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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 519/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 519/08

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßga-

be als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin er-

gänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslie-

ferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

2

Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlitte-

nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354

Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier

ersichtlich nicht in Betracht.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak