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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 2 StR 519/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2008 wird mit der Maßga-
be als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin er-
gänzt wird, dass die in dieser Sache in Belgien erlittene Auslie-
ferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlitte-
nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354
Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier
ersichtlich nicht in Betracht.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak