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BGH Beschluss vom 18.12.2008 – V ZR 77/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen

Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. März 2008 wird zurück-

gewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch bei

§ 463 Satz 2 BGB a.F. zwischen einem Mangel und dessen

Symptomen zu unterscheiden. Dieser Fehler hat sich auf das Er-

gebnis aber nicht ausgewirkt. Die Beklagten haben arglistig ver-

schwiegen, dass Feuchtigkeit in die Kellerräume 1 und 2 eindringt.

Die Kläger können daher den Geldbetrag verlangen, der erforder-

lich ist, um die Ursache dieser Erscheinung – die unzureichende

Abdichtung im Bereich der Giebelwand – nachhaltig zu beseitigen.

Das entspricht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der

im Vorprozess zuerkannten Summe.

Die Kläger

tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

85.000 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 27.04.2007 - 2 O 224/06 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 58/07 -