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BGH Beschluss vom 05.01.2009 – II ZR 165/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Januar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Gegenstandswert

anderweitig festgesetzt auf

344.019,48 €

Gründe

1

Die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2008

beruht auf den Angaben in dem angefochtenen Urteil (BU 20), aus denen sich

die mit der Nichtzulassungsbeschwerde bekämpfte Beschwer auf den Gesamt-

wert von 419.022,65 € beläuft. Da die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, dass

sie mit ihrer Beschwerde die Widerklage nicht zum Gegenstand des Verfahrens

machen wollte, ist das Unterliegen der Klägerin aus beiden Komplexen der

Streitwertberechnung zugrunde zu legen.

2

Aus der Prüfung der vom Senat erneut beigezogenen Sachakten ergibt

sich indessen, dass die beschriebenen Angaben in dem Berufungsurteil unzu-

treffend sind. Danach ist die Klägerin mit ihrer eigenen Berufung in Höhe von

155.052,90 € unterlegen; diesem Betrag ist ihr Unterliegen bezogen auf die Be-

rufung des Beklagten hinzuzurechnen, das sind 188.966,58 € (Widerklageforde-

rung zzgl. nicht in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommene Forderun-

gen); zusammen ergibt dies eine Beschwer der Klägerin von 344.019,48 €, die

der Streitwertfestsetzung für die 3. Instanz zugrunde zu legen ist.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 310 O 246/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 11 U 259/06 -