BGH Beschluss vom 05.01.2009 – II ZR 165/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Januar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Gegenstandswert
anderweitig festgesetzt auf
344.019,48 €
Gründe
Die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2008
beruht auf den Angaben in dem angefochtenen Urteil (BU 20), aus denen sich
die mit der Nichtzulassungsbeschwerde bekämpfte Beschwer auf den Gesamt-
wert von 419.022,65 € beläuft. Da die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, dass
sie mit ihrer Beschwerde die Widerklage nicht zum Gegenstand des Verfahrens
machen wollte, ist das Unterliegen der Klägerin aus beiden Komplexen der
Streitwertberechnung zugrunde zu legen.
Aus der Prüfung der vom Senat erneut beigezogenen Sachakten ergibt
sich indessen, dass die beschriebenen Angaben in dem Berufungsurteil unzu-
treffend sind. Danach ist die Klägerin mit ihrer eigenen Berufung in Höhe von
155.052,90 € unterlegen; diesem Betrag ist ihr Unterliegen bezogen auf die Be-
rufung des Beklagten hinzuzurechnen, das sind 188.966,58 € (Widerklageforde-
rung zzgl. nicht in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommene Forderun-
gen); zusammen ergibt dies eine Beschwer der Klägerin von 344.019,48 €, die
der Streitwertfestsetzung für die 3. Instanz zugrunde zu legen ist.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 310 O 246/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 11 U 259/06 -