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BGH Beschluss vom 07.01.2009 – 5 StR 600/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2008 mit den Feststellun-
gen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit dem
Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt
worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 65 Fällen sowie we-
gen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Monaten verurteilt. Die Strafkammer hat als Einzelstrafen in jedem der
65 Fälle des Erwerbs von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 30 Tages-
sätzen zu je 10 Euro festgesetzt und im Übrigen eine Freiheitsstrafe von
neun Monaten verhängt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
kenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt hat die Kammer erwogen, aber
nicht angeordnet.
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Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der
Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen erweist sie sich nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet.
Soweit die Strafkammer die Vollstreckung der verhängten Gesamtfrei-
heitsstrafe von zehn Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt hat, weil sie
keine positive Sozialprognose für den Angeklagten meinte stellen zu können,
begegnet diese Entscheidung durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht
hat eine günstige Sozialprognose angesichts der festgestellten positiven Ge-
sichtspunkte – im Wesentlichen Geständnis, erfolgreiche Entgiftungsmaß-
nahme, Drogenabstinenz, Bemühung um eine (weitere) ambulante Thera-
pie – nur deshalb verneint, weil die „familiären, sozialen und beruflichen Le-
bensverhältnisse nicht derart gefestigt“ seien (UA S. 16), „dass zu erwarten
wäre, der Angeklagte, der über viele Jahre einen eher unstrukturierten Le-
bensstil führte, werde sich allein die neuerliche Verurteilung zu einer Frei-
heitsstrafe als ausreichende Warnung dienen lassen und künftig keine weite-
ren Straftaten begehen“ (UA S. 16/17). Diese auf die allgemeine Lebensfüh-
rung bezogenen Erwägungen lassen indes die weiteren Feststellungen der
Strafkammer unberücksichtigt, der Angeklagte, der die einzige Straftat zuvor
am 10. Juli 2005 begangen hatte, lebe seit etwa 2005 in einer festen Bezie-
hung zu seiner jetzigen Ehefrau in einem Haushalt, mit der er ein im April
2008 geborenes gemeinsames Kind habe. Abgesehen von diesem Erörte-
rungsmangel ist darüber hinaus die Annahme der Strafkammer, nicht von der
künftigen Straflosigkeit ausgehen zu können, nicht mit ihren Ausführungen im
Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt in Einklang zu bringen. Unter Hinweis auf den erfolgrei-
chen Abschluss der Entziehungsmaßnahme und der jetzigen Drogenabsti-
nenz führt die Strafkammer nämlich dort aus, es „sei jedoch nicht zu befürch-
ten, dass er aufgrund des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
werde, zumal der Angeklagte im Rahmen der erstrebten ambulanten Drogen-
therapie Unterstützung in seinem Abstinenzwillen finden wird“ (UA S. 17).
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