Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 21.12.2005 – X ZR 165/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 21. Dezember 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zylinderrohr
BGB § 743 Abs. 1, Abs. 2; PatG § 6; GebrMG § 13 Abs. 3
Auch wenn das gemeinschaftliche Recht auf ein technisches Schutzrecht, das Miterfindern zusteht, nicht zu einem gemeinschaftlichen Recht am Schutzrecht geführt hat, kommt ein finanzieller Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetrage- nen Miterfinders für die von diesem nicht wahrgenommene Möglichkeit in Be- tracht, den Gegenstand der Erfindung selbst zu nutzen (Fortführung von BGHZ 162, 342 - Gummielastische Masse II).
BGB § 214 Abs. 1 (§ 222 Abs. 1 a.F.); ZPO § 531 Abs. 2
Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung berufen, muss dem Umstand, dass bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhand- lung erster Instanz Verjährung eingetreten ist, grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz Rechnung getragen werden. Mit der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede ist der Beklagte ausge- schlossen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen (Abgrenzung zu BGHZ 161, 138).
BGH, Urt. v. 21. Dezember 2005 - X ZR 165/04 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klä-
gers wird das laut Sitzungsprotokoll am 25. Oktober 2004 verkünde-
te Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg mit Ausnahme des
Ausspruchs aufgehoben, dass in dem Tenor des am 21. April 2004
verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter I c (1)
die Worte "sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer" ent-
fallen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger war Geschäftsführer einer Gesellschaft beschränkter Haftung,
die auf die Herstellung von Schweißmaschinen spezialisiert ist. Die Beklagte ist
ein Zulieferer der Automobilindustrie. 1991 zog sie den Kläger bei der Entwick-
lung eines insbesondere für Stoßdämpfer geeigneten Zylinder-/Behälterrohrs
hinzu. Der Kläger und fünf Arbeitnehmer der Beklagten entwickelten eine Neue-
rung, die der Beklagten als Erfindung gemeldet wurde. Die Beklagte nahm ge-
genüber ihren Arbeitnehmern diese Erfindung als Diensterfindung unbeschränkt
in Anspruch. Sie beantragte hierfür am 17. März 1992 ein Gebrauchsmuster,
das am 27. Mai 1992 vom Deutschen Patentamt eingetragen wurde. Hiervon
unterrichtete die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 1993 und
teilte ihre Absicht mit, für die Erfindung in Spanien, Frankreich und Italien Pa-
tente anzumelden. Der Bitte anzugeben, ob er mit dem Anmeldeumfang einver-
standen sei, entsprechend sandte der Kläger das Schreiben mit handschriftli-
chem Vermerk "bin mit dem Anmeldeumfang einverstanden" an die Beklagte
zurück.
2
Die Beklagte kaufte in der Folgezeit bei der vom Kläger gesetzlich vertre-
tenen Gesellschaft beschränkter Haftung jedenfalls einmal eine Schweißanlage
für die Herstellung von Stoßdämpfern nach der Erfindung. Im Übrigen ist strei-
tig, ob sich die Erwartung des Klägers erfüllte, an die Beklagte Schweißanlagen
für die Herstellung von Stoßdämpfern nach der Erfindung liefern zu können.
3
Mit Schreiben vom 29. April 2002 wandte sich der Kläger mit dem Ver-
langen nach einer Entschädigung für seinen Miterfinderanteil an die Beklagte.
Dieses Verlangen wies die Beklagte mit dem Hinweis zurück, dem Kläger stehe
keine Vergütung nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen zu.
4
Der Kläger hat daraufhin am 23. Dezember 2002 Stufenklage einge-
reicht, um eine angemessene Entschädigung in einer noch zu bestimmenden
Höhe auf Grundlage eines Miterfinderanteils von 1/2 zu erhalten. Das Landge-
richt hat dem in erster Stufe gestellten Antrag entsprochen und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in
welcher Art und in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbunde-
ne Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom
17. März 1992 bis zum 31. März 2002 und in den Gebieten Frankreich, Italien
und Spanien im Zeitraum seit dem 17. März 1992 Zylinder-/Behälterrohre näher
bezeichneter erfinderischer Beschaffenheit benutzt, d.h. gewerbsmäßig herge-
stellt, angeboten, in Verkehr gebracht hat und/oder hat herstellen oder vertrei-
ben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche
Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen
oder sonstige durch die bezeichnete Erfindung erzielte Vermögensvorteile er-
zielt hat, und zwar unter Angabe
(1) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
(2) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-
ten und des erzielten Gewinns,
(3) von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den
Namen und Anschriften der Lizenznehmer.
5
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Teilur-
teil unter Abweisung der Berufung im Übrigen dahingehend abgeändert, dass
die Verurteilung zu (2) in Wegfall kommt und bei der Verurteilung zu (1) die
Worte "sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer" entfallen und die Kla-
ge insoweit abgewiesen wird.
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Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger erstrebt mit seiner An-
schlussrevision Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils im Umfang der
Verurteilung zu (2).
Entscheidungsgründe:
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Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache Erfolg. Sie führen zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Der von den Vorinstanzen zuerkannte Auskunftsanspruch soll dem
Kläger dazu verhelfen, seinen bisher unbezifferten Antrag auf Zahlung einer
angemessenen Entschädigung näher präzisieren zu können. Er setzt deshalb
zunächst voraus, dass dem Kläger der Zahlungsanspruch dem Grunde nach
zusteht. Das hat das Berufungsgericht mit alternativen Begründungen bejaht.
Keine von ihnen hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
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II. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zusammen mit
Arbeitnehmern der Beklagten die Erfindung gemacht hat, die von der Beklagten
als Gebrauchsmuster und dann in Spanien, Frankreich und Italien auch als Pa-
tent angemeldet worden
ist. Dem Kläger stand daher das Recht auf
gebrauchsmusterrechtlichen bzw. patentrechtlichen Schutz gemeinschaftlich
mit der Beklagten zu (§ 6 Satz 1 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG), nachdem die Be-
klagte die Diensterfindung der Arbeitnehmer unbeschränkt in Anspruch ge-
nommen hatte (§ 7 Abs. 1 ArbEG). Hinsichtlich dieses Rechts bildeten die Par-
teien eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass
sie für ihr Innenverhältnis insoweit etwas anderes geregelt haben (vgl. Sen.Urt.
v. 17.12.2000 - X ZR 223/98, GRUR 2001, 226 - Rollenantriebseinheit; Sen.Urt.
v. 18.03.2003 - X ZR 19/01, GRUR 2003, 702, 704 - Gehäusekonstruktion).
Das Berufungsgericht ist daher - insoweit zu Recht - davon ausgegangen, dass
hinsichtlich Früchteanteil und Gebrauchsbefugnis am Gegenstand des gemein-
schaftlichen Rechts der Parteien die Regeln des Rechts der Gemeinschaft
(§§ 741 ff. BGB) heranzuziehen sind.
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1. Wie von der Revision zutreffend geltend gemacht wird, kann der Auf-
fassung des Berufungsgerichts jedoch nicht beigetreten werden, schon aus
§ 743 Abs. 1 BGB folge, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Be-
klagte zustehe, weil diese, nicht aber der Kläger, die gemachte Erfindung nutze.
Denn diese rechtliche Bewertung ist unvereinbar mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, die dem - allerdings zeitlich erst nach dem angefochtenen
Urteil erlassenen - Urteil des Senats vom 22. März 2005 (X ZR 152/03, GRUR
2005, 663 - Gummielastische Masse II, für BGHZ 162, 342 vorgesehen)
zugrunde liegt. Denn danach findet sich die das gesetzliche Verhältnis bestim-
mende Zuweisungsnorm nicht in § 743 Abs. 1 BGB, sondern in § 743 Abs. 2
BGB, wenn es um den Gebrauch des Gegenstands eines gemeinschaftlichen
Rechts geht. Ein solcher Gebrauch ist auch hier betroffen. Zwar hat im Streitfall
- anders als in dem am 22. März 2005 vom Senat entschiedenen Fall - das ge-
meinschaftliche Recht auf das Schutzrecht nicht zu einem gemeinschaftlichen
Recht am Schutzrecht geführt. Wie der damalige Kläger will jedoch auch hier
der Kläger einen Ausgleich für die von ihm nicht wahrnehmbare, jedenfalls aber
nicht wahrgenommene Möglichkeit, den Gegenstand der Erfindung selbst zu
nutzen, die bereits durch das Recht auf das diese Erfindung betreffende
Schutzrecht eröffnet ist.
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2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Zahlungsanspruch wegen
der Möglichkeit der Nutzung des Gegenstands der Schutzrechte, die ihm zu-
nächst zustand, ferner deshalb dem Grunde nach zuerkannt, weil die Parteien
über die Benutzung der gemeinschaftlichen Erfindung eine gemeinschaftliche
Regelung getroffen hätten, wonach die Beklagte die Schutzrechte anmelden,
alleine innehaben und ihren Gegenstand alleine nutzen, der Kläger aber einen
angemessenen Ausgleich in Geld erhalten solle.
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a) Das einvernehmliche Zustandekommen einer Benutzungsregelung,
die den Kläger von der Nutzung des Gegenstands der Schutzrechte aus-
schließt, hat das Berufungsgericht aus dem unstreitigen Einverständnis des
Klägers mit der Eintragung der Beklagten als alleiniger
Inhaberin des
Gebrauchsmusters und mit dem Inhalt des handschriftlichen Vermerks des Klä-
gers auf dem Schreiben vom 29. Januar 1993 gefolgert, ausweislich der sich
der Kläger auch hinsichtlich der von der Beklagten beabsichtigten Auslandsan-
meldungen mit dem Anmeldeumfang einverstanden erklärt hatte.
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Dieser Schluss ist möglich. Er liegt im Rahmen nach § 286 ZPO dem
Tatrichter vorbehaltener Würdigung der festgestellten Tatumstände. Mit der
Rüge, es habe näher gelegen, die Einverständniserklärung des Klägers als
klarstellenden Hinweis dahin aufzufassen, dass er in dem alleinigen Gebrauch
der Erfindung durch die Beklagte keine Beeinträchtigung seiner Rechte an der
Erfindung sehe, zeigt die Revision nur eine andere Deutungsmöglichkeit für das
Verhalten der Parteien auf. Für die weitere revisionsrechtliche Überprüfung ist
deshalb davon auszugehen, dass die Parteien sich hinsichtlich der Nutzung des
Gegenstands der Erfindung im Zusammenhang mit deren Schutzrechtsanmel-
dung und -eintragung dahin geeinigt haben, dass sie unter Ausschluss des Klä-
gers allein durch die Beklagte erfolgen soll. Da diese Regelung im allseitigen
Einverständnis getroffen wurde, handelt es sich insoweit um einen Vertrag, wie
er von Teilhabern ohne weiteres abgeschlossen werden kann (§ 745 Abs. 2
BGB).
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b) Zu seiner weiteren Feststellung, die Vereinbarung der Parteien bein-
halte auch eine Verpflichtung der Beklagten zu einem angemessenen Ausgleich
in Geld, ist das Berufungsgericht gelangt, obwohl es gemeint hat, dass die Par-
teien selbst über eine dem Kläger zustehende Entschädigungsregelung nichts
abgesprochen hätten. Da zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehöre, dass
der zurückstehende Teilhaber eine Abfindung erhalte, widerspreche die ohne
eine solche Regelung getroffene Benutzungsvereinbarung den von Gesetzes
wegen einzuhaltenden Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Des-
halb bestehe eine Regelungslücke, die unter Berücksichtigung der beiderseiti-
gen Interessen der Parteien geschlossen werden müsse.
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(1) Das kann aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Der Sache
nach hat das Berufungsgericht eine ergänzende Vertragsauslegung vorge-
nommen, die in Betracht kommt, wenn das Vereinbarte eine Vertragslücke auf-
weist. Eine solche Lücke kann beispielsweise darauf beruhen, dass sich die bei
Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse
nachträglich ändern (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.12.2003 - VIII ZR 90/02, NJW-RR
2004, 262 m.w.N.), sich aber auch daraus ergeben, dass eine von den Ver-
tragsparteien getroffene Regelung gesetzlicher Vorgabe widerspricht (vgl.
BGHZ 151, 229). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht hier als gegeben
erachtet, weil nach seiner Ansicht § 745 Abs. 1 BGB nur eine der Beschaffen-
heit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße
Verwaltung und Benutzung erlaubt.
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(2) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht
dabei übersehen, dass das Gesetz diese Einschränkung nur für eine durch mit
Mehrheit der Stimmen der Teilhaber beschlossene Verwaltungs- und Benut-
zungsregelung vorsieht und ein Teilhaber einer Verwaltungs- und Benutzungs-
regelung nur zuzustimmen verpflichtet sein kann, wenn sie ordnungsgemäßer
Verwaltung entspricht (vgl. BGHZ 140, 63). Hat der betreffende Teilhaber einer
Benutzungsregelung bereits zugestimmt oder ist diese - wie hier - gar Gegen-
stand einer vertraglichen Vereinbarung aller Teilhaber, ist für eine derartige Ein-
schränkung aber kein Raum. Die grundgesetzlich garantierte Handlungs- und
Vertragsfreiheit gebietet in diesen Fällen, dass mit Zustimmung der Betroffenen
grundsätzlich jede Regelung über die Verwaltung und Benutzung des den
Teilhabern gemeinschaftlich Zustehenden möglich ist und fortan deren Verhält-
nis bestimmt. Das findet Bestätigung in § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn danach
darf das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechen-
den Bruchteil der Nutzungen, das das Berufungsgericht im Streitfall durch die
festgestellte Abrede der Parteien nicht hinreichend berücksichtigt sieht, durch-
aus beeinträchtigt werden, nämlich dann, wenn dies mit Zustimmung des Be-
troffenen erfolgt.
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Mit der vom Berufungsgericht angenommenen Vertragslücke ist mithin
die durchgeführte ergänzende Vertragsauslegung nicht zu rechtfertigen.
(3) Das vom Berufungsgericht auf diese Weise ermittelte Ergebnis, die
Beklagte schulde dem Kläger eine angemessene Entschädigung, erweist sich
auch nicht etwa deshalb als revisionsrechtlich tragfähig, weil der Kläger mit
Blick auf mögliche Aufträge für Schweißanlagen zu der Zusammenarbeit mit der
Beklagten bereit war, sich hierin aber enttäuscht sieht. Denn das Berufungsge-
richt hat insoweit keine Umstände festgestellt, aus denen sich möglicherweise
eine Vertragslücke oder - was subsidiär zu prüfen gewesen wäre - eine Ände-
rung oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage hätte entnehmen lassen können.
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3. Der Rechtsfehler, an dem das angefochtene Urteil mithin im Hinblick
auf die Nutzung der Erfindung leidet, bedeutet nicht, dass die Klage in der Sa-
che abweisungsreif ist. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien
selbst hätten über einen finanziellen Ausgleich nichts verabredet, ist nicht pro-
zessordungsgemäß getroffen worden. Insoweit hat der Kläger - wie die Revisi-
onserwiderung mittels Gegenrüge auch geltend macht - unter Hinweis auf das
Verhältnis der Beklagten zu ihren Arbeitnehmererfindern sein Begehren auch
mit der Behauptung gerechtfertigt, der Beklagten eine Lizenz erteilt zu haben,
ohne zugleich deren kostenlose Nutzung vereinbart zu haben. Der Sache nach
hat der Kläger damit geltend gemacht, die von den Parteien getroffene Verein-
barung habe - stillschweigend - auch eine Pflicht beinhaltet, einen angemesse-
nen Nutzungsausgleich in Geld zu leisten. Dieser Behauptung ist das Beru-
fungsgericht entgegen § 286 ZPO nicht nachgegangen; es hat lediglich die
Handlungen der Parteien, mit denen sie nach außen hervorgetreten sind, ge-
würdigt und hieraus eine Vertragslücke abgeleitet, nicht aber die Möglichkeit
berücksichtigt, dass tatsächlich existierender Wille von Vertragsschließenden
auch konkludenten Ausdruck finden kann. So kann auch ein dem Geschäft er-
kennbar zugrunde liegender Zweck einen auf übereinstimmendem Parteiwillen
beruhenden objektiven Erklärungswert erkennen lassen, der in den nach außen
in Erscheinung getretenen Handlungen der Parteien nicht mit aller gewünschten
Klarheit zum Ausdruck kommt (vgl. Sen.Urt. v. 11.04.2000 - X ZR 185/97,
GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung).
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(1) Die insoweit gebotene Prüfung weicht von der bei ergänzender Ver-
tragsauslegung ab, weil bei dieser lediglich der hypothetische Wille von Ver-
tragsparteien zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 10.07.2003 - VII ZR 411/01,
MDR 2003, 1221), bei der Ermittlung des Inhalts eines abgeschlossenen Ge-
schäfts aber der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen ist.
21
Das Berufungsgericht wird deshalb die erforderliche Prüfung nachzuho-
len haben, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt die Parteien stillschwei-
gend auch Einigkeit über die Frage einer Ausgleichspflicht der Beklagten erzielt
haben. Dabei können freilich die vom Berufungsgericht im Rahmen seiner er-
gänzenden Vertragsauslegung bereits herangezogenen Umstände ebenfalls
entscheidende Bedeutung erlangen, so insbesondere, dass es angesichts des
gesetzlichen Vergütungsanspruchs der Arbeitnehmererfinder jedenfalls für den
Kläger eine Selbstverständlichkeit darstellte, dass er ebenfalls eine angemes-
sene Entschädigung erhalte. Außerdem wird zu berücksichtigen sein, dass der
Kläger auf das ihm nach § 6 Satz 2 PatG, § 13 Abs. 3 GebrMG zustehende
Recht der gemeinschaftlichen Anmeldung der Erfindung und auf sein Benut-
zungsrecht verzichtet hat, das sich auch für ihn ergeben hätte, wenn er als Mit-
berechtigter eingetragen worden wäre. Im Streitfall stellt sich deshalb die Frage,
warum der Kläger das ohne Gegenleistung getan haben und die Beklagte von
einem solchen Entgegenkommen ausgegangen sein sollte. Dabei wird auch der
Erfahrungssatz zu bedenken sein, dass ein Erfinder in der Regel von seinem
Recht so wenig wie möglich aufgeben will
(Sen.Urt. v. 11.04.2000
- X ZR 185/97, GRUR 2000, 788 - Gleichstromsteuerschaltung, m.w.N.). Das
könnte es naheliegend erscheinen lassen, dass die Parteien jedenfalls von der
Notwendigkeit einer angemessenen Gegenleistung in Geld ausgegangen sind.
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Im Streitfall kommt deshalb durchaus eine Auslegung des von den Par-
teien Vereinbarten in Betracht, dass der Kläger erkennbar nur gegen eine an-
gemessene "Lizenz" bereit war, der Beklagten allein das Gebrauchsmuster zu
überlassen, und dass die Beklagte stillschweigend hierauf eingegangen ist. Auf
der anderen Seite werden aber auch die Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen
sein, die sich dem vom Kläger gesetzlich vertretenen Unternehmen als Herstel-
ler der Anlagen boten, die für die Fertigung nach der Erfindung benötigt wurden.
Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeiten einerseits als klägerisches Motiv
für die Benutzungsvereinbarung mit der Beklagten bezeichnet, was dafür spre-
chen könnte, dass der Kläger einer ansonsten gegenleistungslosen Überlas-
sung zugestimmt hat und dass er, was den erwarteten Umfang von Aufträgen
anbelangt, lediglich einem rechtlich unbeachtlichen Irrtum unterlegen ist. Ande-
rerseits hat das Berufungsgericht erwogen, Aufträge für Schweißanlagen könn-
ten auch lediglich erhoffte Kompensationsgeschäfte für dem Kläger eigentlich
zustehende Entschädigungsansprüche gewesen sein. Jedenfalls insoweit be-
steht deshalb Aufklärungsbedarf und es können sich noch weitere für die Aus-
legung relevante Umstände ergeben. Das verbietet, dass der Senat selbst ab-
schließend die an sich dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung trifft, was die
Parteien in Ansehung des ihnen gemeinschaftlich zustehenden Rechts im Hin-
blick auf den der Klage zugrunde liegenden Zahlungsanspruch vereinbart ha-
ben.
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4. Die damit gebotene Zurückverweisung der Sache entfällt nicht etwa
deshalb, weil entgegen der Meinung des Berufungsgerichts angenommen wer-
den muss, dass der Ausgleichsanspruch des Klägers verwirkt ist.
