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BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 5 StR 586/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 24. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfol-
genausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit vielen Jah-
ren einen intensiven Alkoholmissbrauch betreibt. Eine Tätigkeit als Busfahrer
musste er aufgeben, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im
Straßenverkehr entzogen wurde. Auch nach Wiedererlangung der Fahrer-
laubnis trank er vor allem an den Wochenenden, im Urlaub und während der
übrigen Freizeit regelmäßig große Mengen Alkohol. Ebenso konsumierte er
bei Fernfahrten als Kraftfahrer während der vorgeschriebenen Ruhezeiten
Alkohol. Der Alkoholmissbrauch führte zu einer leichten toxischen Schädi-
gung des zentralen Nervensystems. Vor dem Hintergrund einer BAK von 3
‰ und eines Affektes zur Tatzeit hat das Landgericht eine erhebliche Ver-
minderung der Steuerungsfähigkeit nicht auszuschließen vermocht. Eine
Entziehungskur hat der 1951 geborene Angeklagte bisher nicht versucht.
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Unter diesen Voraussetzungen musste es sich dem Landgericht auf-
drängen, die Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB zu
prüfen. Dass das Landgericht dies nicht erkennbar getan hat, beruht mögli-
cherweise auf seiner Rechtsauffassung, die Annahme eines Hangs im Sinne
von § 64 StGB setze voraus, dass die Gewöhnung auf täglichen oder häufig
wiederholten Genuss zurückgehe und es nicht genüge, wenn der Täter von
Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit dem Hang folge. Dies wäre nicht
zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1994 – 4 StR 380/94; Stree
in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 64 Rdn. 3).
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Durch die Nichtanordnung der Maßregel, die vom Rechtsmittelangriff
nicht ausgenommen ist, kann der Angeklagte beschwert sein. Der Senat
kann auch nicht ausschließen, dass sich die Nichtanordnung auf die Strafhö-
he ausgewirkt hat; der Rechtsfolgenausspruch war daher insgesamt aufzu-
heben.
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Dölp König