BGH Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 68/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 68/08
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 888
Auskunft über Tintenpatronen
a) Verfügt nicht die zur Auskunftserteilung verurteilte Konzerngesellschaft, son- dern ein anderes Konzernunternehmen über die Kenntnisse, die zur Ertei- lung der geschuldeten Auskunft benötigt werden, hat die verurteilte Konzern- gesellschaft alles ihr Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse zu ver- schaffen. Notfalls muss sie den Rechtsweg beschreiten.
b) Die dem Schuldner eingeräumte Befugnis, die Beitreibung eines festgesetz- ten Zwangsmittels durch die Vornahme oder den Nachweis einer Handlung abzuwenden, stellt keine nach § 888 Abs. 2 ZPO unzulässige Androhung von Zwangsmitteln dar.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Gläubigerin und der Schuldner zu 1
bis 5 gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 31. Juli 2008 werden zurückgewiesen, die
Rechtsbeschwerden der Schuldner zu 1 bis 5 allerdings mit der
Maßgabe, dass die Frist zum Nachweis einer gerichtlichen Inan-
spruchnahme der P. AG drei Wochen
nach Zustellung dieses Beschlusses endet.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden zu 35/136
der Gläubigerin, zu jeweils 15/136 den Schuldnern zu 1, 2 und 4
und zu jeweils 7/34 den Schuldnern zu 3 und 5 auferlegt.
Gründe
I. Die Gläubigerin steht mit der in der Schweiz ansässigen P.
AG (im Weiteren: P. AG) auf dem Gebiet der Herstellung und
des Vertriebs von Tintenpatronen in Wettbewerb.
Die Schuldnerin zu 1 ist in Deutschland als Handelsvertreterin der P. AG
tätig, wobei sie für diese Geschäftsabschlüsse vermittelt und den weiteren "Ver-
triebssupport" vornimmt. Beide Unternehmen gehören zum P. -Konzern
und werden über die P. Europe Ltd. sowie jeweils eine weitere
zwischengeschaltete Gesellschaft von der ebenfalls in der Schweiz ansässigen
P. Holding AG (im Weiteren: P. Holding) beherrscht.
Die Schuldner zu 2 und 3 waren während des dem vorliegenden Vollstre-
ckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahrens Geschäftsführer der
Schuldnerin zu 1. Ihre Geschäftsführerstellung hat am 19. Juli 2007 (Schuldner
zu 2) bzw. 1. Juni 2004 (Schuldner zu 3) geendet.
Die Schuldnerin zu 4, ein 1999 gegründetes Lagerhaltungsunternehmen,
führt für die P. AG die Ein- und Auslagerung von Materialien und deren Versen-
dung durch. Sie wird ebenfalls über zwischengeschaltete Unternehmen von der
P. Holding beherrscht. Der Schuldner zu 5 war ursprünglich der Geschäftsfüh-
rer der Schuldnerin zu 4. Nachdem er bereits seit Oktober 2002 freigestellt war,
hat sein Anstellungsverhältnis am 31. Oktober 2003 geendet.
Zwischen der Gläubigerin und insbesondere der Schuldnerin zu 1 waren
seit 1997 wiederholt gerichtliche Auseinandersetzungen um die widerrechtliche
Benutzung von Patenten und Gebrauchsmustern anhängig. In dem dem vorlie-
genden Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren hat
die Gläubigerin die Schuldner zu 1 bis 5 wegen Verletzung ihres eine Tintenpat-
rone betreffenden deutschen Gebrauchsmusters Nr. 297 13 911 (im Weiteren:
Klagegebrauchsmuster) in allen drei Instanzen mit Erfolg in Anspruch genom-
men (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2003 - 4a O 63/02, juris; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 24.11.2005 - 2 U 104/03, juris; BGHZ 176, 311 - Tintenpatrone).
Die Schuldner sind mit dem landgerichtlichen Urteil vom 28. Oktober
2003 unter anderem verurteilt worden, der Gläubigerin unter Angabe
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der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Na- men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vor- besitzer sowie der bezahlten Preise,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Arbeitnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge- biet und
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Geste- hungskosten und des erzielten Gewinns
Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit 1. März 1998 in Bezug auf das
Klagegebrauchsmuster näher bezeichnete Benutzungshandlungen begangen
haben.
Die Schuldner haben mit Schreiben vom 27. März 2006 über solche Be-
nutzungshandlungen Auskunft erteilt. Die dabei vorgenommene Rechnungsle-
gung war allerdings allein auf die Erinnerung der Personen gestützt, die bei den
Schuldnerinnen zu 1 und 4 mit den das Klagegebrauchsmuster verletzenden
Tintenpatronen befasst waren. Sie ergibt unstreitig keine vollständige und de-
taillierte Übersicht über die mit diesen Patronen getätigten Geschäfte.
Die Gläubigerin hat daher im vorliegenden Vollstreckungsverfahren bean-
tragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel festzusetzen.
Die Schuldner haben dem entgegengehalten, sie seien zu weitergehen-
den Auskünften nicht in der Lage. Die Schuldnerin zu 1 wickle, seit sie im Zuge
der Umstrukturierung des P. -Konzerns 1997 Handelsvertreterin geworden
sei, die Bestellungen unter Nutzung eines EDV-Vertriebs-Verwaltungssystems
ab, das auf dem Server der P. AG laufe. Auf die dortigen Daten habe sie nur im
Rahmen des Vertriebssupports Zugriff. Nach etwa sechs Monaten übertrage die
P. AG die Bestell- und Lieferdaten dann in ein Archivsystem, auf das die
Schuldnerin zu 1 nur noch im Wege der Einzelabfrage für das laufende und das
vorangegangene Geschäftsjahr zugreifen könne. Eine Aufforderung an die der
P. AG, die Schuldner bei der Rechnungslegung zu unterstützen, sei erfolglos
geblieben. Bestellschreiben bewahre die Schuldnerin zu 1 lediglich fünf bis
sechs Monate lang auf. Das von der Schuldnerin zu 4 verwendete EDV-
Lagerverwaltungssystem werde wegen seiner begrenzten Speicherkapazität
innerhalb von vier Monaten überschrieben. Schriftstücke wie Lieferscheine und
Frachtbriefe übergebe die Schuldnerin zu 4 in vierteljährlichem Turnus an die
P. AG; Lieferadressen halte sie nicht fest. Die Schuldner zu 2, 3 und 5 seien
schon deshalb allein auf ihre Erinnerung angewiesen, weil sie seit ihrem Aus-
scheiden bei den Schuldnerinnen zu 1 und 4 keinen Zugang zu deren betriebs-
internen Dokumenten mehr hätten.
Das Landgericht hat die Schuldnerinnen zu 1 und 4 sowie den Schuldner
zu 2, der seinerzeit noch Geschäftsführer der Schuldnerin zu 1 war, mit einem
Zwangsgeld von jeweils 15.000 € belegt, es ihnen aber nachgelassen, dessen
Beitreibung durch den innerhalb von sechs Wochen zu führenden Nachweis der
Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG abzuwenden. Die gegen die
Schuldner zu 3 und 5 gerichteten Zwangsmittelanträge hat es zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Gläubigerin und die Schuldner zu 1, 2 und 4 sofor-
tige Beschwerde eingelegt. Die Gläubigerin hat weiterhin die Festsetzung von
Zwangsmitteln gegen die Schuldner zu 3 und 5 erstrebt und zudem die den
Schuldnern zu 1, 2 und 4 gewährte Abwendungsbefugnis beanstandet. Die
Schuldner zu 1, 2 und 4 haben sich gegen die gegen sie festgesetzten Zwangs-
mittel gewandt.
Das Beschwerdegericht hat die sofortigen Beschwerden der Schuldner
zu 1, 2 und 4 zurückgewiesen. Auf das Rechtsmittel der Gläubigerin hat es
auch die Schuldner zu 3 und 5 mit einem Zwangsgeld in Höhe von jeweils
15.000 € belegt, ihnen aber eine auf drei Wochen begrenzte Abwendungsbe-
fugnis eingeräumt und die Dauer der den Schuldnern zu 1, 2 und 4 eingeräum-
ten Abwendungsbefugnis ebenfalls auf drei Wochen verkürzt.
Im Wege der Rechtsbeschwerde wenden sich die Schuldner weiterhin
gegen die Zurückweisung der gegen sie verhängten Zwangsgelder und die
Gläubigerin gegen die den Schuldnern gewährte Abwendungsbefugnis.
II. Die Rechtsbeschwerden der Parteien sind im angefochtenen Be-
schluss zugelassen worden, damit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache haben sie kei-
nen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Schuldner seien mit den bislang mitgeteilten Daten ihrer Rechnungs-
legungspflicht nicht nachgekommen. Allerdings sei ihnen das Wissen der P. AG
nicht direkt zuzurechnen. Ein Zwangsmittel könne nur verhängt werden, wenn
die Handlung (allein) vom Willen des Schuldners abhänge, und scheide aus,
wenn dieser die Handlung aus welchem Grund auch immer nicht (mehr) vor-
nehmen könne. Auch eine Wissenszurechnung im Konzern liefe auf die mit der
reinen Beugefunktion des Zwangsmittels unvereinbare Bestrafung (schuldhaf-
ter) Unkenntnis hinaus.
Den Schuldnerinnen zu 1 und 4 sei aber vorzuhalten, die P. AG nicht auf
Erteilung der Informationen gerichtlich in Anspruch genommen zu haben, die
sie für die der Gläubigerin geschuldete Rechnungslegung benötigten. Ein
Schuldner, der eine Auskunft nur mit Hilfe eines Dritten geben könne, müsse
alles ihm Zumutbare tun, um sich von diesem die erforderlichen Kenntnisse zu
verschaffen. Die Erfüllung dieser Pflicht könne mit den Mitteln des § 888 Abs. 1
ZPO durchgesetzt werden und auch die gerichtliche Durchsetzung der Mitwir-
kungspflicht des Dritten umfassen. Die Schuldnerinnen zu 1 und 4 treffe diese
Pflicht schon deshalb, weil sie damit hätten rechnen müssen, in Anspruch ge-
nommen zu werden, und ihre Archivierungspraxis geeignet sei, berechtigte An-
sprüche Dritter zu vereiteln. Die allein vom Willen der Schuldnerinnen zu 1
und 4 abhängige Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG sei geeignet,
diesen die für die Rechnungslegung notwendigen Informationen zu verschaffen.
Sie sei auch zumutbar. Auch den Schuldnern zu 2, 3 und 5 stünde als ehemali-
gen Geschäftsführern der Schuldnerinnen zu 1 und 4 ein Auskunftsanspruch
gegen die P. AG zu.
Wegen der nachhaltigen Weigerung der Schuldner, sich um eine auch
nur annähernd vollständige Rechnungslegung zu bemühen, sei gegen die
Schuldner ein Zwangsgeld festzusetzen. Der angeordnete Vollstreckungsauf-
schub sei erforderlich, weil der Beschwerdesenat die Vollziehung der landge-
richtlichen Zwangsgeldbeschlüsse einstweilen eingestellt habe, nachdem die
Schuldner zu 1, 2 und 4 geltend gemacht hätten, ihnen sei eine Klageerhebung
gegen die P. AG erst zumutbar, wenn die Frage des Bestehens einer solchen
Verpflichtung endgültig entschieden sei, und das Vertrauen der Schuldner auf
diese Beurteilung nicht enttäuscht werden dürfe. Er gelte aber nur so lange, wie
die Schuldner das Auskunftsverfahren zügig betrieben.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-
schwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass den Schuldnern
im
Zwangsvollstreckungsverfahren zwar nicht das Wissen der P. AG zuzurechnen,
ihnen aber anzulasten ist, dass sie bislang nicht die ihnen zumutbare Klage auf
Erteilung derjenigen Auskünfte erhoben haben, die sie zur abschließenden Er-
füllung des - inzwischen rechtskräftig - titulierten Rechnungslegungsanspruchs
der Gläubigerin benötigen.
a) Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
von den Schuldnern gemäß der Ziffer I 2 des Tenors des landgerichtlichen Ur-
teils vom 28. Oktober 2003 obliegende Rechnungslegung eine nicht vertretbare
Handlung i.S. des § 888 Abs. 1 ZPO darstellt und dass die Festsetzung eines
Zwangsmittels wegen der Nichtvornahme dieser Handlung voraussetzt, dass
die Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage sind (vgl. Münch-
Komm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 888 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl.,
§ 888 Rdn. 9, jeweils m.w.N.). Danach scheidet die Festsetzung eines
Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschul-
dete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Un-
vermögen schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl.,
§ 888 Rdn. 10). Weil die Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung aus-
schließlich vom Willen des Schuldners abhängen muss, ist in Fällen, in denen
der Schuldner zu diesem Zeitpunkt über das für die Vornahme der Handlung
erforderliche Wissen nicht (mehr) verfügt, auch kein Raum für die Zurechnung
des entsprechenden Wissens eines Dritten.
b) Das Beschwerdegericht hat des Weiteren mit Recht angenommen,
dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in
denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines
Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tat-
sächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Dritten zu
einer Mitwirkung zu bewegen (BayObLG NJW 1975, 740, 741; NJW-RR 1989,
462, 463; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15 m.w.N.). Dementspre-
chend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der ge-
schuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei
einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von
dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den
Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karls-
ruhe FamRZ 1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/
Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888
Rdn. 15).
c) Im Streitfall ist allen Schuldnern eine die Erfüllung ihrer Rechnungsle-
gungspflicht ermöglichende Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar.
aa) Das Beschwerdegericht ist bei seiner Beurteilung davon ausgegan-
gen, dass die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass den Schuldnern die Er-
hebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar ist, bei der Gläubigerin
liegt. Diese Beurteilung entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Stein/Jonas/
Brehm aaO § 888 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-
läufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 888 ZPO Rdn. 19; a.A. etwa OLG Stuttgart
MDR 2005, 777 f.; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 16 m.w.N.) und
enthält, da sie sich zugunsten der Schuldner auswirkt, jedenfalls keinen Rechts-
fehler zu deren Lasten.
bb) Die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 ff. ZPO kann nach § 576
Abs. 1 und 3, § 564 ZPO allein darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
der Vorinstanz darauf beruht, dass das Recht nicht oder nicht richtig angewen-
det worden ist. Soweit die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit eine von den
Schuldnern zu erhebende Auskunftsklage gegen die P. AG Elemente tatrichter-
licher Würdigung enthält, kann sie daher nur in beschränktem Umfang überprüft
werden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1997 - III ZR 295/96, NJW 1997, 2109).
cc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, allen fünf Schuldnern sei
die Erhebung einer Auskunftsklage gegen die P. AG zumutbar, hält danach den
Angriffen der Rechtsbeschwerde der Schuldner stand.
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde der Schuldner geltend macht, die
Gläubigerin hätte die Auskunftsansprüche gegen die P. AG selbst geltend ma-
chen können, übersieht sie, dass die Schuldner zu 1 bis 5 diesen allenfalls ge-
gen die Bejahung der Zumutbarkeit der ihnen obliegenden Rechnungslegung
gerichteten Einwand bereits im Erkenntnisverfahren hätten geltend machen
können und müssen (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, GRUR 2006,
401 Tz. 33 = WRP 2006, 483 - Zylinderrohr). Außerdem ist daran zu erinnern,
dass es im Fall der Gesamtschuld - wie hier bei einer von mehreren Personen
und dabei gegebenenfalls auch der P. AG begangenen Gebrauchsmusterver-
letzung (vgl. § 840 Abs. 1 BGB; vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl.,
§ 24 GebrMG Rdn. 1 i.V. mit § 139 PatG Rdn. 20) - dem Gläubiger gemäß
§ 421 Satz 1 BGB grundsätzlich freisteht, welche(n) Schuldner er in Anspruch
nimmt.
(2) Ohne Erfolg machen die Schuldnerinnen zu 1 und 4 geltend, das Be-
schwerdegericht habe zu Unrecht angenommen, dass die spezialgesetzlichen
Anspruchsgrundlagen zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem
Recht des Handelsvertreters und des Lagerhalters keine Sperrwirkung gegen-
über weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen aus § 242
BGB entfalteten. Sie vernachlässigen dabei, dass die Schuldnerinnen zu 1 und
4 mit der P. AG jeweils (auch) insofern in geschäftlicher Verbindung standen
und stehen, als sie diese mit der Archivierung der von ihnen nach Handelsrecht
aufzubewahrenden Unterlagen beauftragt haben. Insofern kommen von den
Vorinstanzen zwar nicht festgestellte, aber - was für die Frage der Zumutbarkeit
der von den Schuldnerinnen zu 1 und 4 gegenüber der P. AG zu erhebenden
Klage ausreicht - naheliegende Ansprüche dieser Schuldnerinnen aus der je-
weiligen Geschäftsverbindung in Betracht. Des Weiteren können sich auch aus
dem zwischen diesen Schuldnerinnen und der P. AG möglicherweise beste-
henden Gesamtschuldverhältnis und der sich daraus gemäß § 426 Abs. 1
Satz 1 BGB ergebenden Mitwirkungspflicht der P. AG neben einer Verpflichtung
zur Beibringung von Beweisen (vgl. dazu OLG Hamm NJW-RR 1988, 55; Stau-
dinger/Noack, BGB [2005], § 426 Rdn. 76 m.w.N.) Auskunftsansprüche erge-
ben.
(3) Die Schuldner zu 2, 3 und 5 sind im Erkenntnisverfahren ungeachtet
dessen, dass sie im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung am 20. Okto-
ber 2004 teilweise bereits aus dem P. -Konzern oder immerhin aus ihrer
ursprünglich innegehabten Geschäftsführerstellung ausgeschieden waren, in
sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht im selben Umfang wegen Verletzung
des Klagegebrauchsmusters verurteilt worden wie die Schuldnerinnen zu 1 und
4. Nicht anders als den Schuldnerinnen zu 1 und 4 stehen daher auch ihnen
aus den vorstehend dargestellten Gründen Auskunftsansprüche gegen die
P. AG zu. Damit ist ihnen die Erhebung einer entsprechenden Auskunftsklage
in gleicher Weise zumutbar wie den Schuldnerinnen zu 1 und 4.
d) Das Beschwerdegericht hat das Zwangsmittel dadurch, dass es den
Schuldnern eine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat, nicht entgegen § 888
Abs. 2 ZPO angedroht. Es hat vielmehr mit dieser Maßnahme lediglich dem
Umstand Rechnung getragen, dass den Schuldnern die Vorfertigung einer Kla-
geschrift gegen die P. AG so lange nicht zuzumuten war, wie nicht endgültig
feststand, dass sie eine entsprechende Klage zu erheben hatten, wobei ein
Zeitraum von drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend erscheint, um
dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs
zur 2. Zwangsvollstreckungsnovelle, BT-Drucks. 13/341, S. 41; MünchKomm.
ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 24; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
Rdn. 11; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl., § 888 Rdn. 10).
III. Nach allem sind sowohl die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als
auch die Rechtsbeschwerden der Schuldner zurückzuweisen. Zur Vermeidung
unbilliger Härten ist den Schuldnern allerdings nochmals ein Vollstreckungsauf-
schub einzuräumen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V. mit § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2006 - 4a O 63/02 ZV I -