Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2008 – IX ZR 47/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 18. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

16. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

52.416,44 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die engen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot

(Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht erfüllt. Weder liegt ein Fall fehlerhafter, unter kei-

nem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbarer Rechtsanwendung vor, noch ist

die Rechtslage in krasser Weise verkannt worden (BGHZ 154, 288, 299 f; 171,

326, 332 Rn. 17).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 06.09.2007 - 22 O 11712/07 -

OLG München, Entscheidung vom 16.01.2008 - 15 U 4623/07 -