BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZR 47/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
16. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
52.416,44 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die engen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht erfüllt. Weder liegt ein Fall fehlerhafter, unter kei-
nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarer Rechtsanwendung vor, noch ist
die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden (BGHZ 154, 288, 299 f; 171,
326, 332 Rn. 17).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 O 11712/07 -
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2008 - 15 U 4623/07 -