Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 383/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 383/08

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2008

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

StGB § 176 a Abs. 2 Nr. 1

Die Qualifikation des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB ist bei Ejakulation in den Mund

des Tatopfers erfüllt.

BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 StR 383/08 - Landgericht Gera

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 16. April 2008 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-

lenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die

Revision des Angeklagten, die insbesondere rügt, dass die Voraussetzungen

des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt seien. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

2

1. Nach den Urteilsfeststellungen rief der Angeklagte an einem Tag im

Februar 2005 seine siebenjährige Tochter M. zu sich in sein Büro. Er

führte die Hand des Kindes an sein unbekleidetes Geschlechtsteil und veran-

lasste es, an seinem Penis zu manipulieren. Er forderte es dann auf, sein Ge-

schlechtsteil in den Mund zu nehmen, was das Kind ablehnte. Daraufhin gebot

ihm der Angeklagte, die Augen zu schließen, und ejakulierte in seinen Mund.

Auf seine Anweisung schluckte seine Tochter das Ejakulat.

3

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

4

5

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht

hat die Tat zu Recht als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nach §

176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt. Nach § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wird der

sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 StGB

mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn eine Person über

achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle

Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit

einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Diese Voraussetzungen liegen

hier vor.

Der Senat folgt nicht dem Vorbringen der Revision, dass der Qualifikati-

onstatbestand nicht erfüllt sei, weil nicht der Penis des Angeklagten, sondern

nur das Ejakulat in den Mund des Kindes gelangt sei.

Die Strafvorschrift des § 176 StGB schützt die ungestörte sexuelle Ent-

wicklung von Kindern. Der Begriff „Eindringen in den Körper“ in § 176 a Abs. 2

Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie

unter erhöhte Strafdrohung (BGHSt 45, 131, 132). Er ist nicht auf den Beischlaf,

den Anal- und Oralverkehr beschränkt (BGH NJW 2000, 672 m. Anm. Renzi-

kowski NStZ 2000, 367). Erfasst wird sowohl das Eindringen in den Körper des

Opfers als auch in den des Täters (BGHSt 45, 131, 133 m. Anm. Hörnle NStZ

2000, 310). „Eindringen“ erfordert eine Penetration des Körpers. Es liegt nicht

vor, wenn das Kind mit dem Mund den Penis des Täters nur berührt (BGH NStZ

2000, 27). „Eindringen“ in einen Körper können jedoch auch Flüssigkeiten (vgl.

Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache [2002]). Eine Penetrati-

on des Körpers ist daher gegeben, wenn Sperma des Täters in den Mund des

Opfers gelangt. Weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch Sinn und

Zweck der Regelung gebieten eine Einschränkung des Wortlautes auf eine Pe-

netration mit Körperteilen oder festen Gegenständen.

6

a) Der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB wurde als

§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164)

in das Strafgesetzbuch eingeführt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs

sollten die Qualifikationsmerkmale im Wesentlichen den Regelbeispielen der

besonders schweren Fälle des § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG

vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) nachgebildet werden. Der Entwurf des

6. StrRG verweist ausdrücklich auf die Gesetzgebungsmaterialien zum

33. StrÄndG (BT-Drucks. 13/7164 S. 32). Die heutige Fassung des § 177

Abs. 2 Nr. 1 StGB beruht auf einer Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen

der CDU/CSU und der FDP vom 27. September 1995 (BT-Drucks. 13/2463)

und floss später unverändert in einen letztlich verabschiedeten interfraktionellen

Entwurf zahlreicher Bundestagsabgeordneter vom 21. März 1997 (BT-Drucks.

13/7324) ein. In beiden Begründungen heißt es gleich lautend, dem erzwunge-

nen Beischlaf sollten ähnliche sexuelle Handlungen gleichgestellt werden, die

das Opfer besonders erniedrigten. „Hiermit wird vor allem das Eindringen des

Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst.

Aber auch das Eindringen mit Gegenständen kann eine in gleicher Weise belas-

tende oder erniedrigende Verhaltensweise darstellen, die unter das zweite Re-

gelbeispiel fällt“ (BT-Drucks. 13/2463 S. 7; 13/7324 S. 6).

7

Die Gesetzgebungsmaterialien belegen danach, dass der Gesetzgeber

eine umfassende Regelung treffen wollte, um besonders schwerwiegende se-

xuelle Handlungen zu erfassen. Anders als in § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB stellt

§ 176 a Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nicht auf eine besondere Erniedrigung des Op-

fers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches als schwer-

wiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist. Weiterer

maßgebender Grund für die Gesetzesverschärfung war neben der besonders

nachhaltigen Beeinträchtigung des Opfers die Möglichkeit, es mit Aids zu infi-

zieren und die entsprechende Angst des Opfers (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 32

i. V. m. BT-Drucks. 13/2463 S. 6 und BT-Drucks. 13/7324 S. 5). Diese Gefahren

bestehen gleichermaßen beim Ejakulieren in den Mund des Opfers.

8

b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Ejakulieren auf den

(nackten) Körper eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt (so zu § 178 Abs. 1

StGB a. F. BGH NStZ 1992, 433 m. w. N.). Die sexuelle Handlung am Tatopfer

setzt körperliche Berührung voraus, der Täter muss mit seiner sexuellen Hand-

lung auf den Körper des Tatopfers einwirken, ihn in Mitleidenschaft ziehen. Er-

forderlich ist, dass der Körper des anderen selbst - nicht nur seine Kleidung und

gegebenenfalls seine psychische Verfassung - in Mitleidenschaft gezogen wird.

Dies hat der Senat für den Fall verneint, dass das Opfer eine Lederjacke trug,

auf die ejakuliert wurde. Demgegenüber reicht die Berührung des (nackten)

Körpers durch Sperma des Täters als körperliche Einwirkung. Dringt dann aber

das Sperma in eine Körperöffnung des Opfers ein, handelt es sich nicht nur um

eine sexuelle Handlung mit Körperkontakt, sondern auch um eine solche, die

mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist.

9

c) Die notwendige Begrenzung des Tatbestandes leisten bei § 176 a

Abs. 2 Nr. 1 StGB das Erfordernis einer im Hinblick auf das geschützte Rechts-

gut erheblichen sexuellen Handlung nach § 184 g Nr. 1 StGB und das Tatbe-

standsmerkmal der Beischlafähnlichkeit der Tathandlung (vgl. zu letzterem Fi-

scher StGB 56. Aufl. § 176 a Rdn. 8, § 177 Rdn. 71). Diese Kriterien sind auch

in den Fällen des Eindringens mit Flüssigkeiten oder breiigen Gegenständen in

den Mund zu prüfen. An der Sexualbezogenheit und der „Beischlafähnlichkeit“

von Handlungen, bei denen die Tathandlung entweder auf Seiten des Opfers

oder des Täters unter Einbeziehung des Geschlechtsteils geschieht, besteht

allerdings nach der gesetzgeberischen Bewertung kein Zweifel (BGH NJW

2000, 672). Damit erfasst der Tatbestand aber ohne Weiteres auch Fälle, in

denen der Täter aus seinem Geschlechtsteil Sperma in den Mund des Opfers

spritzen lässt.

VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck ist an der Unterschrift verhindert. Rothfuß Appl Schmitt