BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 273/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe
für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober
2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-
fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Ge-
sichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom
20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008
entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits unmit-
telbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Be-
schluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.
Soweit das Landgericht über die Gegenvorstellungen des Schuldners
vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleich-
falls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter,
aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt aus-
schließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das Ge-
richt selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funkti-
on ergibt sich, dass die Entscheidung über die Gegenvorstellung ihrerseits nicht
durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist (vgl. nur Musielak/Ball,
Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten
Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.10.2008 - 4 T 2/07 -