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BGH Beschluss vom 17.12.2008 – 4 StR 469/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
zu Ziff. 1. u. 2.: wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei zu Ziff. 3.: wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 27. Februar 2008 werden als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach- teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 14. November 2008 bemerkt der Senat zu den den Einsatz des Verdeckten Ermittlers betref- fenden Verfahrensrügen:
Bei dem von den Revisionen der Angeklagten K. und A. vermissten (RB 38, 55 f.), in dem Antrag und dem Beschluss nach § 110 b Abs. 2 StPO in Bezug genommenen „Bericht des LKA SG 421“ handelt es sich offensichtlich um den bei den Akten befindlichen Vermerk Bd. I Bl. 5 bis 12, der von keinem der Beschwerdeführer – wie es geboten gewesen wäre (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – (vollständig) mitgeteilt wird. Dass der Einleitungsvermerk des LKA mit der Anregung einer Telefonüberwachung endet, steht seiner Eignung als Grundla- ge auch für die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zu- stimmung zum Einsatz des Verdeckten Ermittlers nicht entge- gen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer