BGH Beschluss vom 17.12.2008 – IV ZR 147/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 147/08
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 17. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
beschlossen:
Es ist beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das
Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes-
gerichts vom 28. Mai 2008 durch Beschluss gemäß § 552a
ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis
zum 9. Februar 2009.
Gründe
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre
Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Zulassungsgrund des § 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Rechtsfrage, für die das Berufungsgericht
eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift bejaht
hat, betrifft die Bestimmung des § 12 Abs. 2 VVG in seiner bisherigen
Fassung. Sie ist abgelöst worden durch § 15 VVG n.F. Danach ist die
Verjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, den der
Versicherungsnehmer beim Versicherer angemeldet hat, bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-
spruchsteller in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Eine schriftliche Ent-
scheidung des Versicherers, wie sie § 12 Abs. 2 VVG a.F. noch vorsieht,
ist nicht mehr Voraussetzung für das Entfallen der verjährungshemmen-
den Wirkung; die jetzt allein erforderliche Textform wäre durch das Fax
vom 1. August 2002 gewahrt.
Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich
sein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zu-
kunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebli-
che Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage
für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss
vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter II 1 c
m.w.N.; in BGHZ 154, 288 ff. insoweit nicht abgedruckt). Eine Bedeutung
auch für künftige Sachverhalte lässt sich mit Blick auf § 15 VVG n.F.
verneinen. Es ist angesichts der besonderen Konstellation des hier ge-
gebenen Sachverhalts ebenso wenig ersichtlich, dass die vom Beru-
fungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage für eine nicht unbeträchtliche
Anzahl von Fällen noch von Bedeutung sein wird.
Jedenfalls wird die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass
zur Zulassung der Revision gegeben hat, von vornherein nicht entschei-
dungserheblich. Der vom Kläger gegen den Versicherer geltend gemach-
te Anspruch ist auch dann verjährt, wenn auf das am 29. Dezember 2003
bei den Bevollmächtigten des Klägers eingegangene (formwirksame)
Schreiben der Beklagten abgestellt wird. Das Berufungsgericht ist in die-
sem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass der Tag, in
dessen Verlauf der Hemmungsgrund entfällt, noch zur Hemmungszeit
gehört. Die Verjährung lief erst ab Beginn des nächsten Tages weiter;
somit war der Beginn des 30. Dezembers 2003 (0.00 Uhr) der maßgebli-
Verjährungsfrist für diesen Fall mit dem Ablauf desjenigen Tages des
letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benen-
nung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (vgl. Staudin-
ger/Repgen, [2004] § 188 BGB Rdn. 19). Das war hier der 29. Dezember
2005 und nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, der 30. Dezem-
ber 2005. Die am 30. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Klag-
schrift ist somit außerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden.
Aus dem gleichen Grund hat die Revision des Klägers keine Aus-
sicht auf Erfolg. Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf
die Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 12
Abs. 2 VVG a.F. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinrei-
chend beachtet hat, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der Versiche-
rer, will er die verjährungshemmende Wirkung beseitigen, den Versiche-
rungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der
Vorschrift kann von dieser grundsätzlich unverzichtbaren Formstrenge
nur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen abgewichen
werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 -VersR
1997, 637 unter II 1 a; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR
1996, 369 unter II 2 b bb; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR
1992, 604 unter II 1 c, jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.10.2007 - 12 O 476/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 547/07-51 -