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BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 5 StR 518/08

5. Strafsenat

5 StR 518/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009

beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts

a) gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 Abs. 1 Nr. 1

StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch

Verkauf von jeweils einem Gramm Marihuana verur-

teilt worden ist;

b) gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO der

Verfall von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und

notwendigen Auslagen des Angeklagten

fallen der

Staatskasse zur Last.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 10. Juni 2008 dement-

sprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geän-

dert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist.

4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die

verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung mit der durch Ur-

teil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 2008 – Az. Js 26 Ns 13/08;

476 Js 3301/07 – rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren,

die auch Anlass für die teilweise Verfahrenseinstellung war, hat der Senat

von der Entscheidung über die Strafaussetzung abgesehen.

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