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a) Ein Recht kann verwirkt sein, wenn der Gläubiger es über einen länge-
ren Zeitraum nicht geltend gemacht hat, der Schuldner sich bei objektiver Beur-
teilung darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat, das Recht
werde nicht mehr geltend gemacht, und deswegen die verspätete Geltendma-
chung gegen Treu und Glauben verstößt; die zeitlichen wie die sonstigen Um-
stände des Falles in ihrer Gesamtheit müssen also die Beurteilung tragen, dass
Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit
dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGHZ
146, 217 - Temperaturwächter). Zu dem sogenannten Umstandsmoment, das
hiernach neben dem Zeitmoment über die Frage der Verwirkung entscheidet,
hat die Beklagte erstmals in der zweiten Instanz behauptet, weder Rückstellun-
gen für eine Inanspruchnahme getroffen, noch die Schutzrechte freigegeben
und eine ohne weiteres mögliche Alternativlösung gewählt zu haben, weil der
Kläger von 1991 bis 2002 zugewartet habe, bis er eine Nutzungsvergütung ver-
langt habe. Diesen bestrittenen Tatsachenvortrag hat das Berufungsgericht zu
Recht nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Entgegen der Meinung der
Revision liegt der hier allein in Betracht zu ziehende Ausnahmetatbestand nach
Nr. 3 dieser Vorschrift nicht vor. Der neue Vortrag betrifft Gesichtspunkte, die
keinen speziellen Bezug zu einem bestimmten Klagegrund haben, sondern un-
abhängig davon darauf zielen, ein treuwidriges Verhalten des Klägers darzutun.
Da diese Umstände in erster Instanz bekannt waren, hätten sie bei Anwendung
der von einer Partei zu erwartenden Sorgfalt schon dem Landgericht gegenüber
vorgetragen werden können. Der Beklagten ist deshalb insoweit Nachlässigkeit
vorzuwerfen. Dass die Beklagte, wie die Revision beanstandend geltend macht,
erst in der Berufungsinstanz Anlass gehabt habe, zu den Voraussetzungen ei-
ner Verwirkung vorzutragen, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar,
zumal die Revision selbst darauf hinweist, dass der Kläger seinen Zahlungsan-
spruch auch schon in erster Instanz nicht nur auf § 743 Abs. 1 BGB, sondern
auch auf eine Regelung der Parteien gestützt hatte.
25
b) Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Verwir-
kung befasst. Seine Darlegung, es sei ein ihm aus zahlreichen Streitigkeiten
des gewerblichen Rechtsschutzes bekanntes Verhalten, dass - solange die
Hoffnung des eigentlich Berechtigten auf weitere Aufträge erfüllt werde - letzte-
re als Kompensationsgeschäft für eigentlich zustehende Entschädigungsan-
sprüche verstanden würden, betrifft (auch) diese Frage. Das Berufungsgericht
hat hiernach das Bestehen einer bestimmten Geschäftsbeziehung der Parteien
als der Verwirkung entgegenstehend erachtet. Das ist eine mögliche Würdi-
gung, die - da das weitere Vorbringen der Beklagten nicht zuzulassen ist - der
revisionsrechtlichen Korrektur nicht zugänglich ist.
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5. Ein Zahlungsanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht wegen
Verjährung (teilweise) unbegründet. Trotz Vollendung der Verjährungsfrist kann
der Eintritt der Verjährung nur berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sich
hierauf einredeweise beruft (§ 222 Abs. 1 BGB a.F., jetzt § 214 Abs. 1 BGB).
Diese Einrede der Beklagten hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung
der Revision zu Recht nicht zugelassen, weil sie erst in zweiter Instanz erhoben
worden ist und dies auf Nachlässigkeit der Beklagten beruhte (§ 531 Abs. 2
Nr. 3 ZPO).
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a) Die Verjährungseinrede gehört zu den Verteidigungsmitteln, deren
rechtzeitige Geltendmachung durch § 531 Abs. 2 ZPO sichergestellt werden
soll. Hat sich der Schuldner nicht bereits außergerichtlich auf Verjährung beru-
fen, wofür im Streitfall nichts ersichtlich ist, muss dem Umstand, dass bereits
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung einge-
treten ist, deshalb grundsätzlich durch Erhebung der Einrede in dieser Instanz
Rechnung getragen werden (so auch OLG Düsseldorf NJOZ 2004, 2216; OLG
Frankfurt/Main OLG-Report 2004, 249; OLG Oldenburg JurBüro 2004, 41; OLG
München BauR 2004, 1982; OLG Brandenburg BauR 2003, 1256; KG GRUR-
RR 2003, 310; a.A. OLG Karlsruhe OLG-Report 2005, 42; OLG Naumburg
NJOZ 2005, 3651). Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach neuer, un-
streitiger Tatsachenvortrag nicht der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO unterfällt
und daher in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGHZ 161, 138),
steht dem nicht entgegen. Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, die oh-
ne besondere Geltendmachung entscheidungserheblich sind, und soll verhin-
dern, dass (insoweit) auf einer falschen, von keiner Partei (mehr) vorgetragenen
tatsächlichen Grundlage entschieden werden muss (BGHZ, aaO S. 143); da die
Parteien den Prozessstoff bestimmen, soll in jeder Tatsacheninstanz das ent-
scheidungserhebliche tatsächliche Geschehen Berücksichtigung finden, das die
Parteien übereinstimmend vorgetragen haben oder das als zugestanden gilt.
Das erfasst nicht die Fälle, in denen sich - wie bei der Einrede der Verjährung
im Prozess - die Frage, ob das insoweit Geschehene überhaupt von Bedeutung
ist, erst stellt, wenn das Leistungsverweigerungsrecht vom Schuldner wahrge-
nommen wird. Mit den die Verjährung betreffenden Umständen und der Frage,
ob sich insoweit unstreitiger Tatsachenvortrag ergibt, muss sich das Gericht
deshalb erst befassen, wenn die diese Prüfung eröffnende Einrede rechtzeitig
erhoben ist. Ergänzend kann auf § 533 ZPO verwiesen werden. Auch danach
sind den Prozessstoff erweiternde Handlungen in der Berufungsinstanz nicht
bereits deshalb zulässig, weil ihre Beurteilung auf Grund unstreitigen Tatsa-
chenvortrags erfolgen kann. Wenn der Gesetzgeber die erstmals in der Beru-
fungsinstanz erhobene Verjährungseinrede von der Regelung des § 531 Abs. 2
ZPO hätte ausnehmen wollen, hätte es unter diesen Umständen nahe gelegen,
das durch eine entsprechende Regelung zum Ausdruck zu bringen.
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b) Der von der Revision geltend gemachte Ausnahmetatbestand (§ 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO) liegt nicht vor. Nach der Antragsfassung schloss die streitige
Klage die Möglichkeit ein, den geltend gemachten Zahlungsanspruch nach Art
einer Lizenz zu berechnen. Der Kläger hatte - worauf die Revisionserwiderung
zu Recht hinweist - bereits erstinstanzlich auch ausgeführt, dass er eine anteili-
ge Lizenzgebühr zu beanspruchen berechtigt sei. Eine solche Gebühr wird übli-
cherweise in regelmäßig wiederkehrenden zeitlichen Abständen berechnet und
geschuldet. Unabhängig davon, dass der Kläger glaubte, seine Klage in erster
Linie auf § 743 Abs. 1 BGB stützen zu können, bestand damit von Anfang an
die Möglichkeit, dass (auch) die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB
a.F. einschlägig sein könnte. Eine sorgfältige Partei, die sich die Einrede der
Verjährung zunutze machen wollte, hätte dem bereits durch Erhebung der Ein-
rede in erster Instanz Rechnung getragen.
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6. Sollte das Berufungsgericht (wiederum) zu der Überzeugung gelan-
gen, das von den Parteien Vereinbarte schließe eine von der Beklagten zu zah-
lende angemessene Entschädigung für die Nutzung der Erfindung ein, wird es
bei der gebotenen Schätzung (§ 287 ZPO), was im Streitfall angemessen ist,
den dem Kläger zustehenden Betrag auf der Grundlage einer prozentualen Li-
zenz an den Erlösen der Beklagten berechnen können.
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a) Zu Unrecht zieht die Revision das deshalb in Zweifel, weil den Partei-
en verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zu Gebote gestanden hätten und
eine andere Art der Entschädigung mindestens gleichermaßen wahrscheinlich
hätte gewählt werden können. Hinsichtlich des Anspruchs eines Arbeitnehmer-
erfinders auf angemessene Vergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG) entspricht es ständi-
ger Rechtsprechung des Senats, dass in der Regel eine angemessene Lizenz
in besonderer Weise geeignet ist, für einen sachgerechten Ausgleich zu sorgen,
deshalb sie als nächstliegend erscheinen muss und eine Vergütung auf dieser
Grundlage regelmäßig so lange nicht zu beanstanden ist, wie nicht Tatumstän-
de vorliegen, die die Berechnung auf dieser Basis gerade im konkreten Fall un-
geeignet erscheinen lassen (BGHZ 155, 8 - Abwasserbehandlung, m.w.N.).
Diese Bewertung beruht nicht auf Gesichtspunkten, die ausschließlich durch
das Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer gekennzeichnet sind, sondern ist auch
bei anderen vertraglich begründeten Verhältnissen sachgerecht, in denen - wie
im Streitfall - die eine Seite der anderen ermöglicht, ein Schutzrecht zu erlangen
und dessen Gegenstand allein zu nutzen. Auch im Streitfall reicht mithin das
bloße Vorhandensein einer gleichermaßen geeigneten anderen Berechnungs-
methode nicht aus, die Zuerkennung einer angemessenen Lizenz als rechtsfeh-
lerhaft anzusehen.
31
b) Bei deren Festlegung kann allerdings nicht darauf abgestellt werden,
was vernünftige Parteien vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung
und namentlich den Umfang der späteren Benutzung durch die Beklagte vo-
rausgesehen hätten (vgl. zu diesem Maßstab bei rechtswidriger Benutzung ei-
nes Schutzrechts eines anderen Sen.Urt. v. 30.05.1995 - X ZR 54/93, GRUR
1995, 578 - Steuereinrichtung II, m.w.N.). Wenn die Verpflichtung, angemesse-
nen Ausgleich zu leisten, auf vertraglicher Grundlage beruht, kann es nämlich
- wie auch das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat - nur auf die
Umstände ankommen, die beim Abschluss der Vereinbarung den Willen der
Parteien tatsächlich bestimmen konnten, weil sie bereits damals bekannt waren
oder erwartet wurden. Weicht das spätere tatsächliche Geschehen von dem ab,
das die Parteien bei Vertragsschluss angenommen haben, kann dem allerdings
auch in Fällen wie dem vorliegenden in angemessener Form Rechnung zu tra-
gen sein. Die Rechtsordnung enthält hierzu verschiedene Möglichkeiten. So
32
33
kann, wenn die insoweit jeweils zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen,
entweder eine Anpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder we-
gen Änderung bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen,
nach einer Kündigung der vertraglichen Benutzungsregelung, die bei Vorliegen
eines wichtigen Grunds jederzeit möglich ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1981
- II ZR 205/80, MDR 1982, 207 m.w.N.), weil es sich insoweit um ein Dauer-
schuldverhältnis handelt, aber auch gestützt auf § 745 Abs. 2 BGB eine dem
Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Regelung
verlangt werden.
III. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers hat ebenfalls Erfolg.
Der vom Kläger im Hinblick auf die Benutzung der Erfindung geltend ge-
machte Auskunftsanspruch leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glau-
ben (§ 242 BGB) ab. Steht dem Grunde nach fest, dass ein Zahlungsanspruch
in Betracht kommt, kann deshalb ein Beklagter verpflichtet sein, zumutbare An-
gaben zu machen, deren der Kläger bedarf, um zu ermitteln, ob er und gegebe-
nenfalls in welchem Umfang er tatsächlich Zahlung verlangen kann (vgl. BGHZ
155, 8 - Abwasserbehandlung, für Vergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG). Nach
den zur Revision gemachten Ausführungen kann der Aufklärungsbedarf im
Streitfall davon abhängen, welche Umstände die Parteien bei Abschluss ihrer
Benutzungsvereinbarung als wesentlich für die Angemessenheit einer Entschä-
digung angesehen und deshalb dieser Vereinbarung zugrunde gelegt haben.
Die Vertragsfreiheit erlaubt, insoweit Gestehungskosten und Gewinn auch dann
heranzuziehen, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hierüber konkrete
Zahlen noch nicht zur Verfügung standen. Die auf das Fehlen solcher Zahlen in
den Jahren 1991/1992 abhebende Begründung des Berufungsgerichts trägt
mithin die Abweisung des Klagebegehrens nicht, dass die Beklagte auch die im
Zusammenhang mit der Benutzung der Erfindung stehenden Gestehungskos-
ten und den hierbei erzielten Gewinn angibt.
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IV. Die Zurückverweisung bietet schließlich Gelegenheit, den Bedenken
nachzugehen, die von der Revision dagegen erhoben worden sind, dass in Kla-
geantrag und Verurteilung Unternehmen einbezogen worden sind, die „mit der
Beklagten organisatorisch verbunden“ sind.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 O 11074/02 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2004 - 3 U 1818/04 -