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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZB 273/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 18. Dezember 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe

für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober

2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kos-

ten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-

fahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf

Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Ge-

sichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom

20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008

entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits unmit-

telbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Be-

schluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.

3

Soweit das Landgericht über die Gegenvorstellungen des Schuldners

vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleich-

falls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter,

aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt aus-

schließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das Ge-

richt selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funkti-

on ergibt sich, dass die Entscheidung über die Gegenvorstellung ihrerseits nicht

durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist (vgl. nur Musielak/Ball,

ZPO, 6. Aufl. § 567 Rn. 28; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 28).

4

Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten

Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 -

LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.10.2008 - 4 T 2/07 -