Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 124/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 189 Abs. 1, § 201 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 256

a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Wider- spruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als sol- che auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.

b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen un- erlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08 - LG Hildesheim AG Holzminden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der bis zum 15. Oktober

2008 eingegangenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Rich-

ter Dr. Pape

am 18. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landge-

richts Hildesheim vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 695,15 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im dem am 29. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das

Vermögen der Beklagten hat die Klägerin eine Forderung in Höhe von ins-

gesamt 1.573,96 € auf Sozialversicherungsbeiträge angemeldet. Hierin sind

695,15 € Arbeitnehmeranteile enthalten. Die Klägerin hat geltend gemacht, die

Beklagte schulde diesen Betrag aufgrund einer vorsätzlich begangenen uner-

laubten Handlung gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB.

Dieser Anmeldung hat die Beklagte widersprochen, soweit die Klägerin ihren

Anspruch auf eine deliktische Beitragsvorenthaltung gestützt hat.

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Nach Ankündigung der Schlussverteilung am 9. Mai 2005 und Aufhe-

bung des Insolvenzverfahrens sowie Ankündigung der Restschuldbefreiung hat

die Klägerin am 26. März 2007 Klage auf Feststellung des Bestehens einer

Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe eines

Teilbetrags von 695,15 € erhoben. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das

Amtsgericht dieser Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der

Klage weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach

§ 256 Abs. 1 ZPO, § 184 InsO zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürf-

nis der Klägerin sei gegeben. Die Feststellungsklage nach § 184 InsO könne

auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Eine

Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage bestehe nicht. Eine ent-

sprechende Anwendung des § 189 Abs. 1 InsO komme mangels vergleichbarer

Interessenlage und planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Klägerin

sei berechtigt gewesen, auch nach der Schlussverteilung und der Bekanntma-

chung des Schlusstermins Klage zu erheben. Die Klage sei überdies begründet.

Die Klägerin habe die Arbeitslöhne noch ausgezahlt. Ihren Vortrag, die Abfüh-

rung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge hätte der Insolvenzanfech-

tung unterlegen, so dass kein Schaden eingetreten sei, habe sie nicht substan-

tiiert.

7

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung einer vor-

sätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den widersprechenden

Schuldner kann nicht deswegen verneint werden, weil das Insolvenzverfahren

inzwischen aufgehoben worden ist.

Das Gesetz kennt keine Frist, innerhalb welcher der Gläubiger Klage er-

heben muss, um den unbeschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß

§ 201 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 InsO zu beseitigen. Ebenso sieht das Gesetz

keine Klagefrist für den Gläubiger vor, wenn der Schuldner eine Forderung mit

dem Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet und

der Schuldner dieser Anmeldung beschränkt auf den Rechtsgrund nach § 175

Abs. 2 InsO widerspricht.

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Die Revision vertritt ebenso wie ein Teil des Schrifttums den Standpunkt,

dem Gläubiger obliege die Klageerhebung gegen den beschränkten Wider-

spruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO in analoger Anwendung von

§ 189 Abs. 1 InsO innerhalb einer hier verstrichenen Ausschlussfrist von zwei

Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses der

Schlussverteilung (vgl. Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 184 Rn. 2; FK-InsO/

Kießner, 4. Aufl. § 184 Rn. 10, § 189 Rn. 26; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 184

Rn. 110 f; Breutigam/Kahlert ZInsO 2002, 469 ff; im Ergebnis auch HmbKomm-

InsO/Herchen, 2. Aufl. § 184 Rn. 14). Nach anderer Ansicht soll das Rechts-

schutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Gläubigers nur bis zur Ankün-

digung der Restschuldbefreiung bestehen (Hattwig ZInsO 2004, 636 ff).

9

Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu entneh-

men, dass die Klage des Gläubigers erhoben werden kann, sobald der Schuld-

ner der entsprechenden rechtlichen Einordnung der Forderung in der Anmel-

dung zur Insolvenztabelle widersprochen hat (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR

187/04, ZInsO 2006, 704, 705; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05; ZInsO 2007,

265, 266 Rn. 8; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325, 327

Rn. 15). Dieses Feststellungsinteresse dauert grundsätzlich auch nach Beendi-

gung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbil-

dung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist, wie sie

§ 189 Nr. 1 InsO enthält, gekoppelt werden (OLG Stuttgart ZIP 2008, 2090; LG

Aschaffenburg ZInsO 2006, 1335, 1336; LG Dessau, Urt. v. 26. Oktober 2006

- 6 O 475/06, juris; MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl. § 184 Rn. 3 a.E.;

Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 7. Aufl. Rn. 1649 k; wohl auch Vallender,

ZInsO 2002, 110, 112).

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a) Es fehlt für die Widerspruchsbeseitigung des Gläubigers schon an ei-

ner Lücke im Gesetz, die durch Analogie zu § 189 Abs. 1 InsO geschlossen

werden könnte. Der Widerspruch des Schuldners hat auf die Verteilung der

Masse keinen Einfluss, ganz gleich, ob er sich gegen die Anmeldung insgesamt

oder nur gegen den behaupteten Rechtsgrund eines Vorsatzdelikts richtet. Die

Feststellungsklage gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden

Schuldner ist daher nur außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erheben. An ei-

ner streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes

zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter kann ein Interesse des Gläubi-

gers nicht bestehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO). Ein verfahrensrechtli-

cher Zwang, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Wi-

derspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung vor dem

Schlusstermin auszutragen, besteht daher anders als bei einem Widerspruch

des Verwalters nicht.

11

Auch sonst lassen die Wertungen des Gesetzes keine planwidrige Lücke

für die weitere Klärung des Anspruchsgrundes nach beschränktem Widerspruch

des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 InsO erkennen. Die Vorschrift des § 184

Abs. 2 InsO galt zur Zeit der Klageerhebung noch nicht und betrifft nur die Fälle,

in denen der Schuldner entsprechend § 179 Abs. 2 InsO die volle Betreibungs-

last für seinen Widerspruch trägt.

12

Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an die Materialien zu dem

am 1. Dezember 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung der Insolvenz-

ordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, S. 2710) für

wünschenswert erachtet, den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter

der Forderung möglichst frühzeitig zu klären, damit nicht die Ungewissheit an-

dauert, ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die

betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (vgl.

BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO S. 266 Rn. 11 und die

Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BT-

Drucks. 14/5680 S. 27 f). Regelmäßig stimmen allerdings beide Beteiligte in

diesem Interesse überein (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO). Zu diesem

Zweck reicht es demnach aus, dass beide Beteiligte durch die Anmeldeoblie-

genheit im Verfahren (§ 174 Abs. 2 InsO) und den (beschränkten) Schuldnerwi-

derspruch gemäß § 175 Abs. 2 InsO, der den Weg zur Klage eröffnet, eine Klä-

rung erreichen können. Auch dem Schuldner kann so gesehen das Interesse an

einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden (a.A. OLG

Hamm ZInsO 2004, 683; LG Bochum ZInsO 2003, 1051). Dafür kann insbeson-

dere dann ein Bedürfnis bestehen, wenn der Gläubiger es für sinnvoll erachtet,

mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich heraus-

stellt, ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung schon wegen Ver-

letzung von Obliegenheiten nach § 290 oder § 296 InsO zu versagen ist oder

ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass

anschließende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht

andererseits kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zu-

warten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des An-

spruchsgrundes das beträchtliche Risiko läuft, die Erstattung seiner Prozess-

kosten vom Schuldner nicht erlangen zu können.

13

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bundesregierung in der

Begründung des Entwurfes für das Gesetz vom 26. Oktober 2001 dargelegt hat,

der Streit um das Vorliegen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung ge-

mäß § 302 Nr. 1 InsO sei entsprechend einem Vorrechtsstreit nach § 146 KO

auszutragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Welche Schlussfolgerungen hieraus

für die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 In-

sO zu ziehen sind, hat die Bundesregierung im Einzelnen nicht ausgeführt. Je-

denfalls lässt diese Parallele erkennen, dass ein beschränkter Widerspruch des

Schuldners gegen die Anmeldung des Rechtsgrundes eines Vorsatzdelikts

statthaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung

des Rechtsgrundes entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für bereits zur Tabelle

festgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Ja-

nuar 2008, aaO Rn. 12). Die Parallele zum Vorrechtsstreit würde jedoch über-

zogen, wenn hieraus abgeleitet werden sollte, der Streit um den Forderungs-

grund eines Vorsatzdelikts müsse nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis

zum Schlusstermin ausgetragen werden. Denn insoweit liegen beide Streitge-

genstände unterschiedlich. Das festgestellte Konkursvorrecht privilegiert den

Gläubiger bei der Verteilung der Masse und muss deshalb im Laufe des Verfah-

rens rechtsverbindlich geklärt sein. Der festgestellte Forderungsgrund des Vor-

satzdelikts privilegiert den Gläubiger erst gegenüber der gewährten Rest-

schuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO und kann daher nach Anmeldung und

Widerspruch des Schuldners der Klärung außerhalb des Insolvenzverfahrens

und nach seinem Abschluss überlassen bleiben.

14

b) Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststel-

lungsklage des Gläubigers entsprechend § 189 Abs. 1 InsO bei beschränktem

Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten Forderungsgrund eines

Vorsatzdelikts sprechen zudem verfassungsrechtliche Bedenken.

15

Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen

Rechtsschutz, der für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit

dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist (BVerfGE 85,

337, 345; 93, 99, 107; 97, 169, 185) und das Gebot der Rechtsschutzklarheit

einschließt (vgl. BVerfGE 107, 395, 416), folgt die Pflicht des Gesetzgebers,

den Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes klar vorzuzeichnen. Die

Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen daher, soweit ausschließen-

de Klagefristen in Betracht kommen, vom Gesetzgeber in der Rechtsordnung

deutlich geregelt werden. Dem Richter ist es verwehrt, durch übermäßig stren-

ge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche

Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen (BVerfGE 37,

132, 141 ff; 49, 244, 248 ff; 53, 352, 356; 79, 80, 84 f; 84, 366, 369 f). Erst recht

ist der Richter dann durch die grundrechtlichen Gewährleistungen daran gehin-

dert, in den von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Rechtsschutzanspruch des Klä-

gers im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Weise einzugreifen, dass

dem Kläger im Gesetz nicht vorgesehene Klagefristen gesetzt und derselbe bei

danach verspäteter Klageerhebung mit seinem Rechtsschutzbegehren ohne

Sachprüfung abgewiesen wird. Die eine solche Rechtsfortbildung bezweckende

Revision kann auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.

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2. Gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils

erhebt die Revision keine Rügen. Diese sind rechtlich auch nicht zu beanstan-

den.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Holzminden, Entscheidung vom 09.10.2007 - 2 C 144/07 -

LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.02.2008 - 7 S 263/07 -