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BGH Beschluß vom 23.07.2004 – IX ZB 174/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wir-
kung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03 - LG Aachen
AG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft sowie die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des
Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 70.000 Euro.
Gründe:
I.
Der Schuldner beantragte unter dem Datum des 8. September 2000 die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß § 305 InsO und
die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 287 InsO. In dem beigefügten
Vermögensverzeichnis beantwortete er die Frage
"Haben Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens in erheblichem Umfang Geld oder
wertvolle Gegenstände verschenkt oder wertvolle Gegenstände in
einem nicht mehr zum normalen Geschäftsbetrieb zählenden Um-
fang veräußert?"
mit "nein". Den Verkauf von zwei Patenten im Jahre 1996 zum Preis von
28.620 DM an seine Schwester führte er nicht auf.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht - Insolvenz-
gericht - die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, weil
der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeich-
nissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Das
Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet
sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289
Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig, jedoch unbegründet.
1. Indem der Antragsteller die Frage nach Schenkungen oder Veräuße-
rungen in einem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang
verneinte, hat er unrichtige, zumindest unvollständige Angaben in den nach
§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen gemacht. Dazu zählt
das Verzeichnis des vorhandenen Vermögens (Vermögensverzeichnis). Darauf
zielte die hier interessierende Frage. Schenkungen und Veräußerungen in ei-
nem nicht mehr zum normalen Geschäftsgang zählenden Umfang können An-
fechtungsansprüche begründen. Solche gehören zum Vermögen im Sinne des
§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 305
Rn. 93). Der Schuldner hat sie deshalb mit seinem Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens offenzulegen. Entsprechende Auskünfte müßte er auch
auf Nachfrage - sogar des Insolvenzverwalters - erteilen (§ 97 Satz 1 InsO). Er
darf deshalb auch in den amtlichen Vordrucken gemäß § 305 Abs. 5 InsO da-
nach gefragt werden.
Der Verkauf von zwei Patenten, wobei der Erlös knapp 80 % des zu ver-
steuernden Einkommens im Jahre des Verkaufs ausmachte, gehörte nicht mehr
zum normalen Geschäftsbetrieb.
2. Die Rechtsfrage, ob vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder
unvollständige Angaben in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden
Verzeichnissen auch dann zur Versagung der Restschuldbefreiung gemäß
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO führen kann, wenn sie sich nicht zum Nachteil der
Gläubiger auswirken, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich
beantwortet (verneinend z.B. LG Saarbrücken NZI 2000, 380, 381; AG Münster
NZI 2000, 555, 556; AG Rosenheim ZVI 2003, 43, 44; Nebe VuR 2000, 341;
Ahrens NZI 2001, 113, 118 f; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 54; Uhlen-
bruck/Vallender, aaO § 290 Rn. 80; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 39a; Smid,
InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 2; Braun/Buck, InsO 2002 § 290 Rn. 21; ebenso zu
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; bejahend
demgegenüber LG Heilbronn InVo 2002, 417, 418; LG Frankfurt a.M. NZI
2002, 673; AG Hamburg ZInsO 2001, 30, 32; AG Göttingen ZVI 2003, 88, 89;
Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 20a, 22; Gottwald/R. Schmidt-Räntsch,
Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 77 Rn. 16 Fn. 17; wohl auch Münch-
Komm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 74, 78).
3. Die Entscheidungserheblichkeit der Frage kann nicht mit der Erwä-
gung verneint werden, auf die gläubigerbenachteiligende Wirkung falscher
oder unvollständiger Angaben könne es nur ankommen, soweit das Insolvenz-
gericht diese überhaupt prüfen könne; im vorliegenden Fall gehe es jedoch um
eine mögliche Anfechtbarkeit des verschwiegenen Vorgangs, und dessen Prü-
fung sei dem Prozeßgericht vorbehalten. Diese Erwägung betrifft allein die Be-
gründetheit der Rechtsbeschwerde (dazu unten 3 d).
4. In der Sache schließt sich der Senat der auch vom Beschwerdegericht
vertretenen Auffassung an, daß die Versagung der Restschuldbefreiung ge-
mäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger be-
einträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben nicht vor-
aussetzt. Es genügt, daß die falschen oder unvollständigen Angaben ihrer Art
nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die
falschen oder unvollständigen Angaben die Befriedigungsmöglichkeiten der In-
solvenzgläubiger tatsächlich verschlechtern.
b) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, daß die Rest-
schuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn die falschen oder unvollstän-
digen Angaben die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflußt haben,
ebenfalls nicht zu vereinbaren.
Durch die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO soll der Schuldner an-
gehalten werden, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, die
dem Gericht und den Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Schuldners ermöglichen (HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290
Rn. 15). Wenn Angaben, nach denen ausdrücklich gefragt wird, sanktionslos
zurückgehalten werden dürften, weil ihre Offenlegung für die Befriedigung der
Gläubiger unerheblich ist, könnte dies nicht ohne Auswirkungen auf die subjek-
tiven Elemente des Tatbestandes sein. Es darf jedoch nicht der Beurteilung
des Schuldners unterliegen, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich "für
die Gläubiger uninteressant" sind (vgl. LG Frankfurt a.M. aaO; Kübler/Prütting/
Wenzel, aaO § 290 Rn. 24).
Wäre die Versagung der Restschuldbefreiung von einer Beeinträchti-
gung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger abhängig, müßte das Insolvenz-
gericht das Vorliegen dieser Voraussetzung stets prüfen. Insofern kann das
Insolvenzgericht jedoch in vielen Fällen keine verbindlichen Entscheidungen
treffen. Ein häufig vorkommender Anwendungsfall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO
ist das Erfinden von Forderungen durch den Schuldner (MünchKomm-InsO/
Stephan, § 290 Rn. 77 a.E.; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21). Strei-
tige Forderungen festzustellen, bleibt dem Gläubiger im Verfahren vor den or-
dentlichen Gerichten vorbehalten (§§ 179, 180 InsO). Verbindlich zu beurtei-
len, ob eine Anfechtung (§§ 129 ff InsO) durchgreift, ist ebensowenig Sache
des Insolvenzgerichts, vielmehr des Prozeßgerichts. Davon abgesehen wider-
spräche es dem Grundgedanken des Gesetzes, wenn das Insolvenzgericht im
Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung die Anfechtbarkeit bestimmter
Vorgänge eingehend zu prüfen hätte. In § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist die Sankti-
on für den Verstoß des Schuldners gegen seine Mitwirkungspflicht an leicht
feststellbare Kriterien geknüpft. Nur eine schriftliche unzutreffende Angabe in
den vorzulegenden Verzeichnissen ist ein Versagungsgrund. Eine mündliche
oder schriftliche unzutreffende Angabe außerhalb dieser Verzeichnisse führt
nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung. Während des Gesetzge-
bungsverfahrens wurde diskutiert, ob die Versagung der Restschuldbefreiung
"von der Schwere der Schuld oder Beeinträchtigung" abhängig zu machen sei.
Dies ist verworfen worden, weil "eine Abwägung der Umstände des Einzelfalles
die Gerichte zu stark belasten würde" (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k).
c) Demgegenüber kommt der Begründung des Regierungsentwurfs zu
§ 239 Abs. 1 Nr. 5, der dem heutigen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, keine
Bedeutung zu. Dort hieß es:
"Die Schuldbefreiung soll schließlich auch dann versagt werden,
wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die er
insbesondere nach den §§ 109 bis 111 des Entwurfs … im Insol-
venzverfahren zu erfüllen hat, verletzt und dadurch die Befriedi-
gungsaussichten der Gläubiger vermindert hat."
Inwieweit dies für die Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO von Be-
deutung ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für die heutige Nr. 6, die erst durch
den Rechtsausschuß eingefügt wurde, ergibt sich daraus und aus der übrigen
Entstehungsgeschichte nichts.
5. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuldner
"bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt
wird (BT-Drucks. 12/7302 S. 188, zu § 346k). Ob als "unwesentlich" auch ob-
jektiv falsche oder unvollständige Schuldnerangaben angesehen werden kön-
nen, die von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenz-
gläubiger erscheinen (verneinend Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 290 Rn. 21,
24), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Beschwerdegericht hat
rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der von dem Schuldner verschwiegene Ver-
kauf
der Patente unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse des Schuldners von erheblicher finanzieller Bedeutung war.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesen- heit verhindert, seine Unterschrift beizu- fügen
Kreft
Kreft
Ganter
Kayser
Vill