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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 197/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 197/07

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steu-

ererklärung benötigter Unterlagen.

BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum

AG Bochum

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 18. Dezember 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit

einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. Novem-

ber 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum

Verwalter bestellt.

Der Verwalter forderte den Schuldner mehrfach unter Fristsetzung auf,

eine Steuererklärung für das Jahr 2003 bei dem zuständigen Finanzamt einzu-

reichen. Am 14. Oktober 2004 teilte der Schuldner dem Verwalter mit, seine

Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 am selben Tag bei dem zustän-

digen Finanzamt unter Verwendung des ELSTER-Verfahrens abgegeben zu

haben. Auf sein Ersuchen, ein etwaiges Steuerguthaben der Masse zu erstat-

ten, teilte das Finanzamt dem Verwalter am 30. November 2004 mit, dass eine

Einkommensteuererklärung des Schuldners nicht eingegangen sei. Mit Fristset-

zungen verbundene Anfragen des Verwalters an den Schuldner, ob er seine

Einkommensteuererklärung zwischenzeitlich eingereicht habe, blieben ohne

Reaktion. Schließlich legte der Verwalter eine Ablichtung der ihm von dem

Schuldner übermittelten Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mit der

Bitte vor, diese Kopie als Steuererklärung zu behandeln. In der Folgezeit wurde

seitens der Finanzverwaltung eine Steuererstattung von 202,86 € an die Masse

ausgezahlt.

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Im Schlusstermin vom 15. Februar 2005 beantragte der Gläubiger, dem

Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem

Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde

des Gläubigers hat das Landgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung

versagt. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

6 Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Auf-

hebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an

die Vorinstanz.

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1. Das Landgericht meint, dem Schuldner könne eine Verletzung von

Mitwirkungspflichten nicht deshalb angelastet werden, weil er trotz mehrfacher

Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht habe. Denn nicht der Schuld-

ner, sondern der Verwalter sei zur Abgabe der Steuererklärung in Bezug auf die

Insolvenzmasse verpflichtet. Der Schuldner bleibe zwar verpflichtet, dem Ver-

walter die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Unterlagen zur

Verfügung zu stellen. Er sei jedoch seitens des Verwalters und des Amtsge-

richts nicht zur Abgabe entsprechender Unterlagen, sondern zur Einreichung

der Steuererklärung aufgefordert worden. Die Nichtvorlage der Unterlagen kön-

ne nicht als grob fahrlässig eingestuft werden, weil der Schuldner wegen des

mehrfachen Hinweises auf die Erforderlichkeit der Einreichung einer Steuerer-

klärung davon ausgehen durfte, nicht zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet zu

sein. Dem Schuldner sei jedoch die Restschuldbefreiung zu verwehren, weil er

gegenüber dem Verwalter wahrheitswidrig behauptet habe, die Steuererklärung

bei dem Finanzamt abgegeben zu haben. Durch diese Behauptung habe er den

Verwalter davon abgehalten, selbst die Steuererklärung bei dem Finanzamt

einzureichen. Insoweit habe der Schuldner zumindest grob fahrlässig gehan-

delt.

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2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher

Prüfung nicht stand. Da den Schuldner nach Insolvenzeröffnung keine Ver-

pflichtung zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung traf, kann aus sei-

nem Verhalten nach den bislang getroffenen Feststellungen ein Versagungs-

grund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden.

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a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verlet-

zung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also

nach der Insolvenzordnung, voraus. Die Nichterfüllung einer Anordnung kann

nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift führen,

wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften

der Insolvenzordnung entsprach (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB

388/02, WM 2003, 980, 983).

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b) Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen

Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Ver-

waltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insol-

venzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen (BGH, Urt. v. 24. Mai 2007

- IX ZR 8/06, WM 2007, 1340, 1341 Rn. 9). Demgemäß hatte der Verwalter

auch im Streitfall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nach-

zukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt

einzureichen (BFH, Urt. v. 23. August 1994 - VII R 143/92, ZIP 1994, 1969,

1970; vgl. BGHZ 74, 316, 318; 160, 176, 178). Da der Schuldner durch die Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert

(Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 155 Rn. 81), kann nur der Verwalter für

ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Ver-

walters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuerer-

klärung notwendigen Unterlagen verpflichtet (HmbKomm/InsO-Streck, 2. Aufl.

§ 290 Rn. 34).

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aa) War der Schuldner folglich nicht gehalten, eine Einkommensteuerer-

klärung zu verfassen, kann aus der Missachtung entsprechender Auflagen des

Verwalters - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - ein Versagungs-

grund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. Der Ver-

walter kann sich seiner originären Verpflichtung zur Abfassung der das Schuld-

nervermögen betreffenden Steuererklärung nicht durch eine entsprechende

Aufforderung an den Schuldner entledigen und darf folglich nicht auf Zusagen

des Schuldners vertrauen, die Steuererklärung selbst bei dem Finanzamt einzu-

reichen.

