BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 197/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 197/07
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtvorlage zur Fertigung der Steu-
ererklärung benötigter Unterlagen.
BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der
10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 3. April 2007 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-
richt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit
einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag am 24. Novem-
ber 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum
Verwalter bestellt.
Der Verwalter forderte den Schuldner mehrfach unter Fristsetzung auf,
eine Steuererklärung für das Jahr 2003 bei dem zuständigen Finanzamt einzu-
reichen. Am 14. Oktober 2004 teilte der Schuldner dem Verwalter mit, seine
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 am selben Tag bei dem zustän-
digen Finanzamt unter Verwendung des ELSTER-Verfahrens abgegeben zu
haben. Auf sein Ersuchen, ein etwaiges Steuerguthaben der Masse zu erstat-
ten, teilte das Finanzamt dem Verwalter am 30. November 2004 mit, dass eine
Einkommensteuererklärung des Schuldners nicht eingegangen sei. Mit Fristset-
zungen verbundene Anfragen des Verwalters an den Schuldner, ob er seine
Einkommensteuererklärung zwischenzeitlich eingereicht habe, blieben ohne
Reaktion. Schließlich legte der Verwalter eine Ablichtung der ihm von dem
Schuldner übermittelten Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mit der
Bitte vor, diese Kopie als Steuererklärung zu behandeln. In der Folgezeit wurde
seitens der Finanzverwaltung eine Steuererstattung von 202,86 € an die Masse
ausgezahlt.
Im Schlusstermin vom 15. Februar 2005 beantragte der Gläubiger, dem
Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat dem
Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde
des Gläubigers hat das Landgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung
versagt. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7,
6 Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Auf-
hebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an
die Vorinstanz.
1. Das Landgericht meint, dem Schuldner könne eine Verletzung von
Mitwirkungspflichten nicht deshalb angelastet werden, weil er trotz mehrfacher
Aufforderung keine Steuererklärung eingereicht habe. Denn nicht der Schuld-
ner, sondern der Verwalter sei zur Abgabe der Steuererklärung in Bezug auf die
Insolvenzmasse verpflichtet. Der Schuldner bleibe zwar verpflichtet, dem Ver-
walter die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Er sei jedoch seitens des Verwalters und des Amtsge-
richts nicht zur Abgabe entsprechender Unterlagen, sondern zur Einreichung
der Steuererklärung aufgefordert worden. Die Nichtvorlage der Unterlagen kön-
ne nicht als grob fahrlässig eingestuft werden, weil der Schuldner wegen des
mehrfachen Hinweises auf die Erforderlichkeit der Einreichung einer Steuerer-
klärung davon ausgehen durfte, nicht zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet zu
sein. Dem Schuldner sei jedoch die Restschuldbefreiung zu verwehren, weil er
gegenüber dem Verwalter wahrheitswidrig behauptet habe, die Steuererklärung
bei dem Finanzamt abgegeben zu haben. Durch diese Behauptung habe er den
Verwalter davon abgehalten, selbst die Steuererklärung bei dem Finanzamt
einzureichen. Insoweit habe der Schuldner zumindest grob fahrlässig gehan-
delt.
2. Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher
Prüfung nicht stand. Da den Schuldner nach Insolvenzeröffnung keine Ver-
pflichtung zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung traf, kann aus sei-
nem Verhalten nach den bislang getroffenen Feststellungen ein Versagungs-
grund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden.
a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verlet-
zung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also
nach der Insolvenzordnung, voraus. Die Nichterfüllung einer Anordnung kann
nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift führen,
wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften
der Insolvenzordnung entsprach (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB
388/02, WM 2003, 980, 983).
b) Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen
Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Ver-
waltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insol-
- IX ZR 8/06, WM 2007, 1340, 1341 Rn. 9). Demgemäß hatte der Verwalter
auch im Streitfall den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nach-
zukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt
einzureichen (BFH, Urt. v. 23. August 1994 - VII R 143/92, ZIP 1994, 1969,
1970; vgl. BGHZ 74, 316, 318; 160, 176, 178). Da der Schuldner durch die Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert
(Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 155 Rn. 81), kann nur der Verwalter für
ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Ver-
walters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuerer-
klärung notwendigen Unterlagen verpflichtet (HmbKomm/InsO-Streck, 2. Aufl.
§ 290 Rn. 34).
aa) War der Schuldner folglich nicht gehalten, eine Einkommensteuerer-
klärung zu verfassen, kann aus der Missachtung entsprechender Auflagen des
Verwalters - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - ein Versagungs-
grund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. Der Ver-
walter kann sich seiner originären Verpflichtung zur Abfassung der das Schuld-
nervermögen betreffenden Steuererklärung nicht durch eine entsprechende
Aufforderung an den Schuldner entledigen und darf folglich nicht auf Zusagen
des Schuldners vertrauen, die Steuererklärung selbst bei dem Finanzamt einzu-
reichen.
bb) Ein Versagungsgrund kann entgegen der Auffassung des Beschwer-
degerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass der Schuldner wahrheitswid-
rig die Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt versichert hat. Ein Ver-
sagungsgrund ist zwar gegeben, wenn der Schuldner dem Verwalter wahr-
heitswidrig verspricht, ihm die Steuererklärung zu übersenden, und dadurch
den Verwalter an der Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen hin-
dert (LG Mönchengladbach ZInsO 2005, 104; zustimmend HmbKomm/Streck,
aaO; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 48a). Der Schuldner hat jedoch mit
seiner Erklärung den Verwalter ersichtlich nicht davon abhalten wollen, selbst
eine Steuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Denn der Schuldner hat
den Verwalter durch die - von dem Beschwerdegericht nicht berücksichtigte -
Übersendung einer Kopie der Steuererklärung tatsächlich in den Stand versetzt,
gegenüber dem Finanzamt durch Abgabe einer Steuererklärung tätig zu werden
und einen Erstattungsbetrag zu realisieren. Überließ der Schuldner dem Ver-
walter eine ohne weiteres zur Verwirklichung des Steuererstattungsanspruchs
geeignete Steuererklärung, erscheint es überdies naheliegend, dass die ver-
sprochene Einreichung der Steuererklärung durch den Schuldner nur verse-
hentlich unterblieben ist. Selbst wenn man hier von einer Pflichtwidrigkeit des
Schuldners ausgeht, handelt es sich mit Rücksicht auf das grundsätzlich unbe-
rechtigte Verlangen des Verwalters, eine Steuererklärung bei dem Finanzamt
einzureichen, um einen unwesentlichen Verstoß, der für sich genommen nicht
die Versagung der Restschuldbefreiung trägt (BGH, Beschl. v. 20. März 2003,
aaO S. 982; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841 f; v.
17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB
11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8).
c) Allerdings könnte der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
eingreifen, falls eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners die
Annahme rechtfertigt, dass er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner
Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seines Steuererstattungsanspruchs zu
verhindern suchte.
aa) Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat der
Verwalter den Beschwerdeführer zunächst wiederholt aufgefordert, eine
Lohnsteuerkarte nebst ergänzender Unterlagen einzureichen, damit er - der
Verwalter - eine Steuererklärung fertigen kann. Dieser Aufforderung ist der
Schuldner nicht nachgekommen, sondern hat in dem eigens zwecks Auskunfts-
erteilung vor dem Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin seinerseits die
Bereitschaft geäußert, eine Steuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen
und dem Verwalter eine Ablichtung zu übersenden.
bb) Bei dieser Sachlage durften Gericht und Verwalter ausnahmsweise
auf die Einreichung einer Steuererklärung durch den Schuldner bei dem Fi-
nanzamt vertrauen. Der Schuldner war offenbar wiederholt der Verpflichtung,
dem Verwalter die zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Weitergehenden Anordnungen ent-
zog sich der Schuldner durch die Versicherung, selbst die Steuererklärung bei
dem Finanzamt einzureichen. Gibt der Schuldner in einer solchen Konstellation
gleichwohl die Steuererklärung tatsächlich nicht ab, muss er sich bei wertender
Betrachtung so behandeln lassen, wie wenn er dem Verwalter die zur Fertigung
der Steuererklärung benötigten Unterlagen nicht überlassen hätte. Der Schuld-
ner kann den Verwalter nicht auf die ihm obliegende Verpflichtung, die Steuer-
erklärung zu fertigen, verweisen, wenn er ihm trotz der Zusage, selbst die Steu-
ererklärung einzureichen, die entsprechenden Unterlagen vorenthält. In der un-
terlassenen Einreichung der Steuererklärung könnte darum in Verbindung mit
der Vorenthaltung der für die Einreichung der Steuererklärung erforderlichen
Unterlagen eine fortwährende Verweigerung von Mitwirkungspflichten liegen.
cc) Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, in-
soweit ergänzende Feststellungen zu treffen. Ebenso kann der Schuldner auf
sein Vorbringen zurückkommen und es unter Beweis stellen, die Steuerklärung
tatsächlich bei dem Finanzamt eingereicht zu haben. Rechtfertigt das Verhalten
des Schuldners im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung nicht
die Versagung der Restschuldbefreiung, wird das Beschwerdegericht die bisher
offen gelassene Frage zu klären haben, ob die Missachtung einer Ratenzah-
lungsvereinbarung durch den Schuldner einen Versagungsgrund bildet.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 29.06.2006 - 80 IN 691/03 -
LG Bochum, Entscheidung vom 03.04.2007 - 10 T 54/06 -