BGH Urteile vom 18.12.2008 – III ZR 249/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom
20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 220.652,53 €.
Gründe
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
2. Alt. ZPO ist nicht gegeben.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte
Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Ver-
tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und
den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen
hat (BGHZ 124, 39, 44 f.; 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR
136/04 - NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa; vom 12. Januar 2007 - V ZR
268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut
der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien
bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestim-
mungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die
Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte
Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu
legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Ausle-
gungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus
Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten
vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen
können.
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 101 O 102/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2007 - 23 U 195/06 -