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bb) Ein Versagungsgrund kann entgegen der Auffassung des Beschwer-

degerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass der Schuldner wahrheitswid-

rig die Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt versichert hat. Ein Ver-

sagungsgrund ist zwar gegeben, wenn der Schuldner dem Verwalter wahr-

heitswidrig verspricht, ihm die Steuererklärung zu übersenden, und dadurch

den Verwalter an der Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen hin-

dert (LG Mönchengladbach ZInsO 2005, 104; zustimmend HmbKomm/Streck,

aaO; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 48a). Der Schuldner hat jedoch mit

seiner Erklärung den Verwalter ersichtlich nicht davon abhalten wollen, selbst

eine Steuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Denn der Schuldner hat

den Verwalter durch die - von dem Beschwerdegericht nicht berücksichtigte -

Übersendung einer Kopie der Steuererklärung tatsächlich in den Stand versetzt,

gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Steuererklärung tätig zu werden

und einen Erstattungsbetrag zu realisieren. Überließ der Schuldner dem Ver-

walter eine ohne weiteres zur Verwirklichung des Steuererstattungsanspruchs

geeignete Steuererklärung, erscheint es überdies naheliegend, dass die ver-

sprochene Einreichung der Steuererklärung durch den Schuldner nur verse-

hentlich unterblieben ist. Selbst wenn man hier von einer Pflichtwidrigkeit des

Schuldners ausgeht, handelt es sich mit Rücksicht auf das grundsätzlich unbe-

rechtigte Verlangen des Verwalters, eine Steuererklärung bei dem Finanzamt

einzureichen, um einen unwesentlichen Verstoß, der für sich genommen nicht

die Versagung der Restschuldbefreiung trägt (BGH, Beschl. v. 20. März 2003,

aaO S. 982; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f; v.

17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB

11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8).

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c) Allerdings könnte der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

eingreifen, falls eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners die

Annahme rechtfertigt, dass er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner

Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seines Steuererstattungsanspruchs zu

verhindern suchte.

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aa) Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat der

Verwalter den Beschwerdeführer zunächst wiederholt aufgefordert, eine

Lohnsteuerkarte nebst ergänzender Unterlagen einzureichen, damit er - der

Verwalter - eine Steuererklärung fertigen kann. Dieser Aufforderung ist der

Schuldner nicht nachgekommen, sondern hat in dem eigens zwecks Auskunfts-

erteilung vor dem Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin seinerseits die

Bereitschaft geäußert, eine Steuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen

und dem Verwalter eine Ablichtung zu übersenden.

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bb) Bei dieser Sachlage durften Gericht und Verwalter ausnahmsweise

auf die Einreichung einer Steuererklärung durch den Schuldner bei dem Fi-

nanzamt vertrauen. Der Schuldner war offenbar wiederholt der Verpflichtung,

dem Verwalter die zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen zur

Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Weitergehenden Anordnungen ent-

zog sich der Schuldner durch die Versicherung, selbst die Steuererklärung bei

dem Finanzamt einzureichen. Gibt der Schuldner in einer solchen Konstellation

gleichwohl die Steuererklärung tatsächlich nicht ab, muss er sich bei wertender

Betrachtung so behandeln lassen, wie wenn er dem Verwalter die zur Fertigung

der Steuererklärung benötigten Unterlagen nicht überlassen hätte. Der Schuld-

ner kann den Verwalter nicht auf die ihm obliegende Verpflichtung, die Steuer-

erklärung zu fertigen, verweisen, wenn er ihm trotz der Zusage, selbst die Steu-

ererklärung einzureichen, die entsprechenden Unterlagen vorenthält. In der un-

terlassenen Einreichung der Steuererklärung könnte darum in Verbindung mit

der Vorenthaltung der für die Einreichung der Steuererklärung erforderlichen

Unterlagen eine fortwährende Verweigerung von Mitwirkungspflichten liegen.

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cc) Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, in-

soweit ergänzende Feststellungen zu treffen. Ebenso kann der Schuldner auf

sein Vorbringen zurückkommen und es unter Beweis stellen, die Steuerklärung

tatsächlich bei dem Finanzamt eingereicht zu haben. Rechtfertigt das Verhalten

des Schuldners im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung nicht

die Versagung der Restschuldbefreiung, wird das Beschwerdegericht die bisher

offen gelassene Frage zu klären haben, ob die Missachtung einer Ratenzah-

lungsvereinbarung durch den Schuldner einen Versagungsgrund bildet.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 -

LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -