BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 114/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Aurich vom 24. April 2008 wird auf Kosten der
Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 6 Abs. 1, 7, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO
unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die
richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-
rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung
nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist
vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-
sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass
er auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser
Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ
154, 288, 299 f).
Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen aufgrund jedes Einzelfalls,
ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine
den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners
bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern. Maßgeblich
sind stets die besonderen Umstände jedes Einzelfalls (HK-InsO/Kirchhof,
5. Aufl. § 21 Rn. 8, 9). Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu
treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 1986 - III ZR 55/85, WM 1986, 652).
Die angegriffene Entscheidung beruht ausschließlich auf einer Würdi-
gung der konkret gegebenen rechtserheblichen Umstände, die einen Rechts-
verstoß der vorgenannten Art nicht aufweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Rechts-
beschwerde zulässig ist (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Aurich, Entscheidung vom 03.04.2008 - 9 IN 35/08 -
LG Aurich, Entscheidung vom 24.04.2008 - 4 T 166/08 -