BGH Beschluss vom 18.12.2008 – V ZR 77/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. März 2008 wird zurück-
gewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zwar ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei
§ 463 Satz 2 BGB a.F. zwischen einem Mangel und dessen
Symptomen zu unterscheiden. Dieser Fehler hat sich auf das Er-
gebnis aber nicht ausgewirkt. Die Beklagten haben arglistig ver-
schwiegen, dass Feuchtigkeit in die Kellerräume 1 und 2 eindringt.
Die Kläger können daher den Geldbetrag verlangen, der erforder-
lich ist, um die Ursache dieser Erscheinung – die unzureichende
Abdichtung im Bereich der Giebelwand – nachhaltig zu beseitigen.
Das entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der
im Vorprozess zuerkannten Summe.
Die Kläger
tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
85.000 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 O 224/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 58/07 -