BGH Beschluss vom 18.12.2008 – III ZR 288/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Ob die Beklagte mit der Anhörungsrüge eine "neue und eigenständige" Verlet- zung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17; NJW 2008, 2635, 2636 mit Anm. Zuck), erscheint fraglich. Dies kann jedoch offen bleiben, weil die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet ist. Der Senat hat das Vorbrin- gen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durch- greifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.09.2006 - 6 O 13/06 - OLG München, Entscheidung vom 17.10.2007 - 20 U 4956/06 -