Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 3 StR 564/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird im Fall II. 35 der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes auf 1 € festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer