Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 18.12.2008 – III ZR 249/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die

Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom

20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 220.652,53 €.

Gründe

2

Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,

2. Alt. ZPO ist nicht gegeben.

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte

Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Ver-

tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und

den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen

hat (BGHZ 124, 39, 44 f.; 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR

136/04 - NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa; vom 12. Januar 2007 - V ZR

268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut

der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien

bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestim-

mungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die

Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte

Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu

legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nach-

prüfung stand.

3

Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Ausle-

gungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus

Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten

vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen

können.

4

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO).

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 101 O 102/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2007 - 23 U 195/06 -