1 StGB niedriger ausgefallen wären. Auch durch die von der Strafkam-

mer vorgenommene allgemeine strafmildernde Berücksichtigung der Ver-

gleichszahlungen kann hier ein Beruhen der Strafen auf dem Rechtsfehler letzt-

lich nicht ausgeschlossen werden.

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Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstraf-

ausspruchs nach sich. Über diese Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ist neu

zu befinden, wobei das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht angesichts

der Gesamtumstände, insbesondere der bisherigen Straflosigkeit des Ange-

klagten, auch eine Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen haben wird, so-

fern im Übrigen die Voraussetzungen des § 56 StGB gegeben sein sollten.

Wahl Kolz Hebenstreit

Elf Graf