Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 3 StR 548/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Januar 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren

Rechtsanwalt A. aus O. beizuordnen, wird zurückge-

wiesen.

1

Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom

Gründe

21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs.

1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanwältin R. als

Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Ver-

gewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin R. mit

Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese

zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber

hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenklägerin mit Revisionsbe-

gründungsschrift vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge

ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das

Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen.

2

Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das

erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfah-

rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person

des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch

Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Bei-

stands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR

63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gründe für den Widerruf

der Bestellung von Rechtsanwältin R. hat die Nebenklägerin jedoch

nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert