BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 3 StR 548/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren
Rechtsanwalt A. aus O. beizuordnen, wird zurückge-
wiesen.
Das Landgericht hat die Zeugin Janina S. durch Beschluss vom
Gründe
21. September 2007 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs.
1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO Rechtsanwältin R. als
Beistand bestellt. Gegen den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Ver-
gewaltigung hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwältin R. mit
Schriftsatz vom 30. April 2008 fristgerecht Revision eingelegt und diese
zugleich mit der nicht ausgeführten Formal- und Sachrüge begründet. Darüber
hinaus hat Rechtsanwalt A. im Auftrag der Nebenklägerin mit Revisionsbe-
gründungsschrift vom 4. August 2008 Formalrügen erhoben und die Sachrüge
ausgeführt. Er hat ferner beantragt, ihn der Nebenklägerin als Vertreter für das
Revisionsverfahren unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnen.
Dem Antrag bleibt der Erfolg versagt. Die Beistandsbestellung durch das
erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfah-
rens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Ein Wechsel in der Person
des Beistands könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch
Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Bei-
stands in Betracht kommen (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR
63/01 - und vom 24. September 2003 - 2 StR 322/03). Gründe für den Widerruf
der Bestellung von Rechtsanwältin R. hat die Nebenklägerin jedoch
nicht vorgetragen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert