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BGH Beschluss vom 19.12.2008 – 2 StR 401/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 4. April 2008 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafen
von zwei Jahren für den Angeklagten G. und von zwei Jahren
und sechs Monaten für den Angeklagten S. angeordnet ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Unter Einbeziehung
von Strafen aus früheren Verurteilungen hat es den Angeklagten G. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten
S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten ver-
urteilt. Gegen beide Angeklagte hat es die Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt angeordnet und bestimmt, dass eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren
(G. ) bzw. von zwei Jahren und sechs Monaten (S. ) vor der Maßregel zu
vollziehen ist.
2
3
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur zum
Ausspruch über die Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat
zum Schuld-, Straf- und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zu-
treffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
24. September 2008.
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Auch die Bestimmung, dass jeweils ein Teil der verhängten Gesamtfrei-
heitsstrafen vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken
sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Aus-
spruch mit Blick auf die Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen blei-
ben. Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen
Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung
der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheits-
strafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßre-
gel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber
so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Un-
terbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstre-
ckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der
Strafe möglich ist.
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Nach den Urteilsgründen hat sich die Strafkammer bei ihrer Entschei-
dung über die Dauer des Vorwegvollzugs ersichtlich nicht am Halbstrafenzeit-
punkt orientiert. Darüber hinaus fehlen Mitteilungen zum Vollstreckungsstand
der nunmehr gebildeten Gesamtfreiheitsstrafen sowie zur voraussichtlichen
Suchtbehandlung der Angeklagten. Demgemäß ist über die Dauer des Vorweg-
vollzugs unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden.
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