Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2008 – X ZB 26/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2008

in dem Vergabenachprüfungsverfahren

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Das Verfahren wird an das Bundessozialgericht abgegeben.

Gründe

1

§ 207 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Wei-

terentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversi-

cherung (GKV-OrgWG) hat für das vorliegende Verfahren die Zuständigkeit des

Bundessozialgerichts begründet. Es betrifft die sofortige Beschwerde gegen

eine Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 16. Januar 2008, in

der diese die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung

des von der Vergabekammer mit Beschluss vom 15. November 2007 ausge-

sprochenen Zuschlagsverbots abgelehnt hat. Das Beschwerdeverfahren ist

nicht in der Hauptsache erledigt. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom

20. Oktober 2008 ist zwar dahin auszulegen, dass sie das Beschwerdeverfah-

ren in der Hauptsache für erledigt erklären möchte; diese Erklärung ist jedoch

bislang nur einseitig erfolgt.

Melullius

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2008 - VII-Verg 7/08 -