Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 114/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 18. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Aurich vom 24. April 2008 wird auf Kosten der

Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die nach §§ 6 Abs. 1, 7, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO

unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2

Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die

richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-

rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung

nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist

vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-

sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass

er auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser

Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ

154, 288, 299 f).

3

Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen aufgrund jedes Einzelfalls,

ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine

den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners

bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern. Maßgeblich

sind stets die besonderen Umstände jedes Einzelfalls (HK-InsO/Kirchhof,

5. Aufl. § 21 Rn. 8, 9). Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu

treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1986 - III ZR 55/85, WM 1986, 652).

4

Die angegriffene Entscheidung beruht ausschließlich auf einer Würdi-

gung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände, die einen Rechts-

verstoß der vorgenannten Art nicht aufweist.

5

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-

beschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG Aurich, Entscheidung vom 03.04.2008 - 9 IN 35/08 -

LG Aurich, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 T 166/08 -