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BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 5 StR 490/08

5. Strafsenat

5 StR 490/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 30. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in der

Russischen Föderation erlittene Auslieferungshaft im Ver-

hältnis 1:1,5 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung

und des Anrechnungsmaßstabs der in der Russischen Föderation vom

20. Januar bis 5. November 2007 erlittenen Auslieferungshaft. Der Senat hält

es nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51

Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab

selbst. In seiner Antragsschrift vom 26. November 2008 hat der Generalbun-

desanwalt eine Anrechnung der in der Russischen Föderation erlittenen Aus-

lieferungshaft im Maßstab 1:1 beantragt. Dem hat der Angeklagte nicht wi-

dersprochen. Gleichwohl geht der Senat zu seinen Gunsten von einem An-

rechnungsmaßstab von 1:1,5 aus. Eine noch günstigere Anrechnung hält er

für ausgeschlossen. Der Angeklagte ist Weißrusse und hat sich in Deutsch-

land lediglich zeitweise aufgehalten; die Auslieferungshaft wurde in einem

seiner Heimat zumindest ähnlichen Kulturkreis vollzogen.

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