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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 461/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gera vom 29. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-
lungnahme vom 15. Oktober 2008 bemerkt der Senat:
1. Die Strafkammer hat - was die Revision verkennt - ihre Überzeugung,
dass der Computer, auf dem die kinderpornographischen Abbildungen gespei-
chert waren, dem Angeklagten gehörte, nicht allein aufgrund einer dementspre-
chenden, vom Angeklagten nicht bestätigten Erklärung des Verteidigers in der
Hauptverhandlung gewonnen. Vielmehr stellt das Landgericht maßgeblich dar-
auf ab, dass sich der Computer im alleinigen Besitz des Angeklagten befand
und auf diesem ganz überwiegend private Dateien des Angeklagten gespeichert
waren, während intensive Bezüge zu Dritten nicht feststellbar waren (UA S. 9
f.). Im Übrigen hat sich der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung mit der
Einziehung des Computers einverstanden erklärt (UA S. 18).
2. Der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß
§ 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Die Strafkammer durfte bei der Verurteilung
wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184 b Abs. 4 Satz 2
StGB strafschärfend berücksichtigen, dass nicht nur wirklichkeitsnahe, also
z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergegeben wur-
den, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von
den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden mussten.
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